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Wirkungskreis der Landratsämter bzw.Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte

BVerwGBVerwG 7 C 46.9427.07.1995ZOV 1995, 385

GG Art. 84; VermG § 24 ; § 28 Abs. 1; § 38 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nehmen die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG die Aufgaben des Vermögensgesetzes wahr, so handeln sie im übertragenen Wirkungskreis.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt von der bekl. Stadt die Erstattung von Kosten, die ihr aus Anlaß eines durch ihren Anwalt eingelegten Widerspruchs entstanden sind. Der Widerspruch richtete sich gegen die Anordnung der Eintragung von zwei Sicherungshypotheken in Abteilung III des Grundbuchs gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) a. F. im Zusammenhang mit einem ansonsten antragsgemäß erlassenen, auf die Vorschriften des Vermögensgesetzes gestützten Restitutionsbescheid. Dem Widerspruch wurde von der Bekl. (Amt für offene Vermögensfragen) stattgegeben, nachdem die Kl. eine auf die streitigen Hypothekenpfandrechte bezogene Löschungsbewilligung vorgelegt hatte. Im Anschluß daran weigerte sich die Bekl., der Kl. die ihr durch den Widerspruch entstandenen Kosten zu erstatten

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Kl. beantragt, die Bekl. zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die zu erstattenden Kosten auf 373,07 DM festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision der Bekl. bleibt erfolglos. Das Vermögensgesetz schreibt in § 23 VermG den Ländern einen zwei-stufigen Verwaltungsaufbau vor. Diese haben gem. § 24 VermG als unte-re Stufe für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für offene Vermögensfragen einzurichten. Daraus folgt nicht, daß die so zu bildenden unteren Landesbehörden Teil der unmittelbaren Staatsverwaltung sein müßten. Art. 84 GG regelt, ebenso wie Art. 83 GG, in bezug auf die Ausführung der Bundesgesetze allein das Verhältnis der Länder zum Bund und begreift in diesem Zusammenhang die kommunalen Körperschaften als interne Gliederungen der Länder (vgl. dazu BVerfGE 83, 363 [375]). Eine an Art. 84 GG anknüpfende bundesrechtliche Regelung hat also davon auszugehen, daß im Verhältnis zum Bund Gemeinden und Kreise der Landesverwaltung inkorporiert sind. Mithin können die Län-der, soweit ihnen gem. Art. 84 Abs. 1 GG bundesgesetzlich vorgeschrieben ist, für die Durchführung einer Sachaufgabe untere Landesbehörden einzurichten, diese sowohl im Bereich der staatsunmittelbaren Verwaltung als auch bei den kommunalen Körperschaften bilden. Soll die letz-tere Möglichkeit durch die auf Art. 84 Abs. 1 GG gestützte bundesrechtli-che Regelung ausgeschlossen werden, bedarf dies regelmäßig einer be-sonderen, auf die Erfüllung der Sachaufgabe bezogenen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (zu dem umgekehrten Fall, daß durch bundesrechtliche Regelung den Gemeinden bestimmte Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen worden sind, vgl. BverfGE 77, 288 [299]). Eine derarti-ge Regelung hat der Gesetzgeber im Vermögensgesetz nicht getroffen. Er hat lediglich in § 28 Abs. 1 Satz 2 VermG bestimmt, daß bis zur Er-richtung der unteren Landesbehörden durch die Länder die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz von den Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrzunehmen sind. Diese im Wege der Übergangsregelung getroffene Aufgabenzuweisung, die schon von ihrem Wortlaut her nicht als eine "Organleihe" verstanden werden kann, ist mit Art. 84 Abs. 1 GG vereinbar. Als das Vermögensgesetz am 29. September 1990 als fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Re-publik gem. Art. 45 Abs. 1 EV i.V.m. Anl. II Kap. III B, Abschn. I, Nr. 5 in Kraft trat, waren die Landesverwaltungen noch im Aufbau begriffen; daher erforderte bis zum Erlaß entsprechenden Landesrechts ein wirksamer Vollzug des Vermögensgesetzes eine Aufgabenzuweisung, wie sie durch die in Rede stehende Vorschrift vorgenommen worden ist. Der Bundesrat hat dieser Regelung zugestimmt, denn das Einigungsvertrags Gesetz ist mit Zustimmung des Bundesrats ergangen. Die kreisfreien Städte und Landkreise haben die Aufgaben nach dem Vermögensgesetz jedoch nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit zugewiesen erhalten, sondern sie nehmen eine staatliche Aufgabe wahr, handeln also im über-tragenen Wirkungskreis (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 -). Dies stellt übrigens auch die Vorschrift des § 28 Abs. 2 VermG klar, die in das Vermögensgesetz durch das Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) eingefügt worden ist. Danach können die Länder die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen; in der Sache bedeutet dies, daß die Länder/ soweit sie allein eine Regelung nach § 28 Abs. 2 VermG treffen, den

itionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) eingefügt worden ist. Danach können die Länder die Aufgaben der unteren Landesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrnehmen lassen; in der Sache bedeutet dies, daß die Länder/ soweit sie allein eine Regelung nach § 28 Abs. 2 VermG treffen, den Landratsämtern und Stadtverwaltungen lediglich Wahrnehmungszuständigkeiten übertragen.

Ob der Freistaat Thüringen trotz fehlender landesrechtlicher Regelungen über eine "Organleihe" eigene Bedienstete zu den Ämtern für offene Vermögensfragen entsenden darf, kann offenbleiben. Diese Frage berührt nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und der Bekl. Sie ist daher für die sich allein aus Bundesrecht ergebende sachliche Zuständigkeit der Bekl. ebensowenig von Bedeutung wie der Hinweis der Revision, das Land Thüringen habe noch immer nicht die vom Bundesgesetzgeber vorausgesetzte Regelung zur Errichtung der unteren Landesbehörden gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG getroffen.

Wirkungskreis der Landratsämter bzw.Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte — BVerwG BVerwG 7 C 46.94 — vera