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Wohngebäudeversicherung

OLG Jena4 U 574/0617.01.2007unveröffentlicht

VVG §§ 39 Abs. 1 u. 2, 69 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohngebäudeversicherung; Folgeprämie; Leistungsfreiheit; Erwerbereinritt; Zahlungsverzug; Versicherungsfall

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Versicherer (einer Wohngebäudeversicherung) wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Frist eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).

2. Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung - nach § 39 Abs. 1 VVG - ist (nur) der Versicherungsnehmer, also derjenige, der Vertragsgegner (des Versicherers) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Folgeprämie ist. Ist zuvor eine Veräußerung des versicherten Gebäudes erfolgt, so tritt nach § 69 Abs. 1 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit dem Zeitpunkt, in dem das dingliche Verfügungsgeschäft vollzogen ist, d. h. in dem der Erwerber im Grundbuch als (neuer) Eigentümer eingetragen ist (formaler Veräußerungsbegriff). Auf den schuldrechtlichen (Kauf-) Vertrag kommt es im Zusammenhang mit dem (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Versicherungsvertrag nicht an. Daher ist auch dann, wenn in dem schuldrechtlichen Vertrag der Erwerber - gegenüber dem Veräußerer - bereits mit dem Datum des Kaufvertrags Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen übernimmt, der Versicherer nicht gehalten, den Erwerber zur Zahlung nach Eintritt des Verzuges aufzufordern, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Eintragung des Erwerbers im Grundbuch (noch) ausstand.

3. Prämienschuldner und Versicherungsnehmer ist bis zum Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs des Veräußerungsgeschäfts daher allein der Veräußerer.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. nimmt die Bekl. aus einem bei ihr abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens in Anspruch.

Der Kl. erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 8.6.2004 (...) von dem Vorbesitzer D. das Grundstück A. S. in F. nebst allen Bestandteilen und Zubehör. Das (auf dem Grundstück stehende) Gebäude, ein früher als Gaststätte genutztes Wohngebäude, wurde bereits von dem Veräußerer D. 1994 bei der Bekl. (...) als Wohngebäude mit den versicherten Gefahren Feuer, Sturm, Hagel versichert. (...) Nach Ziff. III 4 des notariellen Vertrags gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten, ferner alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Versicherungen - mit Vertragsschluß - auf den Erwerber über (...). Die Bekl. wies mit Schreiben vom 17.8.2004 (...) den Kl. auf die gesetzliche Regelung der §§ 69, 70 VVG - Eintritt in einen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag/ Sonderkündigungsrecht - hin, ferner, daß sie den Vertrag gerne mit ihm fortsetzen würde.

Unstreitig war die Folgeprämie für das Jahr 2004/05 am 1.9.2004 fällig. Mit Mahnschreiben vom 4.10.2004 mahnte die Bekl. die (volle) Jahresprämie von dem Versicherungsnehmer D. an. Sie forderte ihn zur Zahlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf, wies am Schluß des Schreibens (ausdrücklich unter Nennung des § 91 VVG) aber daraufhin, daß für eine verbundene Wohngebäudeversicherung die Zahlungsfrist einen Monat betrage. Das Schreiben enthält ferner einen Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs. (...) Laut - unbestritten gebliebenem - Vortrag der Bekl. soll der Kl. telefonisch am 9.11.2004 Zahlungsbereitschaft angekündigt, allerdings um einen Zahlungsaufschub von weiteren zwei Wochen gebeten haben.

In der Nacht vom 8. auf den 9.12.2004 brannte das Gebäude - wohl durch Brandstiftung - ab. Unstreitig erst danach überwies der Kl. die offene Prämie über seine Bank an die Bekl.

Der Kl. wurde am 10.12.2004 im Grundbuch als (neuer) Grundstückseigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben vom 15.12.2004 (...) übersandte die Bekl. an ihn den auf ihn ausgestellten (neuen) Versicherungsschein; in diesem lautet der erste Satz "Vom 17.9.2004 (12.00 Uhr) an ist folgende Wohngebäudeversicherung vereinbart: ..." und unter Ergänzungen und Hinweise:

"Vertragsbeginn: 22.8.1994."

