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Wohnfläche, Abweichung der - bei neu gebauter Wohnung

BGHVII ZR 398/9721.01.1999unveröffentlicht

BGB § 633 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat eine neu errichtete Eigen tumswohnung eine Wohnfläche von lediglich ca. 53 qm statt der vereinbarten 65 qm, so liegt ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. erwarb von der Bekl. eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Sie verlangt Schadensersatz, weil u. a. die nach ihrer Ansicht vereinbarte Wohn fläche von 65 qm nicht eingehalten war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat Erfolg. (...)

II. 1. Zutreffend geht das Berufungsge richt davon aus, daß die tatsächliche Wohnfläche von 52,639 qm ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB ist, wenn die Parteien eine Wohnfläche von 65 qm vereinbart haben (vgl. BGH, Ur teil vom 14. Mai 1998 - III ZR 229/97 = NJW-RR 1998, 1169). Ohne Rechts fehler bejaht es auch die Voraussetzun gen der §§ 634, 635 BGB. Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungs gericht auf der Grundlage seiner Feststellungen von grober Fahrlässigkeit ausgeht, so daß es auf die Haftungsbe schränkung im Vertrag nicht ankommt.

2. Das Berufungsgericht legt die Vertragsunterlagen dahin aus, es sei eine Wohnfläche von 65 qm vereinbart. Selbst wenn diese Auslegung zutreffen sollte, hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die Anforderungen an die Substantiierung des Verteidigungsvorbringens überspannt und das Gebot verletzt, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO). a) Ein Sachvortrag ist erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 = NJW 1984, 2888, 2889 = BauR 1984, 667 = ZfBR 1984, 289; Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89 = NJW 1991, 2707, 2709).

Ausreichend war danach die Behauptung, die Kl. und ihr Ehemann seien vor Vertragsschluß darüber auf geklärt worden, daß die Wohnfläche 53 qm und die Bodenfläche 65 qm betrage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Bekl. darüber hinaus die Personen der Aufgeklärten und mit den Architekten auch die Personen der Aufklärenden benannt. Auf die besonderen Umstände dieser Aufklärung kommt es nicht an.

b) Zu einer näheren Darlegung kann eine Partei gezwungen sein, wenn die Gegenpartei ihre Darstellung substantiiert angreift. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrages bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1991 - VII ZR 81/90 = BauR 1992, 265, 266 = ZfBR 1992, 66). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Kl. hat die Behauptung der Bekl. ohne nähere Sachangaben bestritten. Der Umstand, daß die Gegenpartei mangels genauer Zeit- und Ortsangaben noch nicht zu einer detaillierten Erwiderung in der Lage ist, ist kein Grund, den Vortrag als unsubstantiiert zurückzuweisen. Dem Tatrichter bleibt es unbenommen, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden. Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83 a. a. O.).

III. (...)