Wohngeld
WoGG § 1 , § 3 Abs.1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohngeld; Wohnraumbegriff; Nutzungsverhältnis; Zwischennutzung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. "Wohnraum" im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG ist nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom (Verfügungs-) Berechtigten dazu bestimmt ist (im Anschluß an das Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 (BVerwGE 87, 299 f.).
An einer Bestimmung zum derart dauernden Wohnen fehlt es, wenn ein Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen. Das ist der Fall, wenn er dem Benutzer - etwa aus Gründen der Fürsorge - als Zwischenstation bis zum Auffinden einer eigenen, auf eine längerfristige (Wohn-) Nutzung angelegten Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
2. Ein Nutzungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Nutzung von Räumen ein Entgelt verlangt wird, dessen Höhe sich unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nach der Anzahl der Tage bemißt und nach Erwachsenen und Kindern gestaffelt ist, ist kein einem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. erstrebt die Gewährung von Wohngeld; er ist Aus-siedler.
Am 6. März 1989 bezog der Kl. mit seiner Familie die ihm zugewiesenen Räume des Arbeiterwohlfahrtsheimes M. Für die Benutzung dieser Räume entrichtete er Gebühren. Am 30. März 1989 wechselten er und seine Familie in das Gasthaus B., eine andere Ausweichunterkunft.
Den Wohngeldantrag des Kl. lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 20. April 1989 ab, weil die bezogenen Räume nicht zum dauernden Wohnen bestimmt seien. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. August 1990 stattgegeben. Die dagegen vom Bekl. eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision des Beteiligten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Abweisung der Klage (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt ebenso wie das erstinstanzliche Urteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Annahme des Berufungs- und des Verwaltungsgerichts ist die Klage unbegründet.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, für die Beurteilung des Begehrens des Kl., ihm Wohngeld in Form des Mietzuschusses für die Zeit vom 6. März bis 30. März 1989 zu bewilligen, sei abzustellen auf das Wohngeldgesetz in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1421 - WoGG -). Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Berufungsgericht auch in der Ansicht zuzustimmen, die Klage sei begründet, wenn dem Kl. in der Auffassung beizupflichten sein sollte, er sei mit Blick auf die seinerzeit von seiner Familie und ihm genutzten Räume im Arbeiterwohlfahrtsheim M. Nutzungsberechtigter von Wohnraum in einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG) gewesen. Diese Voraussetzungen sind jedoch entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht nimmt an, bei den dem Kl. und seiner Familie im Arbeiterwohlfahrtsheim M. zugewiesenen Räumen handele es sich um Wohnraum im Sinne der §§ 1 und 3 WoGG. Für diesen Wohnraumbegriff komme es darauf an, ob die Räume zum Wohnen geeignet und bestimmt seien, nicht aber darauf, ob diese Eignung und Bestimmung auf eine dauernde oder nur vorübergehende Wohnnutzung ausgerichtet sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil vom 18. Januar 1991 (BVerwG 8 C 63.89 - BVerwGE 87, 299 ff.) wird der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff nur von einem Raum erfüllt, der zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich sowie (bau-) rechtlich geeignet und (überdies) dazu bestimmt ist. Daran ist festzuhalten. Dem Begriff des Wohnens eignet von Hause aus ein Mindestmaß an Dauer (so schon Urteil vom 27. November 1957 - BVerwG V C 150.56 - Buchholz 454.3 § 2 WBewG Nr. 1 S. 1 [3]). Zum Wohnen gehört eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten, demgemäß dient ein Raum dem Wohnen nur dann, wenn in ihm alle oder fast alle diese Tätigkeiten auf Dauer ausgeübt werden sollen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 1964 - Bf II 141/63 - DÖV 1966, 572). Auch unter dem Wohnen im Sinne des § 3 Abs. 1 BauNVO ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Führung des häuslichen Lebens zu verstehen (vgl. u. a. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl., § 3 Rn. 1).
Der Wohnraumbegriff knüpft an den Begriff des Wohnens an. Ihn erfüllen nur Räume, die - wie es § 15 II. WoBauG in anderem Zusammenhang ausdrückt - "nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohnbedürfnisse zu befriedigen". Die Auffassung, auch der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff sei auf eine Wohnnutzung von Dauer ausgerichtet, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den vergleichbaren Begriffen im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach dem II. Wohnungsbaugesetz (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 14.77 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 22 S. 43 [44 ff.]) und im Zweckentfremdungsrecht (vgl. u. a. Urteil vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 8 [11]). Zwar steht es dem jeweiligen Fachrecht frei, den von ihm gebildeten Begriffen einen spezifischen Inhalt beizumessen. Der in § 100 II. WoBauG bekundete Wille des Gesetzgebers geht jedoch dahin, daß in Rechtsgebieten, die Wohnungen zum Gegenstand haben, Begriffe inhaltlich unterschiedlich grundsätzlich dort verstanden werden sollen, wo dies fachrechtlich ausdrücklich so bestimmt ist. Daran fehlt es im Wohngeldrecht.