Mit Schreiben vom 5.1.2005 (...) lehnte die Bekl. eine Entschädigung für den Brandschaden vom 8./9.12.2004 ab; in dem Schreiben wies sie den Kl. auf die 6- Monats- Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG hin.

Mit Schriftsatz vom 4.7.2005 - Eingang bei Gericht am gleichen Tag - erhob der Kl. Feststellungsklage. (...)

Die Bekl. beruft sich (...) auf Leistungsfreiheit, und zwar (...) gemäß § 39 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie für die laufende Versicherungsperiode vor Eintritt des Versicherungsfalles; (...).

Erstinstanzlich hat der Kl. obsiegt. (...)

Mit beim Berufungsgericht am Montag, den 3.7.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Bekl. gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese - nach Gewährung einer Fristverlängerung bis 4.9.2006 - durch einen an diesem Tag eingehenden weiteren Schriftsatz vom 30.8.2006 begründet.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst statthafte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kl. steht kein Anspruch wegen des Brandschadens in der Nacht vom 8. auf den 9.12.2004 aus dem streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungsvertrag zu, weder als Versicherungsnehmer des fortgesetzten Vertrags noch aus abgetretenem Recht auf Grund des notariellen Kaufvertrags. Die Bekl. ist jedenfalls leistungsfrei geworden, weil die Folgeprämie - fällig am 1.9.2004 - zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versicherungsfalles nicht gezahlt war und der Versicherungsnehmer (D.) nach Ablauf der ihm mit qualifizierter Mahnung am 4.10.2004 gesetzten Zahlungsfrist mit der Prämienzahlung in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). (...)

Der Kl. war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts - am 8./9.12.2004 - noch nicht Eigentümer des (versicherten) Wohngebäudes und auch noch nicht Versicherungsnehmer der (fortgesetzten) Wohngebäudeversicherung. Beides wurde er erst mit seiner Eintragung als Eigentümer (des gekauften Grundstücks) im Grundbuch, also am 10. 12.2004. Das ergibt sich hinsichtlich des Eigentums am Gebäude aus §§ 873 Abs. 1, 925, 94 Abs. 1 BGB und hinsichtlich seiner Stellung als Versicherungsnehmer aus seinem Eintritt in den zwischen der Bekl. und dem Veräußerer seit 1994 bestehenden Versicherungsvertrag aus § 69 Abs. 1 VVG, weil der Kl. von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 70 VVG keinen Gebrauch gemacht hat.

Für den Übergang des Versicherungsverhältnisses gemäß § 69 Abs. 1 VVG ist nicht der im schuldrechtlichen Vertrag vereinbarte wirtschaftliche Übergang des Kaufgegenstandes, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft, durch den das Eigentum übertragen wird, maßgebend; bei einem Grundstückskauf eines bebauten Grundstücks also die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (dieser formale Veräußerungsbegriff ist ganz h. M. in Rspr. u. Lit.; vgl. st. Rpr. d. BGH, z. B. in BGHZ 100, 161; BGH NJW-RR 1989, 211; BGH VersR 1988, 926; OLG Düsseldorf r+s 2000,185; zustimmend die Lit. wie Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 69 Rz. 4; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 69 Rz. 13).

Soweit für die Gebäudeversicherung auch vertreten wird, daß in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Grundbucheintragung das Käuferinteresse mitversichert sei, dürfte dies - nach Gefahrübergang - durch die Versicherung des bisherigen Eigentümers allenfalls als Fremdversicherung gegeben sein. Das bedeutet, daß der Kl. versicherungsrechtlich nicht schon mit dem Abschluß des notariellen Kaufvertrages am 8.6.2004, sondern erst am 10.12.2004, also nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, in den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag eingetreten ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist er Versicherungsnehmer des fortgesetzten Vertrags geworden.

