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Wirkung eines Mietpreisstellenbescheides über den Wertverbesserungszuschlag

LG Berlin62 S 186/8721.01.1988GE 1988, 521

§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 5 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wirkung eines Mietpreisstellenbescheides über den Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid, Bindungswirkung; Rechtsbehelfe, aufschiebende Wirkung; Bestandskraft

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein noch nicht bestandskräftiger Mietpreisstellenbescheid nach § 11 Abs. 6 AMVOB steht einem Rückforderungsverlangen des Mieters nicht im Wege.

2. Die Verwaltungsbehörde entscheidet im Verfahren gem. § 11 Abs. 6 AMVOB über Grund und Höhe des zulässigen Wertverbesserungszuschlages.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Unwirksam ist die Vereinbarung über die Zahlung eines Wertverbesserungszuschlages in Höhe von 166,92 DM wegen des Einbaus einer Zentralheizungsanlage, denn der insoweit für die Altbauwohnung der Kl. preisrechtlich zulässige Wertverbesserungszuschlag ist mit dem Widerspruchsbescheid des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 21. Oktober 1986 auf Null festgesetzt worden (vgl. § 11 Abs. 6 AMVOB).

Diese Festsetzung der Widerspruchsbehörde hat auch die Kammer bei ihrer Berufungsentscheidung über den Bestand der Klageforderung zugrunde zu legen, denn die Verwaltungsbehörde entscheidet im Verfahren gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB über Grund und Höhe des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages.

Zwar ist der Bescheid vom 21. Oktober 1986 im Hinblick auf die hiergegen von den Bekl. vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage noch nicht bestandskräftig. Dies steht jedoch der Verurteilung der Bekl. zur Zurückzahlung nicht entgegen, denn gemäß § 18 Abs. 5 I. BMG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Preisbehörde aufgrund von § 11 Abs. 6 AMVOB keine aufschiebende Wirkung.

Die abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist unrichtig.

Die Regelung des § 18 Abs. 5 I. BMG gilt auch für einen vom Vermieter erhobenen Widerspruch oder eine vom Vermieter vor dem Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage (vgl. das Urteil der Kammer vom 26. März 1987 zu 62 S 220/86).§ 18 Abs. 5 I. BMG gilt insbesondere nicht nur für den mit dem Widerspruch angegriffenen (Erst) Bescheid der Preisbehörde gemäß § 11 Abs. 6 AMVOB (so auch LG Berlin, ZK 64 - in DAS GRUNDEIGENTUM 1986 S. 505 ff.). Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 I. BMG, der die aufschiebende Wirkung auch für die Anfechtungsklage ausschließt, also einen den Anfechtungskl. belastenden Widerspruchsbescheid sogar voraussetzt.