Wohnflächenberechnung bezgl. vom Mieter geschaffenen Räumen
BGB §§ 535 ff.; II. BV § 42; ZPO § 256
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Fläche eines vom Mieter selbst geschaffenen Bades ist bei der Mietberechnung nach der Wohnflächenberechnung unberücksichtigt zu lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben ein Feststellungsinteresse an der Größe der berücksichtigungsfähigen Wohnfläche, da durch die Entscheidung über die Wohnungsgröße diese Frage zwischen den Parteien in Rechtskraft erwächst. Im Rahmen einer Mietzinsklage wäre dies nicht der Fall, da dieser Punkt dann nur eine Vorfrage beträfe. Das Feststellungsinteresse der Kl. folgt aus dem Umstand, daß die Wohnfläche zwischen den Parteien streitig ist.
Die Berufung ist nur insoweit erfolgreich, als sich die Bekl. bei der Ermittlung der der Mietzahlung zugrunde zu legenden Wohnfläche gegen die Anrechnung der Fläche des Bades von 1,8 m2 wenden, wonach eine Fläche von (54,01 m2 ./. 1,8 m2 =) 52,21 m2 verbleibt. Die Fläche des Bades ist nicht zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung der Kammer im Teilurteil vom 14. Oktober 1997 steht für den Rechtsstreit bindend (vgl. § 318 ZPO) fest, daß die Bekl. das Bad auf eigene Kosten geschaffen haben. Wohnfläche, die die Bekl. auf eigene Kosten geschaffen haben, können die Kl. nicht bei der Berechnung der Miete nach Wohnfläche einbeziehen, da sie diesen Wohnraum nicht errichtet und den Bekl. zur Verfügung gestellt haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter hatte auf eigene Kosten zu der gemieteten Wohnung ein Badezimmer aus einem angrenzenden Raum ausbauen lassen; später ging der Streit darum, ob dessen Wohnfläche bei der Mietzinsberechnung zu berücksichtigen sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. Februar 1998 gab das Landgericht Berlin der Feststellungsklage des Mieters statt, wonach die kleinere Quadratmeterfläche maßgeblich sei. Nur das, was der Vermieter dem Mieter zur Verfügung stelle, könne Grundlage der Mietberechnung sein. Der Vermieter hätte also in diesem Fall den Umbaumaßnahmen durch den Mieter widersprechen oder eine einvernehmliche Regelung über die Wohnungsgröße treffen müssen. Ob das Landgericht meint, daß der Mieter hier nun berechtigt sei, den nicht vermieteten Raum (das ausgebaute Badezimmer) unentgeltlich zu nutzen, oder ob nicht zumindest dann ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Mieter besteht, läßt das Urteil unerörtert.