Seine - hier von der Bekl. nicht bestrittene - Aktivlegitimation hat das Landgericht aus der vertraglichen Reglung III.4 des not. Kaufvertrags vom 8.6.2004 gefolgert ("Abtretung"). Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, obwohl die genannte Ziff. III 4 des notariellen Vertrags keine Forderungsabtretung im eigentlichen Sinn beinhaltet; eine Forderung in bezug auf den (streitgegenständlichen) Brandschaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im übrigen (noch) nicht bestand. Eher wäre bei dieser Ziffer des Kaufvertrags an eine Vertragsübernahme (durch zweiseitigen Vertrag mit Genehmigungsvorbehalt des Versicherers) zu denken, die dann aber versicherungsrechtlich auch erst mit der Übersendung des (neuen) Versicherungsscheins an den Kl. nach seiner Eintragung im Grundbuch und synchron zur gesetzlichen Rechtsnachfolge gemäß § 69 Abs. 1 VVG wirksam geworden wäre. Das soll an dieser Stelle nicht vertieft werden, denn jedenfalls hat die Bekl. die Sachlegitimation des Kl. in bezug auf den streitgegenständlichen Brandschaden nicht in Frage gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie den im Kaufvertrag genannten "Rechtsübergang" als Forderungsabtretung gegen sich gelten lassen will.

Die Bekl. ist leistungsfrei geworden, weil der Versicherungsfall nach dem Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG - hier in Verbindung mit § 91 VVG (Frist ein Monat, weil Wohngebäudeversicherung!) - gesetzten Frist eingetreten und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).

Die am 1.9.04 geschuldete Folgeprämie war am 8./9.12.2004, also nach Ablauf der Monatsfrist (berechnet vom Zugang der Mahnung vom 4.10.2004 an) und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt. Ausreichend ist hier allein die objektive Tatsache der Nichtzahlung. Verzug ist - trotz des Wortlauts der Vorschrift - nicht erforderlich (BGH VersR 68, 241); entscheidend hierfür ist die Vornahme der Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg (allg. M., s. bei Prölss/Martin - Knappmann, aaO. § 39 Rz 4; § 35 Rz 15 ff.). Die Monatsfrist des § 39 Abs. 1 VVG - die Zahlungsfrist bestimmt sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (BGHZ 44, 178) - war hier spätestens am 6.11.2004 abgelaufen (vgl. § 91 VVG, 19 Nr. 1 VGB 88).

Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung ist - nach dem Gesetzeswortlaut - der Versicherungsnehmer, also der Vertragsgegner/-partner. Das war am 4.10.2004 in jedem Fall noch der (alte) Versicherungsnehmer, der Zeuge D. Selbst wenn die Bekl. von dem not. Kaufvertrag Kenntnis hatte, ändert die dort unter III. 4 getroffene Regelung daran nichts. Diese betrifft nur das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien; im Versicherungsvertragsverhältnis gilt § 69 VVG (s. o.). Die Zahlungsaufforderung ist daher von der Bekl. - zu Recht - an D. adressiert worden.

Soweit der Kl. meint, eine Zahlungsaufforderung hätte auch an ihn selbst ergehen müssen, irrt er. Eine entsprechende Aufforderung/Mahnung wäre nur dann - zusätzlich oder ausschließlich - an ihn zu senden gewesen, wenn er bereits bei Eintritt des Zahlungsrückstands, spätestens aber am 4.10.2004 Nachfolger in dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis nach § 69 Abs. 1 VVG geworden wäre. Nach § 69 VVG tritt bei Veräußerung der versicherten Sache der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in die während der Dauer seines Eigentums sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Nach dem Normzweck dieser Vorschrift soll der Erwerber gegen das Risiko geschützt werden, daß er sich eventuell selbst noch keinen Versicherungsschutz beschaffen konnte (BGHZ 111, 295, 298). Maßgebender Zeitpunkt ist aber der Vollzug der dinglichen Rechtsänderung, also der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (s. o.). Am 4.10.2004 war diese jedoch noch nicht erfolgt. Zwar hatte die Bekl. - wie ihre Schreiben an D. und an den Kl., jeweils vom 17.8.2004 (...) beweisen - bereits Kenntnis von der Veräußerung. Da es auf den schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag jedoch für den (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den fortbestehenden Gebäudeversicherungsvertrag nicht ankommt (s. o.), konnte die Bekl. den Kl. (noch) nicht auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen, mithin auch nicht mahnen; der Kl. selbst war nicht im Verzug hinsichtlich der Zahlung der Prämie, solange er nicht Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherungsvertrags geworden ist.

