Wohngemeinschaft
BGB §§ 535, 564, 705, 723
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohngemeinschaft; Auflösung; Mitwirkung; GbR
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mitwirkungspflicht an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn bei einer Wohngemeinschaft deren Zweck nicht mehr erreicht werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zutreffend führt das Amtsgericht aus, daß der Bekl. bei der Beendigung des Mietverhältnisses mitzuwirken hatte, da die drei Mieter der seinerzeit bestehenden Wohngemeinschaft eine BGB-Gesellschaft bilden, so daß die §§ 705 ff. BGB anzuwenden sind. Grundsätzlich war die Gesellschaft hier für eine bestimmte Zeit, nämlich bis April des Jahres 2002, dem Ende des Mietvertrags, eingegangen. Gemäß § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist bei einer bestimmten Zeitdauer die Kündigung vor dem Ablaufe dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser liegt hier darin, daß nicht nur die Kl. im November 1997 ausgezogen ist, sondern daß auch die weitere Mitmieterin im Sommer 1998 ausgezogen ist. Der Zweck der Wohngemeinschaft, nämlich ein gemeinsames Bewohnen dieser Wohnung, kann somit nicht mehr erreicht werden. So ist in der Literatur (Münchener Kommentar/Voelskow, BGB, 3. Aufl., §§ 535, 536, Rn. 12 m. w. N.) z. B. anerkannt, daß im Falle der gemeinsamen Anmietung von Räumen durch Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft nach der Trennung jeder Partner von dem anderen verlangen kann, das Mietverhältnis gemeinsam zu kündigen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Eine Interessenabwägung in diesem Sinne führt hier dazu, daß der Bekl. verpflichtet war, an der Aufhebung des Mietvertrags mitzuwirken.
Der Streitwert der Berufungsinstanz liegt bei einem Drittel der vereinbarten Jahresnettomiete, mithin bei 6.600 DM.