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Wohnberechtigungsschein

AG Lichtenberg2 C 200/9527.07.1995GE 1995, 1349; HE 1995, 614

GG Art. 2 Abs. 1 ; BLRG(Berlin) § 5 Abs.7 Satz 1 und 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wohnberechtigungsschein; Bedingung der Eheschließung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine für die Wirksamkeit eines Wohnberechtigungsscheines zur Bedingung gemachte Eheschließung ist wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG nichtig.

(Leitsatz der Einsenderin)

Sachverhalt:

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kl. begehrt mit der Klage die Räumung der von den Bekl. genutzten Mietwohnung. Sie schloß mit den Bekl. am 6. Oktober 1994 einen vom 16. Oktober 1994 bis zum 16. April 1995 befristeten Mietvertrag über die dem Belegungsrecht unterliegende 3-Zimmer-Wohnung.

Die Bekl. führten bereits seit dem 1. Juni 1990 als nichteheliche Lebensgemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. Vor Abschluß des zuvor erwähnten Mietvertrages hatten beide Bekl. einen von dem Bezirksamt Hohenschönhausen am 19. August 1994 erteilten Wohnberechtigungsschein erhalten. Die Wirksamkeit dieses Bescheides sollte nach seinem Inhalt u. a. von der Verehelichung der Bekl. abhängen.

Den Bekl. war zuvor vom Bezirksamt die Auskunft erteilt worden, daß sie einen Anspruch auf eine 3 Zimmer-Wohnung nur hätten, wenn sie entweder heiraten würden oder nachweisen könnten, daß sie seit mindestens drei Jahren zusammengelebt hätten. Weil der Bekl. die als Nachweis hierfür verlangte polizeiliche Meldebestätigung nicht hatte vorweisen können, hatten die Bekl. sich spontan entschlossen, zu heiraten.

Mit Schreiben an die Kl. vom 18. Januar 1995 verlangten die Bekl. die Ver-längerung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit. Hierauf antwortete die Kl. mit Schreiben vom 1. Fe-bruar 1995, daß eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur in Betracht komme, wenn die Bekl. bis zum 31. März 1995 geheiratet hätten.

Von ihrem Entschluß, zu heiraten, nahmen die Bekl. Anfang 1995 aus familiären Gründen Abstand. Mit Schreiben vom 27. April 1995 widersprach die Kl. ausdrücklich einer Verlängerung des Mietverhältnisses und forderte die Bekl. unter Fristsetzung zum 15. Mai 1995 auf, die Wohnung zu räumen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Kl. kann von den Bekl. nicht mit Erfolg die Räumung der streitbefangenen Wohnung gemäß § 556 BGB oder auch nach § 985 BGB verlangen. Das ergibt sich unabhängig von den sonstigen Einwänden der Bekl. je-denfalls daraus, daß zwischen den Parteien noch immer ein Mietvertrag mit dem Inhalt des am 6. Oktober 1994 abgeschlossenen Vertrages be-steht und somit die Bekl. auch ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB ha-ben.

Entgegen der Ansicht der Kl. haben die Parteien zunächst im Oktober 1994 einen wirksamen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen. Dem steht insbesondere auch nicht § 5 Abs. 7 Satz 1 BLRG entgegen, weil ein danach vorausgesetzter Verstoß gegen die Belegungsrechtsvorschriften nicht gegeben ist. Zum einen ergibt sich aus der bislang nicht erfolgten Hei-rat der Bekl. kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 bis 4 BLRG, weil jedenfalls die Klausel aus dem der Bekl. erteilten Wohnberechtigungsschein, durch die seine Wirksamkeit von der Eheschließung der Bekl. abhängig gemacht wird, gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG Berlin nichtig ist (LG Berlin MM 1993, 251). Es kann dabei dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei dem ent-sprechenden Teil des Bescheides um eine Bedingung oder eine Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 2 VwVfG handelt und inwieweit dem Bele gungsrechtsgesetz eine ausreichend konkrete Ermächtigungsgrundlage oder sonstige Voraussetzung im Sinne von § 36 Abs. 1 VwVfG für eine sol-che Nebenbestimmung entnommen werden kann. Jedenfalls verstößt die Klausel gegen die den Bekl. nach Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG schützt das Recht des einzelnen, grundsätzlich über sein Handeln frei nach dem eigenen Willen bestimmen zu können (Maunz/Dürig, Dürig Art. 2 Rdn. 34). Mit dem danach grundgesetzlich garantierten, freien Selbstbestimmungsrecht der Bekl. ist es nicht vereinbar, die Wirksamkeit des Wohnberechtigungsscheins gerade von ihrer Eheschließung abhängig zu machen, weil umgekehrt die von ihnen gelebte, nichteheliche Lebensgemeinschaft, die sich aus ihrem Zusammenleben in einer Wohnung seit mehr als fünf Jahren ergibt und die auch die Kl. nach den Erörterungen im Verhandlungstermin nicht angreifen will, heutzutage gleichfalls als soziale Lebensform akzeptiert ist (BVerfG NJW 1993, 643, 654 f.) und darüber hinaus jedem Beteiligten auch eine schüt-zenswerte Rechtsposition verschaffen kann (BGH NJW 1993, 999, 1000 f.). Ferner erfordert auch der einfachrechtliche Zweck des Belegungsrechtsgesetzes keine Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Vielmehr sind diese danach gleichzustellen, weil der Zweck einer Eheverpflichtung innerhalb eines Wohnberechtigungsscheins nur darin bestehen kann, die Behörde vor einer Täuschung der jeweiligen Antragsteller oder zumindest davor zu schützen, daß sich mehr oder weniger gute Bekannte zusammenfinden, um eine größere Wohnung zu erlangen. Dies ist aber gerade bei der hier gegebenen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in der die Bekl. tatsächlich zusammenleben und für-einander einstehen wollen, nicht der Fall.

Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Belegungsrechtsgesetz und im übrigen auch eine Gesamtnichtigkeit des Wohnberechtigungsscheins nach § 44 Abs. 4 VwVfG, aber auch deswegen nicht gegeben, weil aus § 5 Abs. 7 Satz 2 BLRG ersichtlich wird, daß ein einmal eingegangenes Miet verhältnis in seinem Bestand geschützt werden soll, wenn jedenfalls zwi-schenzeitlich die Voraussetzungen des Belegungsrechtsgesetzes in der Person des jeweiligen Wohnungsinhabers erfüllt sind. Nach dieser Norm kann die zuständige Stelle die Räumung einer Wohnung nicht verlangen, wenn eine nachträgliche Wohnberechtigungsscheinerteilung möglich ist. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung wäre es sinnwidrig, dem Vermieter einer Wohnung wegen eines nach § 5 Abs. 7 Satz 1 BLRG etwaig un-wirksamen Mietvertrages einen begründeten Räumungsanspruch zu gewähren, sofern die Behörde selbst die Räumung nicht mehr mit Recht ver-langen dürfte. Danach kann die Kl. die Räumung der Wohnung nicht mehr mit Erfolg verlangen, weil auch die Behörde einen Räumungsanspruch nicht hätte. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Bekl. hät te das Bezirksamt eine zumindest drei Jahre bestehende nichteheliche Le-bensgemeinschaft, die bei den Bekl. gegeben ist, einem Ehepaar gleichgestellt. Da insofern von einer durchgängigen Praxis der Berliner Bezirksämter auszugehen ist, hätten die Bekl. zumindest nunmehr einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, weil auch die sonstigen Zwecke, die das Belegungsrecht sichern sollen, bei ihnen erfüllt wären (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender § 6 BLRG a. E.). So würden sie die streitbefangene Wohnung weder als Zweitwohnsitz nutzen noch wäre eine Unterbelegung gegeben, weil sie schon nach dem bereits erteil-ten Wohnberechtigungsschein als schützenswerte 2 Personen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf eine 3-Zimmer-Wohnung haben.

Der danach wirksam zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag war als befristetes Mietverhältnis im Sinne des § 564 c BGB für die Zeit vom 16. Oktober 1994 bis 16. April 1995 abgeschlossen worden. Durch ihr Schreiben vom 18. Januar 1995 haben beide Bekl. rechtzeitig die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangt. Ein berechtigtes Interesse der Kl. an der Beendigung desselben, insbesondere wegen eines behördlichen Räumungsverlangens (Palandt/Putzo § 564 b Rdn. 29), ist nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben, wie im übrigen auch die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach § 564 c Abs. 2 BGB nicht ersichtlich sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Wohnberechtigungsschein gibt u. a. die angemessene Wohnungsgröße an, wobei entscheidend ist, ob ein Alleinstehender oder eine Familie eine Wohnung sucht. Nach § 8 II. WoBauG bilden zwar Ehegatten eine Familie, nicht aber Verlobte oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dementsprechend ist in Nr. 15 AV-WoBindG vorgesehen, daß ein Wohnberechtigungsschein für Verlobte nur mit der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung erteilt werden kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Wohnungsbaugesellschaft in Lichtenberg hatte nach Vorlage eines solchen aufschiebend bedingten Wohnberechtigungsscheins einen Mietvertrag mit einem Paar abgeschlossen, den es vorsichtshalber befristete. Als die Hochzeit dann nicht stattfand, verlangte die Wohnungsbaugesellschaft Räumung, während die Mieter zwei Monate vor Fristablauf um Verlängerung des Mietvertrages gebeten hatten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Juli 1995 wies das Amtsgericht Lichtenberg die Räumungsklage ab und meinte, die Verpflichtung zur Eheschließung sei grundgesetzwidrig und damit nichtig. Die Mieter hatten deshalb nach § 564 c BGB einen Anspruch auf Verlängerung des Mietverhältnisses.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wesentlich für die Entscheidung ist der Umstand, daß die Mieter auch als nichteheliche Lebensgemeinschaft Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gehabt hätten, da nach der Praxis der Wohnungsämter auch über den Wortlaut des § 8 II. WoBauG hinaus unverheiratete Paare, die schon länger als drei Jahre zusammenleben, Ehepaaren insoweit gleichgestellt werden. Nur weil die Mieter dies durch eine Bescheinigung des Landeseinwohneramtes nicht hatten nachweisen können, war - möglicherweise vorgetäuscht - die beabsichtigte Eheschließung angegeben worden. Damit stellt sich die Frage, ob der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung und damit auch an einem Widerspruch zum Verlängerungsbegehren der Mieter deshalb hatte, weil diese jedenfalls formell keinen wirksamen Wohnberechtigungsschein besaßen. Das wird man hier wohl verneinen können, da Zwangsmaßnahmen durch die Behörde gegenüber dem Vermieter nicht angedroht waren (vgl. OLG Hamm, GE 1982, 841).