Daran ändert auch die in dem Grundstückskaufvertrag vom 8.6.2004 im Verhältnis der Kaufvertragsparteien vom Kl. übernommene Verpflichtung (in bezug auf bestehende Versicherungsverhältnisse) nichts. Diese im Kaufvertrag nur gegenüber dem Veräußerer übernommene Verpflichtung hat, da sie rechtlich auch nur im Verhältnis der Kaufvertragsparteien gilt, nichts in bezug auf die versicherungsrechtliche Stellung des Kl. (als nachfolgender Versicherungsnehmer) bewirkt.

Ähnliches gilt für den Eingangssatz des neuen Versicherungsscheins, wonach "vom 17.9.2004 (12.00 Uhr) an ... die folgende Wohngebäudeversicherung vereinbart" gilt. Der Kläger meint, hieraus ergäbe sich gleichsam ein Anspruch aus einer wirksam vereinbarten Rückwärtsversicherung, weil die Bekl. trotz telefonischer Inkenntnissetzung des Brandschadens (am 9.12.2004) ihm mit Schreiben vom 15.12.2004 einen auf den 17.9.2004 rückdatierten Versicherungsschein zugesandt habe. Dem kann nicht gefolgt werden; eine (echte) Rückwärtsversicherung ist hier nicht vereinbart worden. Zwar kann nach § 2 Abs. 1 VVG vereinbart werden, daß eine Versicherung vor einem vor Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnen soll. Diese Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückwirkung betrifft im Regelfall jedoch nur Neuverträge, und nicht einen solchen Vertrag, der - wie hier von dem Erwerber eines Grundstücks lediglich - zu unverändert gleichen Bedingungen fortgesetzt wird. Der Eingangssatz im oben genannten Versicherungsschein ändert hier nichts am Datum des Vertragseintritts des Erwerbers gemäß § 69 Abs. 1 VVG; das blieb der 10.12.2004, an dem die Eintragung des Kl. im Grundbuch erfolgte. Bis zum 10.12.2004 blieb der alte Eigentümer (D.) Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung.

Für eine zusätzliche Einbeziehung des Kl. in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 VVG bestand weder eine Veranlassung noch sonst ein sachlicher Grund. Eine Rückwärtsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 VVG ist hier auszuschließen. Vor dem 10.12.2004 war der Kl. daher weder (neuer) Versicherungsnehmer, noch Prämienschuldner im versicherungsrechtlichen Sinn.

Der hiesige Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf am 23.3.1999 entschiedenen Fall (4 U 81/98, veröffentlicht in r+s 2000, 185, 186). Dort hatte der Erwerber zunächst die bestehende Versicherung - vorzeitig, also unwirksam (der Erwerber war noch nicht VN) - gekündigt, dann jedoch diese Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls "widerrufen". Außerdem hatten sich die Parteien jenes Falles über eine Aufhebung (des Versicherungsvertrags) verständigt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, nachdem der dortige Versicherer dem Erwerber trotz Kenntnis des Versicherungsfalls eine Versicherungspolice mit rückdatiertem Versicherungsbeginn übersandte, hieraus auf einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Rückwärtsversicherung erkannt. In der genannten Entscheidung blieb offen, ob der alte Vertrag nur bestätigt oder ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war. Das OLG Düsseldorf hat aus dem zum Ausdruck gebrachten Informationsinteresse des Erwerbers, den Versicherungsschutz der ursprünglichen Verträge aufrechtzuerhalten, geschlossen, daß der Erwerber den früheren Versicherungsschutz wiederhergestellt wissen oder neuen Versicherungsschutz erlangen wollte. Wenn der Versicherer unter diesen Umständen den Versicherungsschein rückwirkend ausgestellt habe, habe der Kl. dies nur als Deckungszusage für das Schadensereignis vom ... begreifen können.

