Wohngeldforderung
WEG §§ 16, 21; KO §§ 1, 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohngeldforderung; Notgeschäftsführung; Konkurs; Aufrechnung; Wohngeldanspruch
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Gegen Wohngeldansprüche kann nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder solchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden.
2. Mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung kann auch gegen Wohngeldforderungen aufgerechnet werden, die ein Wohnungseigentum betreffen, das der Anspruchsberechtigte erst nach Entstehung des Anspruchs aus Notgeschäftsführung erworben hat.
3. Wohngeldansprüche, die ein nach Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner erworbenes und damit konkursmassefreies Wohnungseigentum betreffen, können gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht werden.
4. Mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, kann ein Wohnungseigentumer als Gemeinschuldner gegen Wohngeldforderungen, die gegen ihn selbst geltend gemacht werden können, weil sie konkursfreies Vermögen betreffen, nicht aufrechnen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bet. sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Über das Vermögen des Ag. ist am 10.8.1993 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Ast. beantragen, die Verpflichtung des Ag., Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Juni 1995 bis einschließlich Juli 1996 in Höhe von insgesamt 6.850 DM nebst Zinsen für seine Wohnung zu zahlen, auszusprechen.
Der Ag. hat die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten, jedoch mit Gegenansprüchen in Millionenhöhe aufgerechnet, da die Wohnanlage ohne seine Zustimmung auf seine Kosten fertiggestellt worden sei.
Das AG hat dem Antrag stattgegeben, das LG hat die sofortige Beschwerde des Ag. zurückgewiesen. Nach Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses durch den Senat (WE 1997, 398) hat das LG die sofortige Beschwerde des Ag. durch Beschluß vom 19.3.1998 erneut zurückgewiesen. Dessen sofortige weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht hat das LG die Verfahrensführungsbefugnis des Ag. hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche als durch das Konkursverfahren unberührt angesehen. Denn bei der Wohnung, für die Wohngeldansprüche verlangt werden, handelt es sich um Neuerwerb nach Konkurseröffnung und damit nicht um ein in die Konkursmasse fallendes Vermögen (Kilger/Schmidt, InsolvenzG, 17. Aufl., § 1 KO Anm. 3 B). Deshalb hat der Ag. auch nicht die Verfahrensführungsbefugnis gem. § 6 KO hinsichtlich der nach dem Eigentumserwerb an der Wohnung entstandenen, gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüche verloren.
b) Gegen Wohngeldansprüche kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayObLGZ 1986, 128 [133]; vgl. auch Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdnr. 28 m. w. N.) nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Ansprüchen aus Notgeschäftsführung gem. § 21 II WEG aufgerechnet werden. Im vorliegenden Fall kommen nur Ansprüche aus Notgeschäftsführung des Ag. in Betracht. Sie setzen voraus, daß derjenige, der Maßnahmen i. S. des § 21 Abs. 2 WEG zur Abwehr eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens trifft, in diesem Zeitpunkt Wohnungseigentümer ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kommen allenfalls Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. §§ 677 f. BGB) in Betracht, die aber nicht zur Aufrechnung berechtigen, sofern sie nicht rechtskräftig festgestellt sind.
c) Das LG hat Ansprüche des Ag. aus Notgeschäftsführung in erster Linie mit der Begründung verneint, bei Erteilung des Auftrags zur Instandsetzung der Heizung sei der Ag. noch nicht Eigentümer der Wohnung gewesen, für die er wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen werde. Dabei hat es den Sachvortrag des Ag. unberücksichtigt gelassen, er sei bei Erteilung des Auftrags bereits Eigentümer einer größeren Zahl anderer Wohnungen in der Wohnanlage gewesen. Steht einem Wohnungseigentümer ein Anspruch aus Notgeschäftsführung zu, kann er mit diesem Anspruch auch gegen Wohngeldforderungen aufrechnen, die eine erst später von ihm erworbene Wohnung in derselben Wohnanlage betreffen. Das LG hätte daher nicht allein auf die vom Ag. erst im Jahr 1995 erworbene Wohnung abstellen dürfen. Dennoch erweist sich die Entscheidung des LG im Ergebnis als richtig. Der Ast. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 17.10.1997 erklärt, "die Instandsetzung der Heizung, die die Notgeschäftsführung darstellen soll, ist in der Rechnung vom 19.7.1993 enthalten". Damit handelt es sich bei der vom Ag. zur Aufrechnung gestellten Forderung um eine solche, die vor Konkurseröffnung am 10.8.1993 entstanden ist und damit in die Konkursmasse fällt. Wie der Senat in dem Beschluß vom 24.4.1997 ausgeführt hat, schließt der mit der Konkurseröffnung verbundene Verlust der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen eine Aufrechnung seitens des Gemeinschuldners aus.