Wohnfläche
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wohnfläche; Zusicherung; Eigenschaft; zugesicherte Eigenschaft; Wohnungsgröße
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist nur dann als Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache anzusehen, wenn die Erklärung in Bindungsabsicht abgegeben und vom Mieter angenommen wurde und der Vermieter die Gewähr für die vorhandene Eigenschaft übernehmen und bei deren Fehlen für die Folgen einstehen wollte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet.
Die Kl. hat gemäß § 2 MHG Anspruch auf Zustimmung zu einer auf 429,60 DM erhöhten Miete. Das AG hat einen ortsüblichen Mietzins von 8,03 DM/qm ermittelt. Hiergegen hat der Bekl. keine Einwendungen erhoben. Diese Miete wird für eine Wohnungsgröße von 53,5 qm geschuldet, denn die im Vertrag angegebene Größe von 46 qm ist tatsächlich nicht zutreffend.
Nach Ansicht der Kammer beinhaltet die Flächenangabe von 46 qm in § 4 des Mietvertrages keine zugesicherte Eigenschaft, an die die Kl. gebunden ist. Grundsätzlich kann die Wohnungsgröße vertraglich zugesichert werden. Allerdings fällt nicht schon jede Angabe des Vermieters über die Beschaffenheit der Mietsache unter eine solche Zusicherung. Dazu ist vielmehr eine in Bindungsabsicht abgegebene und vom Mieter angenommene Erklärung erforderlich, wonach der Vermieter die Gewähr für die vorhandene Eigenschaft übernimmt und bei deren Fehlen für die Folgen einzustehen verspricht. Eine solche Vereinbarung enthält der Vertrag aber nicht. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bekl. gerade auf die Größe von 46 qm Wert legte und der Rechtsvorgänger der Kl. diese zusichern wollte. Die Beschreibung des Mietobjektes in § 1 des Vertrages, die sowohl die Lage als auch die einzelnen Räume der Wohnung genau aufführt, enthält gerade keine Angabe der Wohnfläche. Eine etwaige Zusicherung ist auch nicht ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung von § 26 erfolgt. Dagegen wird die Flächenangabe lediglich in § 4 erwähnt, der den Mietzins regelt. Danach beträgt der monatliche Mietzins 276 DM und errechnet sich aus einer Miete von 6 DM/qm für 46 qm. Die Flächenangabe hat somit lediglich als Kalkulationsfaktor bei der Mietberechnung gedient. Wie sich später herausgestellt hat, war die Flächenangabe unrichtig. Da es sich dabei nicht um eine zugesicherte Eigenschaft handelte, konnte die Kl. die ortsübliche Miete für die tatsächliche Größe von 53,5 qm verlangen.