Eine ähnliche - vergleichbare - Konstellation liegt hier nicht vor. Weder hat der Kl. im hiesigen Fall die Wohngebäudeversicherung gekündigt, noch haben die Parteien zwischenzeitlich über die Aufhebung des Vertrags, die Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsschutzes oder einen neuen Vertrag verhandelt. Es muß daher dabei bleiben, daß der hiesige Vertrag mit dem Kl. zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch fortgesetzt, nicht aber ein rückwärtiger Vertragsbeginn nach § 2 Abs. 1 VVG mit ihm vereinbart wurde. Das wird auch daraus deutlich, daß im (neuen) Versicherungsschein unter "Ergänzungen und Hinweise" als Vertragsbeginn der 22.8.1994, also der des ursprünglichen Vertrags angegeben ist.

Die Rückdatierung auf den 17.9.2004 erklärt sich im übrigen aus dem Schreiben der Bekl. vom 17.8.2004, in dem sie den Kl. auf die vierwöchige Kündigungsfrist des § 70 Abs. 2 VVG hingewiesen hatte, offensichtlich verfrüht, weil der Kl. zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Eigentümer der Immobilie geworden war (s. o.). Auf diese Fehleinschätzung des Mitarbeiters der Bekl. kommt es jedoch hier nicht an.

Daß die Bekl. hier mit der Übersendung des (neuen) Versicherungsscheins mit Schreiben vom 15.12.2004 und der Angabe eines früheren Vertragsbeginns dem Kl. für den bereits am 8./9.12.2004 eingetretenen Versicherungsfall eine Deckung zusagen wollte, läßt sich allein aus dem Wortlaut des Eingangssatzes des Versicherungsscheins nicht entnehmen. Es ist nicht einmal erkennbar, daß die Vertragsabteilung der Bekl. von dem Brandschaden bereits Kenntnis hatte. Das trägt auch der Kl. nicht vor. Er hat lediglich behauptet, die Bekl. - wahrscheinlich einen Mitarbeiter deren Schadensabteilung - am 9.12.2004 über den Brand telefonisch informiert zu haben.

Zurück zum Prämienverzug nach § 39 VVG. Alleiniger Prämienschuldner und Versicherungsnehmer im versicherungsrechtlichen Sinn war also am 4.10.2004 und noch zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nur der Veräußerer D. und (noch) nicht der Kl. Allein das ist maßgebend im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG, an wen die Zahlungsaufforderung abzusenden war. Im übrigen wußte der Kl. von dieser Zahlungsaufforderung. Hiervon muß der Senat jedenfalls ausgehen, weil der Vortrag der Bekl. über dessen am 9.11.2004 telefonisch gegebenen Zusage, die Prämie zahlen zu wollen, unbestritten geblieben ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wer im Kaufvertragsverhältnis - D. (Veräußerer)/ Kl. (Erwerber) - verpflichtet war, die offene Jahresprämie zu zahlen (s. o.).

Auch § 69 Abs. 2 VVG war am 4.10.2004 noch nicht einschlägig; danach haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die Prämie für die laufende Versicherungsperiode erst ab dem Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag, hier also erst ab 10.12.2004.

Die Zahlungsaufforderung mit Friststellung ist hinsichtlich der hier einschlägigen 4-Wochenfrist nicht mißverständlich. Zwar enthält die Zahlungsaufforderung zunächst eine Fristsetzung von zwei Wochen. Am Schluß des Schreibens ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Zahlungsfrist bei Wohngebäudeversicherungen einen Monat beträgt. Das genügt.

Die Friststellung ist dem - richtigen - Prämienschuldner (s. o.) auch zugegangen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen.

Allerdings verlangt § 39 Abs. 2 VVG - im Gegensatz zu § 38 VVG - eine (sog.) qualifizierte Mahnung. Das erfordert nach der Rechtsprechung die genaue Bezeichnung des rückständigen Betrags und eine umfassende Belehrung über die Säumnisfolgen sowie die nach § 39 Abs. 2 u. 3 VVG dem Versicherer offenstehenden rechtlichen Folgen. Eine solche liegt hier vor.

