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Wohnblock

OLG Köln16 Wx 36/9724.09.1997WuM 1998, 177

WEG §§ 23, 25

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wohnblock; Untergemeinschaft; Blockstimmrecht; Wohnungseigentumsanlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls in Angelegenheiten, die die übrigen Eigentümer nicht betreffen können, ist eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks möglich. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel der Ast. zu 1. bis 4. ist unbegründet, da das LG zu Recht ihren Anfechtungsantrag bezüglich des TOP 10 der Eigentümerversammlung v. 21.2.1992 zurückgewiesen hat. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Wirksamkeit dieses angegriffenen Beschlusses keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Es kann letztlich offenbleiben, ob die übrigen Wohnungseigentümer von der Heizkostenabrechnung der Häuser 1-3 der Wohnungseigentumsanlage nicht betroffen waren. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß bei Angelegenheiten, die nur einen abgrenzbaren Teil der Wohnungseigentümer betreffen, nur diese zur Abstimmung darüber berufen sind (BayObLG WE 1992, 140 [= WM 1991, 365] m. w. N.; Lüke in Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 23 Rn. 10; Merle in Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl., § 25 Rn. 77). Nach Auffassung des Senats ist bereits fraglich, ob die Art der Heizkostenabrechnung eine Frage ist, bei der ausschließlich die Eigentümer des betroffenen Wohnblocks entscheidungsbefugt sind. Das Blockstimmrecht ist nämlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Grundsätzlich bilden die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden Wohnungseigentumsanlage keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft. Allenfalls dann, wenn ausgeschlossen ist, daß die übrigen Eigentümer von einer Angelegenheit betroffen werden können, kann eine abgesonderte Stimmberechtigung des einzelnen Wohnblocks ausnahmsweise vorliegen. Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein derartiger Ausnahmefall von vornherein aus. Im vorliegenden Fall ist bereits zweifelhaft, ob die Art und Weise der Heizkostenabrechnung des Hauses 1-3 ein Beschlußgegenstand war, der seiner Natur nach ohne finanzielle Auswirkungen für die Gesamtgemeinschaft blieb. Immerhin ergab sich aus der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer angenommenen Fehlerhaftigkeit der bisherigen Wärmemengenverbrauchsmessung die Notwendigkeit, mit möglichen Kostenfolgen für die Gesamtgemeinschaft neue Meßgeräte einzubauen. Bereits diese mittelbare Folge der Beschlußfassung über die Art und Weise der Abrechnung der vorangegangenen Heizperiode dürfte eine Stimmrechtsbeschränkung für die Eigentümer außerhalb des Hauses 1-3 ausschließen. Letztlich mag diese Frage aber auch offenbleiben. Das LG hat im angegriffenen Beschluß nämlich nachvollziehbar ausgeführt, daß sich die von der Beschlußfassung nicht betroffenen Eigentümer außerhalb des Hauses 1-3 der Wohnungseigentumsanlage bei der angegriffenen Beschlußfassung enthielten. Diese tatsächliche Würdigung des LG ist anhand der aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung ersichtlichen Stimmenverhältnisse nachvollziehbar. Die tatsächliche Wertung des LG kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahingehend überprüft werden, ob die Denkgesetze beachtet wurden und der Sachverhalt umfassend gewürdigt worden ist. Derartige Mängel läßt der landgerichtliche Beschluß indessen nicht erkennen. (...)