Ob die dem Kl. und seiner Familie seinerzeit im Arbeiterwohlfahrtsheim M. zugewiesenen Räume nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur dauernden Wohnnutzung tatsächlich geeignet waren, was eine gewisse Abgeschlossenheit und überdies insbesondere das Vorhandensein einer Küche oder Kochstelle für die Zubereitung von Speisen voraussetzt, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht sicher sagen. Ebenfalls offen ist die (bau-) rechtliche Eignung zur dauernden Wohnnutzung, d. h. die Frage, ob die Räume baurechtlich [auf Dauer] zum Wohnen genutzt werden durften, was sich nach der Entscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde über die zulässige Nutzung dieser Räume in der Baugenehmigung richtet (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 - a. a. O. S. 304). Das alles mag jedoch auf sich beruhen. Darauf kommt es für die Entscheidung nicht an. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die in Rede stehenden Räume vom Verfügungsberechtigten nicht zur [dauernden] Wohnnutzung bestimmt worden waren, sondern nur zur vorübergehenden Unterkunft; sie bildeten lediglich eine aus Gründen der Fürsorge zur Verfügung gestellte "Zwischenstation".
Das Merkmal der Bestimmung zur [dauernden] Wohnnutzung ist ausgerichtet auf das Objekt des Wohnens; maßgebend ist, ob die Räume, für deren entgeltliche Nutzung Wohngeld beantragt wird, von dem Verfügungsberechtigten zur [dauernden] Wohnnutzung bestimmt ("gewidmet") worden sind. Unerheblich ist dagegen, ob der jeweilige Benutzer der Räume sich tatsächlich kürzere oder - möglicherweise entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der Beteiligten - längere Zeit in den Räumen aufhält. Abzustellen ist auf die "Widmung" des Verfügungsberechtigten, d. h. mit Blick auf die Nutzungsdauer: auf den Zweck, den der Verfügungsberechtigte mit der (entgeltlichen) Überlassung der Räume verfolgt. Angesichts dessen fehlt es an einer Bestimmung zum dauernden Wohnen, wenn Raum nach dem Willen des Verfügungsberechtigten dazu dienen soll, vor-übergehend Abhilfe in einer Notsituation zu schaffen, wenn Raum also dem Benutzer lediglich bis zum Auffinden einer eigenen, für eine [längerfristige] Wohnnutzung in Betracht kommenden Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig, ob nach der Widmung des Verfügungsberechtigten der Raum, für den Wohngeld begehrt wird, seiner Zweckbestimmung nach für den jeweiligen Benutzer gleichsam unbefristet und in diesem Sinne auf Dauer oder nur solange zur Verfügung stehen soll, wie dieser ihn zur Überwindung einer vorübergehenden Mangelsituation benötigt.
Unabhängig davon kann die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben, weil entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts das mit dem Kl. und seiner Familie begründete Nutzungsverhältnis nicht als einem Mietverhältnis ähnlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG qualifiziert werden kann. Voraussetzung für das Vorliegen eines dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnisses ist, daß zwei Anforderungen erfüllt sind: Es muß sich - erstens - die Bemessung des vom Benutzer verlangten Entgelts zumindest in ihren Grundzügen mit einer Miete vergleichen lassen, und - zweitens - muß der Benutzer zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es im vorliegenden Fall bereits an der ersten Voraussetzung. Denn danach wurden dem Kl. entsprechend einem Merkblatt "Gebühren für die Bemessung der staatlichen Ausweichunterbringung" für jede erwachsene Person 12 DM pro Tag (5 DM für Unterkunft und 7 DM für Verpflegung) sowie für jedes Kind (2 bis 18 Jahre) 6 DM pro Tag (2,50 DM für Unterkunft und 3,50 DM für Verpflegung) abverlangt. Namentlich die Staffelung dieser Gebühr nach Erwachsenen und Kindern sowie ihre Ausrichtung auf einen Tag in Verbindung mit der Vernachlässigung von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume schließen eine Vergleichbarkeit mit einer Miete aus.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Wohngeldgesetz gibt dem einkommensschwachen Mieter von Wohnraum einen Anspruch auf einen Mietzuschuß. Wann ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Aussiedler war mit seiner Familie von einem Übergangswohnheim in die ihm zugewiesenen Räume eines Arbeiterwohlfahrtsheims gezogen, wofür er Gebühren zu entrichten hatte. Alsdann bezog er ein Gasthaus als andere Ausweichunterkunft.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Sein Wohngeldantrag wurde in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht abschlägig beschieden, weil zum Wohnen eine gewisse Dauer gehöre und pauschale Gebühren unabhängig von Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der Räume nicht für die Annahme eines Mietverhältnisses sprächen. Über den Einzelfall hinaus hat das Urteil Bedeutung für die im Mietrecht oft wesentliche Unterscheidung, ob die besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Wohnraummieters anzuwenden sind oder ob es sich um eine sonstige Nutzung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist ausdrücklich auf § 100 II. WoBauG, wonach "in Rechtsgebieten, die Wohnungen zum Gegenstand haben, Begriffe inhaltlich unterschiedlich grundsätzlich nur dort verstanden werden sollen, wo dies fachrechtlich ausdrücklich so bestimmt ist".