Der Kl. meint - das ist erstinstanzlich von ihm nicht vorgetragen worden -, es hätte vorliegend einer Aufgliederung der einzelnen Prämienbestandteile auf die versicherten Gefahren bedurft; bei der gebündelten (Wohngebäude) Versicherung reiche der Hinweis auf die offenstehende Gesamtprämie nicht aus. Der Hinweis zielt auf den Rückstand mehrerer Prämien aus mehreren Versicherungen, für die die Rechtsprechung eine Einzelaufgliederung der Prämienbestandteile verlangt, auch wenn diese - mehreren - Versicherungen in einem Versicherungsschein zusammengefaßt sind (vgl. hierzu Prölss/Martin, Knappmann aaO., § 39 Rz. 18 mit w. Nw., u. a. OLG Hamm NJW-RR 99, 535). Unabhängig davon, daß es sich hierbei um neuen, unentschuldigt gebliebenen Vortrag handelt, als solcher gilt auch die an eine andere Rechtsauffassung geknüpfte Rechtsfolge, soweit sie geeignet ist, eine schon bisher geltend gemachte Einrede zu Fall zu bringen, so daß an sich schon dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist, ist hier die Jahresprämie zu Recht im vollen Betrag angegeben. Es werden nach dem Vertrag nicht mehrere Einzelprämien und Kosten geschuldet, sondern nur eine Prämie. Anders als im Kfz-Bereich einer verbundenen Haftpflicht- und Kaskoversicherung und/oder Insassenunfallversicherung (diese Beispiele werden in Lit. u. Rspr. immer genannt; vgl: BGH VersR 86, 54; OLG Hamm VersR 881, 269), liegen hier nicht mehrere Versicherungen, sondern nur eine Wohngebäudeversicherung mit nur einer Jahresprämie vor.

Der Grund für die erhöhten Anforderungen an eine qualifizierte Mahnung bei Mehrfachversicherungen besteht darin, daß der Versicherungsnehmer erkennen soll, welche Beträge im einzelnen offengeblieben sind; er soll sich entscheiden können, welchen Versicherungsschutz er aufrechterhalten will (vgl. Römer/Langheid aaO., § 39 Rz. 9). Diese Entscheidungsvariante besteht hier nicht, da nur eine Gebäudeversicherung, wenn auch unter Einschluß verschiedener Risiken besteht. Die einzige und unteilbare Jahresprämie bezieht sich zwar auf eine Risikokombination mehrerer Gefahren (Feuer, Sturm, Hagel); der Vertrag kann aber nur als Ganzes oder gar nicht aufrechterhalten werden. Wollte der Versicherungsnehmer die Versicherung bzgl. eines Risikos herausnehmen oder den Versicherungsschutz z. B. nur auf Brand beschränken, müßte er einen völlig neuen Vertrag schließen. Der Versicherungsnehmer hat hier also gerade nicht die Wahl, welchen Versicherungsschutz er im einzelnen aufrechterhalten will; die Prämie gilt - unteilbar - für die vom Versicherungsnehmer gewählte und vertraglich vereinbarte Gefahrenkombination.

Der gebündelte Vertrag im Kfz-Bereich ist dagegen ganz anders strukturiert. Dort bestehen Haftpflicht-, Kasko- und ggf. Insassenunfallversicherung (selbständig) nebeneinander, auch wenn sie in einer Vertragsurkunde aufgeführt sind. Dort macht der Wegfall z. B. des Kaskoteils (bei einem älteren Fahrzeug) durchaus Sinn; bei Nichtzahlung des auf die Kaskoversicherung fallenden Prämienteils bleibt die Haftpflichtversicherung bestehen. Der Vergleich mit der Wohngebäudeversicherung, in der - wie hier - eine Risikokombination versichert wurde, geht daher fehl.

Auch die Rechtsbelehrung ist umfassend; sie wird im übrigen von dem Kl. nicht beanstandet.

Die Bekl. kann sich auch gegenüber dem Kl. auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht Versicherungsnehmer, also noch nicht ihr Vertragspartner war. Dies beruht darauf, daß die Bekl. die Aktivlegitimation des Kl. in bezug auf den Brandschaden gegen sich gelten lassen will. Konstruiert man diese - wie das Landgericht es getan hat - über eine "Abtretung" in Anlehnung an Ziff. III 4 des notariellen Kaufvertrags, dann muß die Kehrseite die sein, daß dann die Bekl. auch - gemäß § 404 GB - dem Kl. (als Zessionar) die Einwendung der nicht rechtzeitigen Zahlung der Jahresprämie entgegenhalten kann.

