Wirtschaftsverträge/DDR
DDR-GW § 1, § 281 Abs. 4, § 303
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirtschaftsverträge/DDR; Mängelbeseitigungsvorschuss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Anwendbarkeit des Gesetzes über Wirtschaftsverträge/DDR auf Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., eine Gemeinde, erteilte dem Bekl. zu 1 (nachfolgend: Bekl.), der damals Inhaber eines Baubetriebs war, mit Schreiben vom 28.9.1990 auf der Grundlage von ihm erstellter Preiskalkulationen einen Auftrag zur Erweiterung der Abwasseranlage in H. Noch im September 1990 begann der Bekl. mit der Ausführung der Arbeiten, über die er der Kl. verschiedene Rechnungen erteilte. In der Folgezeit gründete er mit drei weiteren Personen die W. GmbH (Bekl. zu 2). Der Gesellschaftsvertrag wurde am 3.12.1990 beurkundet und die Gesellschaft wurde am 1.2.1991 in das Handelsregister eingetragen. Die dem Bekl. in Auftrag gegebenen Arbeiten wurden mangelhaft ausgeführt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Bekl. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Teilurteil, gegen dessen prozessuale Zulässigkeit nach § 301 ZPO durchgreifende Bedenken des Senates nicht bestehen, den Bekl. zur Zahlung eines Vorschusses auf die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung an der streitbefangenen Abwasseranlage in Höhe von 575.000,00 DM verurteilt.
Allerdings kann die Kl. den Vorschuß nicht auf der Grundlage der §§ 633 Abs. 3, 242 BGB, sondern nach § 281 Abs. 4 GW in Verbindung mit den auch insoweit anwendbaren Grundsätzen von Treu und Glauben verlangen.
Für den in Rede stehenden Vertrag der Parteien ist das zum Zeitpunkt seines Abschlusses geltende Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW - vom 5.2.1976 i.d.F. der Änderungsgesetze vom 28.6. und 22.7.1990 (GBl. der DDR Teil I 1990, 483, 903) maßgeblich. Denn nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt bei vor dem 3.10.1990 begründeten Vertragsverhältnissen grundsätzlich das bisher geltende Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Rechtsfolgen von Leistungsstörungen, wie sie hier streitgegenständlich sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., EGBGB Art. 232 § 1 Rn. 7).
Der Vertrag, aus welchem die Kl. ihren Vorschußanspruch herleitet, ist bereits vor dem 3.10.1990 zustandegekommen. Im Berufungsrechtszug ist zwischen den Parteien des Rechtsmittelverfahrens unstreitig geworden, daß der Bekl. mit den Bauleistungen auf der Grundlage seiner Kostenangebote sowie des Auftrages der Kl. vom 28.9.1990 noch im September 1990 begonnen hat.
Das Vertragsverhältnis wurde zum Zeitpunkt seiner Begründung vom Regelungsbereich des GW erfaßt. Nach § 1 Abs. 1 des GW ist dieses Gesetz auf Wirtschaftsverträge zwischen inländischen Kaufleuten, Unternehmen und diesen gleichgestellten Wirtschaftssubjekten anzuwenden.
Dabei ist nicht zweifelhaft, daß das Bauunternehmen des Bekl. als Betrieb oder Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
Aber auch die Kl. - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - fällt als "gleichgestelltes Wirtschaftssubjekt" jedenfalls hinsichtlich des hier vorliegenden Werkvertrages in den personellen Geltungsbereich des GW (so im Ergebnis auch BGH DtZ 1996, 82). Diese Wertung ist im Ergebnis der historischen und teleologischen Auslegung der genannten Eingangsbestimmung des Gesetzes zu treffen. Das GW - ursprünglich als GIW zur Regelung bestimmter internationaler Wirtschaftsverträge geschaffen - ist die wesentliche Nachfolgeregelung des Vertragsgesetzes der DDR - VG -. Wie dieses sollte es insbesondere den Bereich der Wirtschaftsverträge normieren. Der Zusammenhang zwischen GW und VG wird insbesondere an dem korrespondierenden Außerkraft- bzw. Inkrafttreten zum 30.6./1.7.1990 (vgl. AufhebungsG vom 28.6.1990 - GBl. der DDR Teil I 1990, 483 -) sowie an der Übergangsregelung des § 331 Abs. 1 und 2 GW deutlich, derzufolge die Parteien von vor dem 1.7.1990 entstandenen Wirtschaftsverträgen die Anwendung des GW vereinbaren konnten.
Das GW sollte demnach grundsätzlich mindestens diejenigen Rechtsverhältnisse regeln, die zuvor dem VG unterfielen.
Vor dem 1.7.1990 hätte aber für den Bauvertrag zwischen den Parteien das Vertragsgesetz gegolten, § 3 Satz 2 VG. Die sogenannten staatlichen Organe, also auch der Rat der Gemeinden waren, soweit sie Wirtschaftsverträge abschlossen, den volkseigenen Betrieben, Kombinaten und anderen Wirtschaftseinheiten gleichgestellt, § 2 Abs. 2 VG. Hiernach bestehen keine Bedenken, den Begriff "gleichgestellt" aus § 1 Abs. 1 GW in diesem historischen Sinne zu verstehen und die nach dem VG den Unternehmen gleichgesetzten Subjekte auch in den Geltungsbereich des GW einzubeziehen. Dies um so mehr, als das für das Vertragsverhältnis der Parteien auch in Betracht zu ziehende ZGB auf dem Modell der Versorgungsbeziehung zwischen Betrieb und Bürger beruht und daher - was sich exemplarisch an der fehlenden Bestimmung zur Selbstnachbesserung von Werkmängeln zeigt - Rechtsverhältnisse der hier vorliegenden Art möglicherweise nicht vollständig interessengerecht regelt. Für den Bereich der Bauleistungen verdeutlicht bereits der Gesetzestext des § 189 Abs. 1 ZGB, daß die dortige Regelung auf den "Bürger" als Auftraggeber abstellt (so auch Kommentar zum ZGB a.a.O., § 189 Anm. 1.1.).
2. Entgegen der Auffassung des Bekl. kann auch im Geltungsbereich des GW der Besteller einer Werkleistung einen Anspruch auf Vorschuß für die Kosten der Mängelbeseitigung haben (wird ausgeführt).
Leitsatz
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Anmerkung: Die beim BGH gegen das Urteil eingelegte Revision - VII ZR 365/96 - wurde zurückgenommen.