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Wohnfläche

AG Siegburg4 C 319/9727.01.1998WuM 2000, 195

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnfläche; Vergleichsobjekt; Mieterhöhung; Zustimmungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen; Vergleichsmieten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Umstand, daß die Miete einer oder zwei der angegebenen Vergleichswohnungen unter der veranlagten Miete liegt, führt zwar nicht dazu, daß das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, jedoch dazu, daß der Vermieter nicht mehr verlangen kann als die niedrigste der angegebenen Vergleichsmieten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Durch Mietvertrag vom 21.5.1975 vermietete die Kl. an die Bekl. eine im Haus gelegene, 86 Quadratmeter große Wohnung.

Mit Schreiben vom 3.3.1997 begehrte die Kl. von der Bekl. die Zustimmung zu einer Erhöhung des Kaltmietzinses von 700 DM auf 840 DM beginnend mit dem 1.6.1997. Hierbei benannte sie drei Vergleichswohnungen, die für einen Quadratmetermietzins von 10 DM vermietet sind und deren Größe sie mit 64, 80 und wiederum 80 Quadratmetern angab. Die Bekl. stimmte einer Erhöhung des Mietzinses auf 765 DM zu und zahlt diesen Betrag auch seit dem Monat Juni 1997. Mit ihrer Klage verfolgt die Kl. ihr weitergehendes Mieterhöhungsverlangen.

Die Bekl. behauptet, daß nur die 64 Quadratmeter große Vergleichswohnung richtig beschrieben sei, und daß die beiden anderen benannten Vergleichswohnungen in Wahrheit 90 Quadratmeter groß seien. Hieraus folgert sie, daß sich der Quadratmetermietzins für diese Wohnungen auf nur 8,88 DM beläuft und folgert des weiteren, daß sich aus einem solchen Quadratmetermietzins für ihre Wohnung eine Kaltmiete von 765 DM errechnet. Nur in diesem Umfang erachtet sie das Mieterhöhungsverlangen für wirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die Bekl. ist nicht verpflichtet, einer Erhöhung der Kaltmiete für die von ihr gemietete Wohnung von bisher 765 DM monatlich auf 840 DM monatlich mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 zuzustimmen.

Der Sachverständige hat eine der Wohnungen, die der Kl. als Vergleichswohnung benannt hat und deren Größe er mit 80 Quadratmetern angegeben hat, nämlich die Wohnung der Zeugen D., aufgemessen. Diese Wohnung, die im Mietvertrag der Zeugen D. mit 90 Quadratmetern angegeben ist, ist in Wahrheit 93,2 Quadratmeter groß.

Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung führt der Umstand, daß die Miete einer oder zwei der angegebenen Vergleichswohnungen unter der veranlagten Miete liegt, zwar nicht dazu, daß das Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, jedoch dazu, daß der Vermieter nicht mehr verlangen kann als die niedrigste der angegebenen Vergleichsmieten.

Der auch vertretenen Mindermeinung, nach der in einem Fall wie dem vorliegenden auf den Durchschnitt der für die benannten Vergleichswohnungen gezahlten Mietzinsen abzustellen ist, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

Bei einer Größe von mehr als 90 Quadratmetern beträgt der Quadratmetermietzins für die Wohnung der Zeugen D. weniger als 8,88 DM. Umgerechnet auf die Wohnung der Bekl. ergibt dies angesichts deren Größe von 86 Quadratmetern einen Kaltmietzins von weniger als 765 DM. Mehr als diesen Mietzins, dem die Bekl. vorprozessual bereits zugestimmt hat, kann die Kl. deshalb nicht verlangen.