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Wochenendhäuser

BVerwGBVerwG 8 C 63.8918.01.1991GE 1991, 735

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wochenendhäuser; Wohnnutzung; Wohngeld

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Den Wohnraumbegriff der §§ 1 und 3 WoGG erfüllt nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist.

2. Wochenendhäuser dürfen nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden (im Anschluß an das Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120).

3. Ist ein Gebäude baurechtlich als Wochenendhaus genehmigt worden, so ist dies der Beurteilung im Wohngeldverfahren zugrunde zu legen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter Wohnraum im Sinne des Wohngeldrechts sei Raum zu verstehen, der zum dauernden Wohnen geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist. Entgegen seiner Annahme ist jedoch das Merkmal der Eignung nicht schon erfüllt, wenn Raum nach seiner objektiven Beschaffenheit ein dauerndes Wohnen ermöglicht, sondern erst dann, wenn überdies eine Dauernutzung zu Wohnzwecken (bau-) rechtlich zulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Gemäß § 1 WoGG wird Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für "Wohnraum" gewährt. Schon der damit zum Ausdruck kommende Zusammenhang zwischen einem zum dauernden Wohnen geeigneten Raum und einer staatlichen Leistung deutet darauf hin, der Wohnraumbegriff des Wohngeldrechts fordere neben der tatsächlichen auch die rechtliche Eignung zum dauernden Wohnen. Denn es liegt nahe anzunehmen, die Gewährung einer staatlichen Leistung knüpfe an das Bestehen eines mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Zustands bzw. an ein rechtlich zulässiges Verhalten, nicht aber an eine "unerlaubte Handlung" an. Der damit vermittelte Eindruck wird bestätigt durch den mit der Zahlung von Wohngeld vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung "angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG) bestimmt, d.h. es soll neben einem "familiengerechten" auch ein "angemessenes" Wohnen wirtschaftlich sichergestellt werden. Weder die Gesetzesmaterialien noch sonstige Gesichtspunkte sprechen für die Ansicht, der Gesetzgeber habe unter einem angemessenen Wohnen auch ein Wohnen in Räumen verstanden wissen wollen, deren Dauernutzung zu Wohnzwecken (bau-) rechtlich unzulässig ist und deshalb nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regeln untersagt werden kann.

Durchgreifend hinzu kommt, daß es im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung verfehlt wäre, der unzulässigen baulichen Nutzung eines Gebäudes durch die Gewährung von Wohngeld Vorschub zu leisten und damit einen baurechtswidrigen Zustand zu verfestigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH, Urteil vom 18. Juli 1978 - VIII R 94/77 - BFHE 125, 454 [457]). Dazu aber würde die Zahlung von Wohngeld für rechtlich nicht zum Dauerwohnen geeignete Räume führen. Denn Wohngeld ist - soweit es um einen Mietzuschuß geht - der Sache nach nicht wahrhaft für den Wohngeldempfänger bestimmt, sondern dient der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses und damit der Aufrechterhaltung einer tatsächlich ausgeübten Nutzung. Das ergibt sich u.a. sowohl aus § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG, wonach der Anspruch auf Wohngeld entfällt, wenn das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete verwendet wird, also auch aus § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG, der die Wohngeldbehörde ermächtigt, den Mietzuschuß unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Empfänger der Miete zu zahlen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Lastenzuschuß, durch den über § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Wohngeldverordnung (i.d.F. der Bekanntmachungen vom 8. Januar 1981 [BGBl. I S. 35], vom 22. Oktober 1985 [BGBl. I S. 2022] und vom 25. Mai 1988 [BGBl. I S. 647]) anteilig auch Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel gedeckt werden, so daß auf diese Weise - wäre Wohngeld auch für baurechtswidrig zu dauerndem Wohnen genutzten Raum zu bewilligen - selbst für ein Gebäude, das in baurechtlich unzulässiger Weise genutzt wird, ein Beitrag zur Eigentums- und Vermögensbildung geleistet würde.

Schließlich stimmt die Auffassung, der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff erfasse ausschließlich Räume, deren dauernde Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich zulässig ist, überein mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den vergleichbaren Begriffen im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (vgl. u.a. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 [9]) und im Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 [26 f.]). Zwar steht es dem jeweiligen Fachrecht frei, den von ihm verwendeten Begriffen einen spezifischen Inhalt beizumessen. Doch entspricht es dem vom Gesetzgeber in § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bekundeten Willen, in Rechtsgebieten, die Wohnungen zum Gegenstand haben, Begriffe inhaltlich unterschiedlich grundsätzlich nur dort zu verstehen, wo dies von Rechtsvorschriften des einschlägigen Fachrechts ausdrücklich bestimmt ist. An einer solchen Vorschrift fehlt es im Wohngeldrecht.

Vor diesem Hintergrund steht der Kl. das begehrte Wohnrecht nicht zu, wenn dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen sein sollte, das dauernde Bewohnen des Hauses der Kl. stelle eine baurechtswidrige Nutzung dar. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen der Fall.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Kl. befindet, sei durch Baugenehmigung der Bekl. vom 11. Juli 1980 als "Wochenendhaus" genehmigt worden. Mit dieser Baugenehmigung ist verbindlich festgestellt, daß das Bauvorhaben in dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89). Diese Feststellung erfaßt auch die Nutzung des Bauvorhabens (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 [27]). Zwar ist der Begriff "Wochenendhaus" nicht gesetzlich definiert, doch ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes, daß es zum zeitlich begrenzten - also nicht dauernden - Aufenthalt dient. Bei einem Wochenendhaus handelt es ich daher nicht um eine "Dauer Wohnstätte", mag sie auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120 [121 f.]). Angesichts dessen könnte eine Dauernutzung zu Wohnzwecken erst aufgrund einer Änderung der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung zulässig werden. Die von der Kl. genehmigungswidrig vorgenommene Nutzungsänderung ist rechtswidrig und kann nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts untersagt werden.