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Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abschluss des Versicherungsvertrages

AG Aachen109 C 128/0910.08.2011GE 2011, 1489

BGB §§ 280 Abs. 1, 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wirtschaftlichkeitsgebot bei Abschluss des Versicherungsvertrages; Gebäudeversicherung; Betriebskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nur in Höhe eines restlichen Nebenkostenanteiles 2008 für die Gebäudeversicherung in Höhe von 56,18 € begründet. Zwar musste die Kl. aufgrund einer bestehenden Unterversicherung den Gebäudeversicherungsvertrag ändern. Dabei aber hat sie gegen das ihr obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Allerdings hat die Kl. gem. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen und sich aufgrund dieser Nebenpflichtverletzung schadensersatzpflichtig gemacht, als sie das Objekt zu einer Jahresprämie in Höhe von 1858,50 € versichert hat, wobei in dieser Prämie noch nicht einmal die Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung enthalten ist.

Der Sachverständige S. hat ermittelt, dass über den Versicherungsmakler V. eine Bruttoprämie in Höhe von 1635,48 € möglich gewesen wäre und in dieser Versicherung bereits die Gefahren „Glas- und das Haus- und Grundbesitzerrisiko" obligatorisch mit eingeschlossen waren. Dabei ist der Sachverständige S. ebenfalls von einer Wohnfläche von 735 m2 ausgegangen und hat sogar die wohl nicht mehr vorhandene Gewerbeeinheit berücksichtigt. Vor allem aber hat der Sachverständige S. von den Parteien insoweit auch nicht angegriffen, sondern von der Kl. sogar unterstützt, zugrunde gelegt, dass für das Objekt eine angemessene bzw. gute Schadensquote vorliegt. Als Alternativangebot hat der Sachverständige S. die Möglichkeit ermittelt, das Objekt beim Versicherungsmakler K. zu einer Bruttoprämie von 1.188,14 € zu versichern. Bei der Ermittlung dieser Angebote hat der Sachverständige einen Wiederherstellungswert 1914 in Höhe von sogar 90.400 Mark zugrunde gelegt.

Diese Feststellungen des Sachverständigen S. hat die Kl. nicht erfolgreich angefochten.

Durch den Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrages zur Prämie in Höhe von 1.858,15 € jährlich hat sich die Kl. deshalb schadensersatzpflichtig gemacht. Insbesondere ist der Kl. dabei auch ein Verschulden vorzuwerfen.

Bei dieser Bewertung wird von einem Vermieter nicht verlangt, dass er mit seinem Versicherungsunternehmen Diskussionen über die Frage der Angemessenheit der Versicherungssumme führt. Der Vermieter muss es also nicht riskieren, für den Schadensfall ein Deckungsrisiko einzugehen. Sehr wohl aber ist ein Vermieter nicht berechtigt, zu Lasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Insbesondere angesichts der hier vorliegenden Steigerung der Prämie von 758,95 € im Jahr 2007 auf 1858,12 € im Jahr 2008 oblag es der Kl. - auch angesichts des festgestellten Handlungsbedarfs aufgrund der Unterversicherung und der sich hieraus zwangsläufig ergebenden höheren Prämie - Alternativangebote einzuholen und die Prämien zu vergleichen. Soweit die Kl. zwar bereits im Schriftsatz vom 21.12.2009 vorgetragen hat, der neue Versicherungsbeitrag sei nicht deutlich höher gelegen als bei anderen vergleichbaren Versicherern für dieselbe Versicherungsleistung, so ist dies unsubstantiiert geblieben. Gleiches gilt für die Aussage im Schriftsatz vom 20.7.2011, die Versicherungsprämie läge absolut im Markt. Hierauf ist die Kl. im Übrigen durch das Schreiben der Bekl. vom bereits 30.12.2009 hingewiesen worden. So wie auch der Sachverständige S. billigere Konkurrenzangebote ermitteln konnte, so wäre dies auch der Kl. damals möglich gewesen.

Dabei kann sich die Kl. auch nicht dadurch entlasten, dass sie den Vertragsabschluss nicht selbst vorgenommen hat, sondern damit eine Agentur beauftragt hat. Deren Verschulden ist der Kl. im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung gem. § 278 BGB zuzurechnen.

Der dem Bekl. entstandene Schaden, welcher der Nebenkostenabrechnung entgegen gehalten werden kann, liegt in der Höhe der unnötig eingegangenen Prämienzahlungsverpflichtung.

Das Gericht ging hier vom Angebot des Versicherungsmaklers V. mit einer Bruttoprämie in Höhe von 1635,48 € aus, welche noch zu reduzieren war um die gesondert umgelegte Prämie in Höhe von 483,28 € für die Gebäudehaftpflichtversicherung. Lediglich der Restbetrag in Höhe von 1.152,20 € war deshalb als Nebenkostenposition Gebäudeversicherungsvertrag umlegbar, so dass auf die Bekl. ein Anteil in Höhe von nur 164,60 € entfällt. Damit ist die streitgegenständliche Nebenkostenabrechnung um 100,85 € überhöht. In dieser Höhe stand dem Bekl. aufgrund ihres Schadensersatzanspruches das Recht zu, die Nebenkostenabrechnung nicht zu bezahlen. Für den darüber hinaus gehenden Betrag in Höhe von 56,18 € dagegen stellt die Abrechnung eine Zahlungsgrundlage dar.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Zum Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vgl. zuletzt AG Köln, GE 2011, 1163.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem die Prämie für die Gebäudeversicherung im Jahr 2007 rund 760 € betragen hatte, belief sich diese im Abrechnungszeitraum 2008 auf etwa 1.860 €. Der beklagte Mieter verweigerte deshalb den auf ihn entfallenden Anteil in der Nebenkostenabrechnung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Aachen gab der Klage teilweise statt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte auch unter Berücksichtigung der Unterversicherung ein Versicherungsvertrag zu einer Prämie von etwa 1.152 € abgeschlossen werden können. Da die Vermieterin bzw. die von ihr beauftragte Agentur keine Vergleichsangebote eingeholt habe, liege ein Verschulden vor, das den Mieter zur anteiligen Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtige.