veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wismut-GmbH

VG Chemnitz5 K 4667/9326.11.1997ZOV 1998, 300

EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1; WismutG Art. 6 § 1, § 1 a; VZOG § 2, § 8

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wismut-GmbH; Vermögenszuordnung; Grundstückszuordnung; kommunale Selbstverwaltungsaufgaben; betriebsnotwendige Einrichtungen; betriebsnotwendige Grundstücke; betriebsnotwendige Gebäude; Betriebsnotwendigkeit; Erlösauskehr; Surrogat

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Ansprüche der Wismut-GmbH auf Zuordnung des Eigentums an Grundstücken gemäß Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz gehen den Regelungen über die Zuordnung von volkseigenem Vermögen nach dem Treuhandgesetz vor.

2. Die Zuordnung von Eigentum an die Wismut-GmbH nach Art. 6 § 1 Wismut Gesetz scheidet jedoch aus, wenn der Vermögenswert gem. Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 S. 7 Einigungsvertrag dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden zurückzuübertragen ist. 3. Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude, die zur Erfüllung von kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, sind auf Antrag den Kommunen zu übertragen, auch wenn sie gem. Art. 6 § 1 Wismut-Gesetz auf die Wismut-GmbH übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz).

4. Ein Anspruch der Wismut-GmbH auf Erlösauskehr bei Veräußerung des Vermögenswertes (Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut Gesetz i. V. m. § 8 Vermögenszuordnungsgesetz) ist als Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" in entsprechender Anwendung des § 2 Vermögenszuordnungsgesetz ebenfalls durch Bescheid festzustellen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt als Rechtsnachfolgerin der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (SDAG) im Wege der Vermögenszuordnung das 1140 m2 große Flurstück.

In ihrem bei der Oberfinanzdirektion Chemnitz am 31.3.1992 gestellten Antrag bezog sich die Kl. darauf, daß das streitgegenständliche Grundstück seinerzeit laut Grundbuch Volkseigentum und als Rechtsträger den Volkseigenen Betrieb Textilmaschinenbau ausgewiesen habe und dieses Grundstück von der SDAG aufgrund eines mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung für Wismut-Angelegenheiten, am 9.8.1955 abgeschlossenen Nutzungsvertrages genutzt worden sei. Dieses sei in Durchführung eines Beschlusses Nr. 43/44 vom 20.5.1954 des Präsidiums des Ministerrates erfolgt, aufgrund dessen der SDAG von ihr benötigte Grundstücke zur Verfügung gestellt worden seien. Hierzu liegt in Ablichtung ein Schreiben des stellvertretenden Mininsterpräsidenten Fritz Seltmann vom 26.6.1956 vor. Derartige Grundstücke seien gemäß dem Gesetz zu dem Abkommen vom 16.5.1991 zwischen der Registrierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - WismutG - vom 12.12.1991 (BGBl. II, 1138) in das Vermögen der Kl. übergegangen.

Vor Antragstellung der Kl. hatte der Beigeladene mit der aus dem eingetragenen Rechtsträger VEB ... hervorgegangenen GmbH einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, der als Kaufgegenstand u. a. das streitgegenständliche Flurstück aufführte. Der Beigeladene wurde am 23.9.1991 in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen, die streitgegenständliche Fläche jedoch weiterhin zumindest auch von der Kl. genutzt.

Den Antrag der Kl. auf Vermögenszuordnung lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Chemnitz mit Bescheid vom 28.9.1993 ab: Bereits zum 1.7.1990 habe die aus dem ehemaligen VEB hervorgegangene GmbH gemäß § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz - TreuhG -, das für Wismut Grundstücke keine Ausnahmeregelung enthalte, Eigentum an dem Grundstück erworben. Das erst am 18.12.1991 in Kraft getretene Wismut-Gesetz habe diese Eigentumsposition nicht rückwirkend entziehen können, so daß sich die Kl. nicht auf einen Eigentumserwerb aufgrund des Wismut-Gesetzes erfolgreich berufen könne.

