Wirtschaftlicher Härteeinwand gegen energetische Modernisierung
BGB §§ 559 Abs. 4 Satz 1, 559b Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein alleinstehender Mieter kann sich gegenüber einer auf die - energetische - Modernisierung der Mietsache gestützten Erhöhung des Mietzinses nicht mit Erfolg auf den Einwand einer nicht zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Härte nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB berufen, wenn ihm zur Bestreitung seines sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs nach Abzug der Mietbelastung noch 1.339,34 € im Monat und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zur Verfügung stehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. […] Das Amtsgericht hat die Klage aus den im Ergebnis zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, abgewiesen.
Der Nettokaltmietzins hat sich durch die streitgegenständliche Erhöhungserklärung gemäß § 559b Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls ab dem 1. November 2020 modernisierungsbedingt um 42,51 € erhöht. Dagegen vermag die Berufung, die sich ausschließlich gegen die Verneinung des von der Kl. erhobenen Härteeinwandes richtet, nichts zu erinnern.
Gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Negativvoraussetzungen hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Denn die Berufung verkennt, dass bei der Härtefallabwägung nicht allein - und schon gar nicht schematisch - auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abgestellt werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 10. Dezember 2013 - VIII ZR 174/13, GE 2014, 319 = NZM 2014, 193, beckonline Tz. 3; Schindler, in: BeckOGK, Stand: 1. Oktober 2021, § 559 Rz. 101 m.w.N.). Gemessen daran kann sich die Kl. bei einem Monatseinkommen von 2.131,85 € nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 € oder - wie von der Berufung geltend gemacht - auf 792,51 € beläuft. Denn ihr verbleiben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.
Hinweis
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufungsverfahren durch Rücknahme der Berufung erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein alleinstehender Mieter kann sich gegenüber einer auf die energetische Modernisierung gestützten Mieterhöhung nicht mit Erfolg auf wirtschaftliche Härte berufen, wenn ihm zur Bestreitung seines sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs nach Abzug der Miete noch 1.339,34 € monatlich und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens zur Verfügung stehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach einer energetischen Modernisierung verlangte der Vermieter einen darauf gestützten Modernisierungszuschlag, den die Mieterin nicht zahlen wollte. Die verlangte Mieterhöhung sei gemäß § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil sie für sie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen sei.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Amtsgericht verneinte das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte, und das Landgericht Berlin pflichtete ihm bei.
Bei der Härtefallabwägung sei nicht allein – und schon gar nicht schematisch – auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete abzustellen, sondern letztlich darauf, was nach Abzug der Miete noch zum Leben verbleibe.
Die Klägerin verfüge als Alleinstehende über ein Monatseinkommen von 2.131,85 €. Unabhängig davon, ob sich die Gesamtmiete nach der Erhöhung lediglich auf 562,51 € oder – wie von der Berufung geltend gemacht – auf 792,51 € belaufe, könne sich die Mieterin nicht mit Erfolg auf eine Härte berufen, denn ihr verblieben selbst im ungünstigsten Fall immerhin noch 1.339,34 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs, und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei dadurch noch nicht in einem solchen Umfang geschmälert, dass die Interessen der beklagten Vermieterin an der anteiligen Umlage der von ihr aufgewandten Kosten für die energetische Modernisierung der Mietsache dahinter zurückzutreten hätten.