Wohngeld
WoGG §§ 4, 9; NWMeldeG § 16
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohngeld; Abwesenheit; Bewilligung; Haushalt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von verwitweter Mutter und erwachsener Tochter (Indizien: Einzug der Mutter nach Aufgabe der eigenen zu groß gewordenen Wohnung, Anmeldung mit einzigem Wohnsitz, Telefoneintrag, Bankverbindung, Krankenversicherung, dauernde Vorhaltung des Wohnraums) sind auch häufige und längere Aufenthalte der Mutter bei anderen Verwandten nur vorübergehende Abwesenheiten im Sinne des Wohngeldrechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. bewohnt seit Mai 1982 eine 63 m2 große Wohnung in M. Sie erhielt seit diesem Zeitpunkt Wohngeld in unterschiedlicher Höhe, wobei als zum Haushalt rechnende weitere Familienmitglieder ihre beiden 1969 und 1972 geborenen Töchter berücksichtigt wurden, bis diese Anfang der 90er Jahre auszogen. 1992 stellte die Bekl. fest, daß für das Haus auch die 1918 geborene Mutter der Kl. seit Oktober 1982 gemeldet war. Die Kl. erklärte hierzu, ihre Mutter sei lediglich postalisch bei ihr gemeldet, sie halte sich aber über das Jahr verteilt bei Verwandten und Geschwistern auf und wohne nicht bei ihr. Nur wenn ihre Mutter bei ihr sei, beteilige sie sich an den Kosten für den Lebensunterhalt. Die Mutter der Kl. gab an, den größten Zeitraum im Jahr sei sie nicht bei ihrer Tochter in M. Auf einen Wiederholungsantrag lehnte die Bekl. mit Bescheid vom 2.12.1993 die Bewilligung von Wohngeld ab, weil das Familieneinkommen von 2.096,37 DM monatlich die Einkommensgrenze von 2.000 DM überschreite. Sie berücksichtigte hierbei zwei Familienmitglieder und als Einnahmen die Arbeitslosenhilfe der Kl. und die Versorgungsbezüge ihrer Mutter.
Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Kl. Klage und machte geltend, ihre Mutter sei wie bei den anderen Angehörigen auch bei ihr lediglich zu Besuch. Das VG verpflichtete die Bekl., der Kl. Wohngeld für die Monate Oktober 1993 bis Januar 1994 sowie April 1994 bis Juli 1994 in Höhe von 116 DM monatlich zu bewilligen. Es führte aus, weil ein Lebensmittelpunkt der Mutter der Kl. nicht festgestellt werden könne, sei ihr Einkommen nur dem jeweils von ihr ausgewählten Haushalt, in dem sie sich aufgehalten habe, wohngeldmindernd zuzurechnen. In den genannten Monaten habe sich die Mutter der Kl. auswärts aufgehalten. Bezüglich des Zeitraums, in dem sich die Mutter bei der Kl. aufgehalten hatte, wies das VG die Klage ab. Die von dem Senat zugelassene Berufung der Bekl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bescheid der Bekl. vom 2.12.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung M. vom 3.3.1994 ist rechtmäßig, weil die Kl. keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für den im Berufungsverfahren strittigen Zeitraum von Oktober 1993 bis Januar 1994 und April bis Juli 1994 hat. Das Familieneinkommen (vgl. § 9 WoGG) überschreitet die Einkommensgrenze, bis zu der Wohngeld für einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern noch gewährt wird (vgl. § 2 i. V. mit der hier maßgebenden Anl. 2 zum WoGG).