Hiergegen hat die Kl. am 27.10.1993 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Zuordnungsentscheidung des Bekl. vom 8.9.1993 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Kl. hat Anspruch auf die Feststellung, daß das Eigentum an der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstückes der Gemarkung mit Inkrafttreten des Abkommens vom 16.5.1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch Deutschen Aktiengesellschaft ihr zustand und ihr nunmehr der Erlös aus der Veräußerung der Teilfläche an den Beigeladenen zu 1), mindestens aber der Verkehrswert der Teilfläche, zusteht.

Gemäß Art. 6 § 1 WismutG geht das mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 16.5.1991 der SDAG bis zum 30.6.1990 übertragene und das ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete Vermögen auf die Kl. über. Bei Grundstücken und Gebäuden gilt dies nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die SDAG im Grundbuch eingetragen worden ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am 30.6.1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren. Die streitgegenständliche Teilfläche stand in Volkseigentum und war der SDAG am 30.6.1990 zur unbefristeten Nutzung überlassen. Auch die Bekl. geht insofern davon aus, daß damit die Voraussetzungen des Art. 6 § 1 Abs. 1 WismutG erfüllt seien. Entgegen ihrer Ansicht stehen jedoch die Regelungen des Treuhandgesetzes einer Zuordnung des streitgegenständlichen Flurstückes an die Kl. nicht entgegen. Mit dem Wismut-Gesetz hat der Gesetzgeber für die SDAG die bis dahin noch ausstehende vermögensrechtliche Regelung getroffen, die für andere Betriebe bereits mit dem Treuhandgesetz geschaffen worden war. Das Treuhandgesetz war - wie sich aus § 1 Abs. 4 TreuhG ergibt - auf die SDAG nicht anwendbar. Dies ist darauf zurückzuführen, daß zum einen Altkapitalgesellschaften grundsätzlich nicht vom Treuhandgesetz erfaßt werden sollten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 10.8.1994 - 7 B 49.94 -) und zum anderen die Einbeziehung der SDAG in Regelungen des nationalen Rechtes unter dem Vorbehalt einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Sowjetunion stand. Nach Ansicht der Kammer wollte der Gesetzgeber mit dem Wismut-Gesetz jedoch nur das nachholen, was zuvor für volkseigene Betriebe eben durch das Treuhandgesetz und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen an rechtlichen Grundlagen geschaffen wurde. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beabsichtigte der Gesetzgeber auch, mit dem Wismut Gesetz das Eigentum der neu entstandenen Kl. sicherzustellen. Die Ansicht der Bekl., daß das nachträglich in Kraft getretene Wismut Gesetz nicht in die durch das Treuhandgesetz und den Einigungsvertrag geschaffenen Rechtspositionen eingreifen könne, hätte zur Folge, daß eine Zuordnung von Vermögenswerten an die Kl. nicht in Betracht kommen würde. Das Treuhandgesetz und der Einigungsvertrag haben alle Konstellationen über die Zuordnung von volkseigenen Vermögen geregelt. Insofern würde Art. 6 § 1 WismutG ins Leere gehen, da es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wismut Gesetzes kein volkseigenes Vermögen gegeben hat, das noch hätte zugeordnet werden können. Nach Ansicht der Kammer sollte die Kl. jedoch gerade nicht dadurch benachteiligt werden, daß sie im Regelfall nicht als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke eingetragen war und für sie ein Sonderstatus bestand.

Die Kammer teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bekl. bezüglich des Eingriffs in eine Eigentümerposition des Beigeladenen zu 2), die durch den Eigentumsübergang nach dem Treuhandgesetz entstanden ist. Dabei ist zu beachten, daß die erlangte Eigentumsposition des Beigeladenen zu 2) auf dem Treuhandgesetz vom 17.6.1990 und damit einem Gesetz, welches vor Geltung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, beruht. Der Vertrauensschutz des Beigeladenen zu 2) ist insofern eingeschränkt. Dies gilt um so mehr, als die Eigentumszuordnung nach dem Treuhandgesetz auch nicht restitutionsfest ist. Nach Ansicht der Kammer konnte der Gesetzgeber ebenso die Belange der Kl. nach der Wiedervereinigung und der Geltung des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet nicht unberücksichtigt lassen.

