Wochenendgrundstück
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wochenendgrundstück; Kündigung; Aufhebung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufhebung eines Mietvertrages über ein Wochenendgrundstück ist gerechtfertigt, wenn sich die Mieter/Nutzer völlig vertragswidrig verhalten haben (hier: Errichtung eines Wochenendhauses und die weiteren baulichen Veränderungen ohne Ermächtigung durch den Eigentümer oder die vermietende Gemeinde).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind je zur Hälfte Eigentümerinnen eines Grundstückes in der früheren DDR. Die Bekl. zu 2) nutzt dieses Grundstück zusammen mit ihrer Familie aufgrund eines am 3. April 1958 mit Wirkung zum 1. April 1958 abgeschlossenen Mietvertrages mit der Gemeinde. Die Kl. möchten nunmehr das Grundstück wieder selbst nutzen und kündigten aus diesem Grund mit Schreiben vom 19. Oktober 1990 vorsorglich zum 31. Januar 1991. Die Bekl. zu 2) widersprachen der Kündigung und verweigern die Räumung. Die Kl. beantragen u. a., den Mietvertrag zwischen der Gemeinde und der Bekl. aufzuheben. Die Bekl. beantragt Klageabweisung und behauptet, sie habe 1968 auf dem Grundstück ein Wochenendhaus und 1980 einen Sanitärtrakt hierfür sowie eine Garage errichtet. Außerdem seien größere Mittel für eine eigene Wasserversorgung und einen Stromanschluß aufgewendet worden. Für die Baumaßnahmen sei eine entsprechende Baugenehmigung eingeholt worden.
Das AG hielt die Aufhebungsklage für begründet.
Entscheidungsgründe
häufig von der Redaktion verfasst
Die Aufhebungsklage der Kl. gegen die Bekl. zu 2) ist begründet aus Nr. VIII, 1c des Mietvertrages vom 3. April 1958. Dieser Mietvertrag hat zwischen den Parteien jedenfalls dadurch Wirksamkeit erlangt, daß die Kl. ihn im Laufe dieses Rechtsstreits als für sich maßgeblich anerkannt haben. Nachdem dieser Mietvertrag eine Beendigung des Mietverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung vorsieht, ist unerheblich, ob die entsprechende Beendigung auch aus den §§ 312 ff. ZGB folgt. Die Aufhebung des Mietvertrages zum angegebenen Termin ist auch gerechtfertigt. Hierfür spricht zum einen, daß sich die Bekl. zu 2) weigert, für das 1.570 m2 große Grundstück eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen, obwohl diese Nutzungsentschädigung seit 1958 unverändert monatlich 15,- DM beträgt. Eine unveränderte Fortführung des Mietvertrages vom 3. April 1958 kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Für eine Aufhebung des Mietvertrages spricht jedoch auch, daß sich die Bekl. zu 2) nach ihren eigenen Angaben völlig vertragswidrig verhalten hat.
Die Bekl. zu 2) hat im Jahre 1958 gemeinsam mit ihren Eltern ein Wochenendgrundstück nebst einem entsprechenden Haus gemietet und sich verpflichtet, bauliche Veränderungen nur im Einvernehmen mit dem Vermieter durchzuführen. Das sich zum damaligen Zeitpunkt auf dem Grundstück befindende Haus hat die Bekl. zu 2) wohl entfernt, was ihrem Vortrag zu entnehmen ist, sie habe im Jahre 1960 ein Wochenendhaus errichtet. Sowohl dessen Errichtung als auch die weiteren baulichen Veränderungen sind nach ihrem Vortrag zwar nach Vorlage einer Baugenehmigung erfolgt, jedoch hat die Bekl. zu 2) nicht dargelegt, wann sie von den Eigentümern des Grundstückes bzw. dem Vermieter zur Durchführung der entsprechenden Baumaßnahmen ermächtigt worden ist. Aus dem Mietvertrag vom 3. April 1958 folgt nicht, daß die Bekl. zu 2) zur Durchführung irgendwelcher Baumaßnahmen berechtigt war, so daß sie für jede einzelne durchgeführte Maßnahme zunächst das erforderliche Einverständnis hätte einholen müssen. Dies ist nicht geschehen, so daß ein schwerwiegender Verstoß der Bekl. zu 2) gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen feststeht. Schon aus diesem Grund können die von der Bekl. zu 2) getätigten möglicherweise erheblichen Aufwendungen bezüglich der baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück bei der zu treffenden Ermessensentscheidung bezüglich der Beendigung des Nutzungsvertrages nicht berücksichtigt werden. Da die Bekl. zu 2) erst seit Ende Oktober 1990 mit einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses rechnen mußte, erscheint es sachgerecht, das Nutzungsverhältnis in Anlehnung an die Vorschrift des § 314 Abs. 3 ZGB zum 31. Oktober 1991 zu beenden.
Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hatte nicht zu erfolgen, da die konstitutive Wirkung des Urteils erst mit formeller Rechtskraft eintreten kann.