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Wohngeld

OVG Münster14 E 448/9613.03.1997WuM 1998, 295

WoGG §§ 7, 18

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohngeld; eheähnliche Gemeinschaft; Wohngeldanspruch; Wirtschaftsgemeinschaft; Sachbezugsverordnung; nichteheliche Lebensgemeinschaft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Wirtschaften Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft aus einem Topf, der nur von dem über Einkommen verfügenden Partner gespeist wird, so ist die Annahme, dieser Partner überlasse seinem einkommenslosen Partner Sachzuwendungen, die bei dessen Wohngeldanspruch einkommenserhöhend und damit wohngeldmindernd zu berücksichtigen sind, nicht gerechtfertigt.

Wenn bei einem gemeinsamen Mietverhältnis der verdienende Partner aufgrund einer Vereinbarung im Innenverhältnis die Mietzinszahlung allein übernimmt, ist die (gesamte) Miete nur bei seinem Wohngeldanspruch anzusetzen (vgl. Nr. 7.04 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz - WoGVwV -).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. lebt mit ihrem Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Der Lebensunterhalt der Kl. wird von ihrem Partner sichergestellt. Der Bekl. bewilligte der Kl. Wohngeld in Höhe von 52 DM und ihrem Partner in Höhe von 11 DM monatlich. Bei der Wohngeldberechnung für die Kl. berücksichtigte der Bekl. Einnahmen in Form von Sachzuwendungen durch ihren Partner in Höhe von 672 DM monatlich. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Kl. Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Das VG Arnsberg hat diesen Antrag abgelehnt, die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das VG hat den Antrag der Kl. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kl. für die von ihr genutzte Wohnung im Haus O.-Str. Wohngeld zusteht.

Allerdings vermag der Senat der Auffassung des VG, bei einer Wohngeldgewährung seien Einnahmen der Kl. (vgl. zum Begriff des Jahreseinkommens § 10 WoGG) zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Es spricht einiges dafür, daß die Kl. über keine eigenen (nennenswerten) Einnahmen verfügt, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand der gesamte Lebensunterhalt der Kl. von ihrem Lebenspartner sichergestellt wird, mit dem sie in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG lebt. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner "aus einem Topf wirtschaften", ohne daß es darauf ankommt, wer mit welchem Anteil die Kosten der "Speisung" dieses Topfes deckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1990 - 8 C 65/89 - NVWZ 1991, 675, 677).

Liegt hier eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne vor, ist die Annahme, der Partner der Kl. überlasse dieser Sachzuwendungen, die diese wiederum in den gemeinsamen Topf einbringt, um dann zusammen aus diesem Topf zu wirtschaften, nicht naheliegend. Soweit das VG in dem angefochtenen Beschluß auf das Urteil des BVerwG v. 19.10.1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 hinweist, wonach die finanzielle Unterstützung, die einer der Verlobten von seinem mit ihm zusammenlebenden Partner erhält, bei der Berechnung des Jahreseinkommens als Einnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen ist, hat das VG nicht die Frage beantwortet, ob diese Entscheidung noch uneingeschränkt verwendbar ist. Die Entscheidung des BVerwG erging zum Zweiten Wohngeldgesetz i. d. F. v. 14.12.1973 (BGBl. I 1863). Dieses Wohngeldgesetz enthielt keine Regelungen bezüglich der Wohngeldgewährung an Antragsberechtigte nichtehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaften, so daß die im Hinblick auf Art. 6 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß solche Lebensgemeinschaften bei der Wohngeldbewilligung besser gestellt wurden als eheliche Gemeinschaften. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes v. 4.8.1980 BGBl. I 1159 (Neufassung des Wohngeldgesetzes v. 21.9.1980 - BGBl. I 1741 -) wurde § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG eingefügt, wonach Wohngeld nicht gewährt wird, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung dürfte die frühere Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt verwendbar sein (vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz § 18 Rn. 17) mit der Folge, daß die Entscheidung des BVerwG v. 19.10.1977 nicht ohne weiteres zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage herangezogen werden kann.

Ergänzend ist anzumerken, daß die Sachbezugsverordnung hier nicht anwendbar sein dürfte. Gemäß § 10 Abs. 2 WoGG sind für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere Sachbezüge), die nach § 8 Abs. 2 des EStG anzusetzenden Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG bestimmt, daß bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 SGB IV Werte bestimmt worden sind, diese Werte maßgebend sind. Da die Kl. nicht Arbeitnehmer ihres Lebenspartners ist, kommt die Sachbezugsverordnung nicht zur Anwendung (vgl. zur Anwendbarkeit Stadler/Gutekunst/Forster, a. a. O. § 10 Rn. 44).

Die Klage wird allerdings voraussichtlich deshalb keinen Erfolg haben, weil derzeit gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG davon auszugehen ist, daß die Kl. nichts zur Mietzahlung beiträgt. Zwar ist nach Nr. 7.04 WoGVwV bei einem gemeinsamen Mietverhältnis von Personen, die nicht Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG sind, als zu berücksichtigende Miete der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht, allerdings nur, wenn sich aus dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieter im Innenverhältnis nicht etwas anderes ergibt. Da der gesamte Lebensbedarf der Kl. von ihrem Lebenspartner bestritten wird, dürfte zwischen der Kl. und ihrem Partner auch Einigkeit darüber bestehen, daß dieser die gesamten Mietzahlungen jedenfalls so lange übernimmt, bis die Kl. durch eigene Einnahmen einen Beitrag leisten kann. Eine bei der Wohngeldgewährung zu berücksichtigende Miete ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG bei der Kl. nicht anzusetzen.