Die Zuordnung des streitgegenständlichen Grundstückes an die Kl. scheidet jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus, da das Grundstück an den Beigeladenen zu 1) veräußert wurde. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (vgl. Art. 6 § 1 Abs. 2 WismutG i. V. m. § 8 VZOG). Der von der GmbH mit dem Beigeladenen zu 1) über das streitgegenständliche Grundstück abgeschlossene Kaufvertrag gilt danach als Verfügung eines Berechtigten. Es obliegt daher der Bekl., durch Bescheid festzustellen, daß der Kl. das Eigentum an der streitgegenständlichen Teilfläche mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 16.5.1991 zustand. Mit dieser Feststellung durch die Bekl. entsteht auch der Anspruch der Kl. auf Auskehrung des Erlöses, mindestens jedoch des Wertes des Grundstückes, gegenüber dem Beigeladenen zu 2) (vgl. § 8 Abs. 4 VZOG). Entgegen der Ansicht der Bekl. ist dieser Anspruch ebenfalls durch Bescheid festzustellen. Zwar ist dies in § 8 VZOG nicht ausdrücklich geregelt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, daß der Erlösauskehranspruch lediglich ein Surrogat für den untergegangenen "Zuordnungsanspruch" darstellt, so daß dieser ebenfalls in entsprechender Anwendung des § 2 VZOG durch Bescheid festgestellt werden muß. Es ist davon auszugehen, daß Behörden, soweit eine materiell-rechtliche Grundlage für einen öffentlich-rechtlichen Anspruch besteht, auch dann zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt sind, wenn diese Befugnis nicht ausdrücklich geregelt ist. Dies gilt insbesondere für feststellende Verwaltungsakte, die kraft Gesetzes bestehende Rechte und Pflichten hinsichtlich eines konkreten Sachverhalts konkretisieren (vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., RdNr. 3 zu § 35).

B: VG Chemnitz, Urteil vom 26. November 1997 - 5 K 4668/93 - Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer 3.600 m2 großen Grundstücksteilfläche. Das Flurstück - es fanden in der Vergangenheit umfangreiche Zergliederungen statt - stand ursprünglich im Eigentum der Beigeladenen. Den in der beigezogenen Behördenakte befindlichen Grundbuchakten ist zu entnehmen, daß aufgrund Ersuchens vom 24.3.1954 und des Rechtsträgernachweises vom selben Tage am 12.5.1954, nach Angaben der Beigeladenen erst im Jahre 1957, Eigentum des Volkes eingetragen wurde. Rechtsträger wurde schließlich der VEB Gebäudewirtschaft. Er stellte in der Folgezeit der Sowjetisch Deutschen Aktiengesellschaft - SDAG - Wismut das Grundstück zur Nutzung zur Verfügung.

Auf widerstreitende Anträge der Kl. und der Beigeladenen stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Chemnitz - Vermögenszuordnungsstelle Chemnitz - mit Bescheid vom 23.9.1993 hinsichtlich des Flurstückes ... mit einer Größe von 6.950 m2 die Zuordnung an die Beigeladene fest. Ihr wurde das Eigentum übertragen. Der Antrag der Kl. wurde abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Kl. mit Klagschrift vom 25.10.1993 Klage. Sie macht geltend, die von ihr begehrte Teilfläche des Flurstückes müsse ihr zugeordnet werden. Hierbei beruft sie sich auf die gesetzlichen Regelungen des Wismut-Gesetzes. Außerdem sei das Flurstück durch die SDAG Wismut mit einem Mehrfamilienhaus bebaut worden.

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kl. hat weder Anspruch auf Zuordnung einer Teilfläche des Flurstückes noch auf den Veräußerungserlös bzw. den Verkehrswert. Die Feststellung der Zuordnung des Flurstückes an die Beigeladene durch die Bekl. war rechtmäßig. Denn die Beigeladene als ursprüngliche Eigentümerin des Flurstückes hatte Anspruch auf Wiederherstellung ihres früheren Eigentums. Entgegen der Ansicht der Kl. steht dem Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16.5.1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut - Wismut-Gesetz - nicht entgegen.