Geht man - in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien - von der Aktivlegitimation des Kl. für die Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Anspruchs in bezug auf den streitgegenständlichen Brandschaden aus, ist die Bekl. daher auch gegenüber dem Kl. trotz des mit ihm (allerdings erst) nach dem Brand fortgesetzten Versicherungsvertrags in bezug auf das Schadensereignis vom 8./9.12.2004 leistungsfrei geworden, weil der Prämienschuldner für die laufende Versicherungsperiode trotz qualifizierter Zählungsaufforderung bei Eintritt des Versicherungsfalls (noch) in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).

(...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf der zur Zahlung der Folgeprämie gesetzten Frist ein, so ist der Versicherer bei Verzug des Versicherungsnehmers von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall der Veräußerung des versicherten Grundstücks tritt Verzug dann ein, wenn der noch eingetragene Versicherungsnehmer bei Fälligkeit der Prämie gemahnt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger erwarb das bei der Beklagten versicherte Wohngebäude von dem Grundstückseigentümer. Nach Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrages vom 8. Juni 2004 gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten, ferner alle Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden Versicherungen mit Vertragsschluß auf den Erwerber über. Die am 1. September 2004 fällige Folgeprämie mahnt die Beklagte von dem Veräußerer an und setzte ihm eine Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs. Der Kläger kündigte an zu zahlen, bat allerdings um einen weiteren Zahlungsaufschub von zwei Wochen. In der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2004 brannte das Gebäude ab. Erst danach überwies der am 10. Dezember 2004 in das Grundbuch als neuer Grundstückseigentümer eingetragene Kläger die offene Prämie und nahm die Beklagte auf eine Entschädigung für den Brandschaden, was die Beklagte unter Hinweis auf ihre Leistungsfreiheit wegen verspäteter Zahlung der Prämie ablehnte. Daraufhin erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten, der das Landgericht stattgab. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Thüringer OLG gab der Berufung statt. Der Kläger habe weder als Versicherungsnehmer des fortgesetzten Vertrages noch aus abgetretenem Recht auf Grund des notariellen Kaufvertrags Ansprüche gegen die Beklagte. Für den Übergang des mit dem Veräußerer begründeten Versicherungsverhältnisses sei bei einem Grundstückskauf die Eintragung im Grundbuch entscheidend. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sei aber der Kläger noch nicht eingetragen gewesen. Auch aus dem Kaufvertrag könne der Kläger keine Rechte herleiten. Denn die Beklagte sei leistungsfrei geworden, weil der Versicherungsfall erst nach Ablauf der gesetzten Frist eingetreten sei und zu diesem Zeitpunkt der (ursprüngliche) Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie in Verzug gewesen sei. Dafür sei maßgebend, daß der Veräußerer als ursprünglicher Versicherungsnehmer gemahnt worden sei, denn bei der Veräußerung der versicherten Sache trete gem. § 69 VVG der Erwerber an die Stelle des Veräußerers erst mit Eintragung als neuer Grundstückseigentümer in die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Auf den schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag komme es dagegen nicht an.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mietrechtlich (§ 566 BGB) und versicherungsrechtlich (§ 69 VVG) tritt der Erwerber also erst mit der Eintragung in das Grundbuch in die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag ein. Daraus ergeben sich sowohl für den Mietvertrag (vgl. dazu Kinne GE 2005, 907 ff.) als auch für den Versicherungsvertrag weitreichende Konsequenzen. Der im Kaufvertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenübergang führt weder zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag noch in den Versicherungsvertrag. Gegenüber dem Veräußerer übernommene Verpflichtungen gelten rechtlich nur im Verhältnis der Parteien zueinander, bewirken aber keinen Eintritt des Erwerbs in die Verträge. Insbesondere versicherungsrechtlich kann dem Erwerber nur geraten werden, sich nach Abschluß des Kaufvertrages um die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu kümmern, da der Veräußerer aufgrund des Nutzen- und Lastenübergangs an deren Erfüllung kaum noch interessiert sein dürfte.