Bei der Ermittlung des Familieneinkommens gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG sind nicht nur die Einnahmen der Kl., sondern auch die ihrer Mutter zu berücksichtigen, weil die Mutter zum Haushalt der Kl. rechnete. Gem. § 4 Abs. 2 WoGG rechnen Familienmitglieder zum Haushalt des Antragsberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohnraum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise gemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, weil die Kl. und ihre Mutter zusammen wohnten und sich gemeinsam versorgten. Dieses Zusammenleben und -haushalten kann entgegen der Auffassung der Kl. nicht als bloßer Besuch, der für eine Wohngeldgewährung ohne Einfluß ist, gewertet werden. Der Annahme lediglich eines Besuchs steht entgegen, daß die Mutter der Kl. seit 1982 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift der Kl. gemeldet war und sich auch nicht im Laufe der Zeit abgemeldet hatte. Die Mutter der Kl. hatte dadurch diese Wohnung als die vorwiegend benutzte und damit als Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen bezeichnet (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 NWMeldeG i. d. maßgebenden F. vom 13.7.1982). Ohne daß hier auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche und Begriffsinhalte des Meldegesetzes und des Wohngeldgesetzes einzugehen ist, zeigt die Anmeldung, daß - wie die Kl. auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben hat - ihre Mutter nach Auszug aus ihrer Wohnung in die Wohnung der Kl. und nicht in die Wohnung einer anderen Verwandten eingezogen ist. Sollte sich die Mutter der Kl. in M. nur zu Besuchszwecken aufgehalten haben, wäre auch ihre Eintragung im Telefonbuch mit Nummer und Anschrift der Tochter unüblich. Weiteres Indiz dafür, daß die Mutter der Kl. den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in M. hatte, ist, daß hier ihre Bankverbindung bestand und sie hier krankenversichert war.
Wesentlich für die Annahme der Zugehörigkeit der Mutter zum Haushalt der Kl. ist auch, daß diese in ihrer Wohnung Wohnraum für ihre Mutter vorgehalten hat. Bei diesem Raum handelt es sich nicht um ein Gästezimmer, das allgemein für Besucher zur Verfügung stehen sollte, weil die Kl. in Erwägung gezogen hatte, ihre Mutter bei sich aufzunehmen, wenn diese nicht mehr reisen könne. Nachdem ihre Mutter verstorben und die Vorhaltung des Wohnraums nicht mehr notwendig war, hat die Kl. - folgerichtig - den Wunsch geäußert, in eine kleinere Wohnung zu ziehen.
Gehört die Mutter somit zum Haushalt der Kl., so stellen sich ihre Aufenthalte bei den verschiedenen Verwandten als vorübergehende Abwesenheit i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 WoGG dar, wodurch die Haushaltszugehörigkeit nicht betroffen wird. Sie war nur vorübergehend abwesend, weil sie stets zu der Kl. zurückgekehrt ist, die weiterhin Wohnraum für sie vorhielt (vgl. BVerwGE 69, 202 = NJW 1985, 2965 L = DÖV 1985, 194; NVwZ 1996, 175 [179] = NJWE-MietR 1996, 64 L). Der Umstand, daß die Mutter der Kl. sich länger bei den verschiedenen Verwandten auswärts als in M. aufgehalten hat, steht der Annahme der vorübergehenden Abwesenheit nicht entgegen, weil die Dauer des auswärtigen Aufenthalts ohne wesentliche Bedeutung ist. Selbst eine mehrjährige Abwesenheit ist nur vorübergehend, wenn - wie hier - nach Lage der Dinge eine Rückkehr zu erwarten war und auch regelmäßig erfolgt ist (vgl. BVerwGE 69, 202 = NJW 1985, 2965 L = DÖV 1985, 194).
Auf der Grundlage eines Zweipersonenhaushalts hat die Bekl. das Familieneinkommen mit 25.156,54 DM jährlich, somit 2.096,37 DM monatlich errechnet. Gegen diese Berechnung erhebt die Kl. keine substantiierten Einwände. Soweit sie auf die Nichtberücksichtigung eines Kinderfreibetrags hinweist, sind Aufwendungen gem. § 12 a WoGG nicht absetzbar, weil die Kl. nach ihren Angaben keine Unterhaltszahlungen erbracht hat. Nur wenn tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet worden sind, ist eine Absetzung der Aufwendungen nach § 12 a WoGG möglich (vgl. BVerwG, NJW 1996, 70 = NJWE-MietR 1996, 64 L = ZMR 1995, 608).
Bei einem Monatseinkommen von 2.096,37 DM werden bei einem Zweipersonenhaushalt unabhängig von der Höhe der Miete keine Wohngeldzahlungen bewilligt, weil die Einkommensgrenze bei maximal 2.000 DM liegt. Bei der hier zu entrichtenden Miete von monatlich 526,50 DM wird Wohngeld bei einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als 1.760 DM nicht mehr gewährt.