wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
BGB §§ 535, 552
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Bonität; Ersatzmieter; Nachmieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter trägt nicht das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines von ihm benannten Ersatzmieters.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt Ersatz nichtgezahlter Mietzinsen und Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.230 DM. Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über eine Wohnung. Das bis zum 1.3.1997 befristete Mietverhältnis wurde mit Wirkung zum 16.9.1994 mit Herrn F. fortgesetzt, und die Bekl. wurde aus dem Mietvertrag entlassen. Bei den Verhandlungen über die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit Herrn F. erklärte die Bekl. gegenüber der Kl., daß Herr F. zahlungsfähig sei und 10.000 DM im Monat verdiene.
Der Kl. entstand aus der Weitervermietung an Herrn F. ein Vermögensschaden in Höhe von 3.344,89 DM, wovon sie 2/3 gegen die Bekl. geltend macht. Die Kl. behauptet, die Bekl. habe bereits bei der Nachmietergestellung von den Zahlungsschwierigkeiten des Zeugen F. gewußt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. ...
II. Die Kl. hat gegen die Bekl. auch keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung. Ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung setzt zunächst voraus, daß eine vertragliche Nebenpflicht durch den Mieter verletzt wird. Eine solche Nebenpflichtverletzung seitens der Bekl. ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Mieter trägt nämlich nicht das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines von ihm benannten Ersatzmieters.
Allein der Vermieter hat nämlich das Recht zur Auswahl des Ersatzmieters (Schmidt Futterer/Blank B 109; Sternel, Mietrecht, I 117). Diese Befugnis korrespondiert mit dem Recht des Vermieters, unzumutbare Ersatzmieter abzulehnen. Der Vermieter hat allgemein eine Überlegungsfrist, innerhalb derer er prüfen kann, ob der vorgeschlagene Nachfolgeinteressent geeignet ist, oder ob der Vermieter die Mieträume anderweitig vermieten bzw. selbst nutzen will. Diese Zeit kann der Vermieter nutzen, um Informationen über den angebotenen Ersatzmieter einzuholen oder vom vorgeschlagenen Nachmieter die erforderlichen Nachweise zu verlangen, etwa eine Gehaltsbescheinigung oder einen sonstigen Einkommensnachweis. Mithin besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Mieters, dafür Sorge zu tragen, daß der von ihm dem Vermieter angebotene Ersatzmieter auch wirtschaftlich solvent ist. Mithin hat der Mieter keine Schutzpflicht gegen den Vermieter. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Mieter positiv die Zahlungsunfähigkeit des angebotenen Ersatzmieters kennt. Aber auch in diesem Fall wäre vom Vermieter Schadensersatz nach § 123 BGB zu verlangen, der dann - mangels Regelungslücke - dem Auffangtatbestand der positiven Vertragsverletzung vorgeht.
Eine Haftung der Bekl. entsteht auch dann nicht, wenn sie fahrlässig unrichtige Angaben über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des von ihr gestellten Ersatzmieters macht. Eine Aufklärungspflichtverletzung kommt nur bei Kenntnis des Verpflichteten von einem aufklärungsbedürftigen Umstand in Betracht. Eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit liegt auf seiten des Mieters nicht vor, vgl. oben 1.
Eine Haftung könnte nur dann angenommen werden, wenn der Mieter eine selbständige Garantie für die Bonität des von ihm vorgeschlagenen Nachmieters übernimmt. Ein Wille der Bekl. durch ihre Äußerung, der Zeuge F. sei zahlungsfähig und würde 10.000 DM im Monat verdienen, ist nicht erkennbar. Ein solcher Wille wäre nur dann anzunehmen, wenn die Bekl. durch eine - gleichwie geartete - Äußerung erklärt hätte, daß sie selbst für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zeugen F. einstehen will. Eine solche Erklärung hat sie jedoch unstreitig nicht abgegeben. In diesem Falle würde sich dann die Haftung aus selbständigem Garantievertrag ergeben. Da demgemäß eine Schutz- bzw. eine Aufklärungspflichtverletzung der Bekl. nicht ersichtlich ist, war der Klage auch nicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung stattzugeben.
Mithin war die Klage abzuweisen.