Nach der zitierten Vorschrift ging das der SDAG Wismut bis zum 30.6.1990 übertragene und das ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete Vermögen auf die Kl. über. Bei Grundstücken und Gebäuden galt dies nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die SDAG Wismut im Grundbuch eingetragen worden ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am 30.6.1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren. Zwar stand die von der Kl. begehrte Teilfläche in Volkseigentum und war der SDAG Wismut am 30.6.1990 zur unbefristeten Nutzung überlassen worden, gleichwohl steht der Kl. das Eigentum dennoch nicht zu. Denn die Bekl. hat bei der Zuordnung zu Recht berücksichtigt, daß die Beigeladene zumindest seit den 20er Jahren, jedenfalls jedoch bevor das Flurstück in Volkseigentum gelangte, Eigentümerin war. Nach Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag war der Vermögenswert daher, wie geschehen, der Beigeladenen unentgeltlich zurückzuübertragen. Die Argumentation der Kl., der Vermögenswert habe nicht zu dem geschützten Finanzvermögen der Beigeladenen gehört, geht fehl. Insbesondere zitiert sie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes falsch. Diese ist nicht so zu verstehen, als gebe es neben dem durch Art. 21 Einigungsvertrag geschützten Verwaltungsvermögen und dem durch Art. 22 Einigungsvertrag geschützten Finanzvermögen eine weitere Vermögensart. Vielmehr ist in Anwendung des Kapitel VI des Einigungsvertrages lediglich zu prüfen, ob ein Vermögenswert unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient und somit Verwaltungsvermögen ist (Art. 21 Einigungsvertrag). Dies trifft auf die hier streitgegenständliche Teilfläche des Flurstückes nicht zu, somit ist dieses öffentliche Vermögen, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente, Finanzvermögen (Art. 22 Einigungsvertrag). Sofern die Kl. vortragen wollte, daß die Beigeladene diesen Vermögenswert zu Unrecht als Finanzvermögen geführt hatte, betrifft dies nicht ihre Rechte. Dies mag allenfalls Gegenstand kommunalaufsichtlicher Regelungen sein. Vorliegend kommt es nur darauf an, daß dieser Teil des Finanzvermögens der Beigeladenen unentgeltlich zurückzuübertragen war (wie bereits zitiert: Art. 21 Abs. 3 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag). Die Kl. kann auch nicht mit ihrem Argument durchdringen, die Regelungen des Einigungsvertrages seien vorliegend nicht anwendbar. Zu diesem Standpunkt kommt die Kl. in Verkennung der Bedeutung und Auswirkung der Regelungen des Wismut Gesetzes. Mit diesem hatte der Gesetzgeber für die SDAG Wismut die bis dahin noch ausstehende vermögensrechtliche Regelung getroffen, die für andere Betriebe bereits geschaffen worden war. Zu den in § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) - TreuhG - gehörte die SDAG Wismut nicht. Somit galten für sie weder die §§ 11 TreuhG ff. noch die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen. Hintergrund dieser Aussparung dürfte zum einen gewesen sein, daß die SDAG Wismut bereits eine Alt-Kapitalgesellschaft war und zum anderen die Einbeziehung der SDAG Wismut in Regelungen des nationalen Rechtes unter dem Vorbehalt einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Sowjetunion stand. All dies wurde dann durch die bereits zitierte Vereinbarung und das mit ihr seinerseits in Kraft getretene Wismut-Gesetz geschaffen. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber mit dem Wismut-Gesetz

deren die Einbeziehung der SDAG Wismut in Regelungen des nationalen Rechtes unter dem Vorbehalt einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit der Sowjetunion stand. All dies wurde dann durch die bereits zitierte Vereinbarung und das mit ihr seinerseits in Kraft getretene Wismut-Gesetz geschaffen. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber mit dem Wismut-Gesetz jedoch nur das nachholen, was zuvor für volkseigene Betriebe eben durch das Treuhandgesetz und die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen an rechtlichen Grundlagen geschaffen wurde. Keinesfalls sollte für die Kl. eine spezielle gesetzliche Regelung erfolgen, die den übrigen Rechtsvorschriften des Einigungsprozesses entgegenlief. Das Argument der Kl., die Regelungen des Einigungsvertrages hätten hinter den Regelungen des Wismut-Gesetzes zurückzutreten, verkennt dies völlig. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer das Wismut-Gesetz unter Beachtung der Regelungen des Einigungsvertrages und unter Berücksichtigung der Regelungszwecke des Treuhandgesetzes und ihrer Durchführungsverordnungen auszulegen. Hierfür spricht bereits, daß das Wismut Gesetz keine umfassenden Regelungen enthält, sondern grundsätzlich auf das Vermögenszuordnungsgesetz verweist, soweit es nichts abweichendes bestimmt (vgl. Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut-Gesetz). Gemäß Art. 6 § 2 des Wismut-Gesetzes sind auch das Vermögensgesetz und das Investitionsgesetz anzuwenden. Nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Wismut Gesetz konnte daher ein Vermögenswert nur dann auf die Kl. übergehen, soweit er nicht nach anderen Vorschriften einem anderen endgültig zustand. Genau dies trifft indes auf die hier streitgegenständliche Teilfläche des Flurstückes in ... zu. Wie bereits dargelegt, stand diese der Beigeladenen zu. Auch das Wismut-Gesetz ändert hieran nichts. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß durch Art. 11 § 7 des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) in Art. 6 des Wismut-Gesetzes der § 1 a eingeführt wurde. Dieser erweitert die Möglichkeiten der Zuordnung von Vermögenswerten an die Kommunen. Sofern Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, können diese nach Maßgabe des Art. 21 des Einigungsvertrages übertragen werden, auch wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 des Wismut Gesetzes auf die Kl. übergegangen sind, sofern es sich nicht um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude handelt. Vermögenswerte, die Art. 6 § 1 Abs. 1 des Wismut-Gesetzes unterfallen, sind also keinesfalls "bestandsfest". Jedenfalls spricht aus Sicht der Kammer gerade auch die nachträgliche Erweiterung der Zuordnungsmöglichkeit an die Kommunen, daß diese ausreichend mit Vermögenswerten ausgestattet werden konnten. Im Umkehrschluß drängt sich auf, daß dann gerade die Vermögenswerte, die, wie der vorliegende, sogar früher im Eigentum der Kommune standen, erst recht geschützt sein sollten. Unbeachtlich ist auch der Einwand der Kl., sie habe die vormals unbebaute Teilfläche des Flurstücks mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Der Vermögenswert wird nämlich in dem Zustand übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befindet. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen findet grundsätzlich nicht statt (§ 11 Abs. 2 VZOG i. V. m. Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut-Gesetz). Aus gegebenem Anlaß und zusammenfassend weist die Kammer darauf hin, daß sich ihr hinsichtlich des der Kl. zuzuordnenden

and übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides befindet. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen findet grundsätzlich nicht statt (§ 11 Abs. 2 VZOG i. V. m. Art. 6 § 1 Abs. 2 Wismut-Gesetz). Aus gegebenem Anlaß und zusammenfassend weist die Kammer darauf hin, daß sich ihr hinsichtlich des der Kl. zuzuordnenden Vermögens folgende Systematik betreffend Grundstücke und Gebäude erschließt: Soweit diese ehemals in Volkseigentum standen und entweder als deren Rechtsträger die SDAG Wismut im Grundbuch eingetragen ist, oder die Grundstücke und Gebäude dieser am 30.6.1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung überlassen waren, gehen sie gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 Wismut-Gesetz als das der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnete Vermögen auf die Wismut-Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau über. Dies gilt nicht, soweit die Vermögenswerte dem Zentralstaat, den Ländern oder Gemeinden von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, unabhängig davon, ob sie deren Verwaltungsvermögen oder Finanzvermögen zuzurechnen sind (Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag).

Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden (nur Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Einigungsvertrag) sind auf deren Antrag der Kommune zu übertragen, auch wenn sie gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 Wismut-Gesetz auf die Kl. übergegangen sind. Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude handelt. Diese wiederum verbleiben der Kl. (Art. 6 § 1 a Wismut-Gesetz).

Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß Einigungsvertrag, Treuhandgesetz mit Durchführungsverordnungen sowie Wismut Gesetz eine rechtliche Einheit bilden, eine einseitige Privilegierung der Kl. ist vom Gesetzgeber augenscheinlich nicht gewollt worden. Vor diesem Hintergrund steht das Eigentum an der streitgegenständlichen Teilfläche des Flurstückes, wie dargelegt, der Beigeladenen zu.