Wirksamwerden eines Anwaltswechsels
ZPO §§ 87 Abs. 1, 172 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirksamwerden eines Anwaltswechsels; Zustellungsvollmacht für bisherigen Anwalt bis Postulationsfähigkeit des neuen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Im Anwaltsprozeß erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Das setzt voraus, daß der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren postulationsfähig ist (§ 78 ZPO). Ist dies (noch) nicht der Fall, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
2 (...) Der Antragsteller wurde verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt (...) zu zahlen. Gegen diese Verurteilung legten die - am Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwälte A. & M. für den Antragsteller rechtzeitig Berufung ein und begründeten diese.
3 Nachdem das Berufungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hatte, meldete sich Rechtsanwalt G. für den Antragsteller und teilte mit, diesen künftig zu vertreten. Die früheren Verfahrensbevollmächtigten A. & M. legten ihr Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien Rechtsanwalt G. und erklärte, "er sei nicht beim Oberlandesgericht zugelassen und könne deshalb heute nicht verhandeln". Auf Antrag des Antragsgegnervertreters wurde die Berufung des Antragstellers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieses Urteil wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, den Rechtsanwälten A. & M., am 1. Juni 2005 zugestellt. Am 6. Juni 2005 veranlaßte die Geschäftsstelle eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an Rechtsanwalt G., der das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 erhielt. Nachdem Rechtsanwalt G. am 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden war, legte er am (Montag) 27. Juni 2005 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein.
4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Antragstellers.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I. 6 Das Berufungsgericht hat den Einspruch des Antragstellers gegen das - seine Berufung zurückweisende - Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers begonnen. Im Anwaltsprozeß erlange die Kündigung der Vollmacht nach § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht gegenüber (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 27. Aufl. § 87 Rdn. 6) erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei diese Folge aber noch nicht eingetreten, weil dieser seinerzeit nicht als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen gewesen sei. Damit folge der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts bei einem Gericht Prozeßhandlungsvoraussetzung sei und zum Zeitpunkt der Vornahme der Prozeßhandlung gegeben sein müsse. Die Bestellung des Rechtsanwalts G. sei deswegen mangels Postulationsfähigkeit noch nicht wirksam gewesen, so daß die Vollmacht der früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers fortgedauert habe. Das Versäumnisurteil sei somit am 1. Juni 2005 wirksam an diese zugestellt worden. Daß im Rubrum des Versäumnisurteils Rechtsanwalt G. aufgeführt gewesen sei und daß das Versäumnisurteil später auch ihm zugestellt worden sei, ändere an der Wirksamkeit der Zustellung an die früheren Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nichts. Der durch Rechtsanwalt G. am 27. Juni 2005 eingelegte Einspruch sei deswegen verspätet und somit unzulässig.
7 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für die Wirksamkeit der Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten dessen Postulationsfähigkeit gegeben sein müsse, "in Rechtsprechung und Literatur durchaus auch verneint oder offen gelassen worden" sei.
II. 8 Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen, weil dieser nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingegangen ist.
9 1. Die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil des Berufungsgerichts beginnt nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 339 Abs. 1 2. Halbs. ZPO mit Zustellung des Versäumnisurteils. Eine solche wirksame Zustellung ist hier am 1. Juni 2005 an die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte des Antragstellers A. & M. erfolgt.
10 Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren, auch soweit es um die Zustellung eines Versäumnisurteils geht, an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Die Rechtsanwälte A. & M. hatten den Antragsteller im Berufungsverfahren vertreten sowie die Berufung eingelegt und diese begründet. An der Prozeßvollmacht für diese Rechtsanwälte hat sich für den Gegner und das Gericht zunächst weder durch die Bestellung des Rechtsanwalts G. als neuer Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 noch durch die Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. vom 25. Mai 2005 etwas geändert.
11 Nach § 87 Abs. 1, 1. Halbs. ZPO gilt eine Vollmacht grundsätzlich bis zur Anzeige ihres Erlöschens als fortbestehend. Im Anwaltsprozeß - wie hier nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor dem Oberlandesgericht - erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach § 87 Abs. 1 2. Halbs. ZPO erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt wird. Dies setzt allerdings voraus, daß der neue Rechtsanwalt auch in der Lage ist, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbevollmächtigte muß mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein (BAG AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1984 - III ZB 31/83 - MDR 1985, 30). Diese Postulationsfähigkeit des neu bevollmächtigten Rechtsanwalts ist Prozeßhandlungsvoraussetzung und muß deswegen schon im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Eine erst später erlangte Postulationsfähigkeit wirkt somit nicht auf den Zeitpunkt einer früheren Prozeßhandlung zurück.
12 2. Danach hatten die Bestellung des Rechtsanwalts G. und die Niederlegung des Mandats durch die Rechtsanwälte A. & M. zunächst keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der letzteren erteilten Prozeßvollmacht. Rechtsanwalt G. ist erst zum 24. Juni 2005 als Rechtsanwalt am Oberlandesgericht zugelassen worden und auch erst ab diesem Zeitpunkt postulationsfähig gewesen. Vor diesem Zeitpunkt, also auch noch bei Zustellung des Versäumnisurteils am 1. Juni 2005, waren weiterhin die früher bevollmächtigten Rechtsanwälte A. & M. zustellungsbevollmächtigt. Somit war die Zustellung an diese Rechtsanwälte am 1. Juni 2005 nach § 172 Abs. 1 ZPO wirksam. Die zweiwöchige Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO lief deswegen am 15. Juni 2005 ab. In diesem Zeitpunkt war der Einspruch des Antragstellers aber weder eingelegt noch begründet. Den erst später eingegangenen Einspruch hat das Berufungsgericht deswegen zu Recht nach § 539 Abs. 3 i.V.m. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.
13 3. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers war ihm auch nicht von Amts wegen (§ 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. ZPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller hat die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt (§ 85 Abs. 2 ZPO). Im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung mußte er von einer wirksamen Zustellung an die Rechtsanwälte A. & M. am 1. Juni 2005 ausgehen, obwohl Rechtsanwalt G. als sein Verfahrensbevollmächtigter im Versäumnisurteil aufgeführt war und diesem das Versäumnisurteil am 11. Juni 2005 ebenfalls zugestellt worden ist. Entsprechend haben die Rechtsanwälte A. & M. den Antragsteller ausweislich ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2005 nach Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf dessen Zustellung und den Fristablauf am 15. Juni 2005 hingewiesen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Anwaltsprozeß erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Der neue Anwalt muß allerdings bei dem entsprechenden Gericht auch auftreten dürfen, postulationsfähig sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Familiensache legte der bisherige prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt Berufung beim OLG ein und begründete die Berufung auch. Anschließend meldete sich ein anderer Anwalt für den Antragssteller und teilte mit, diesen künftig zu vertreten. Der bisherige Verfahrensbevollmächtigte legte das Mandat nieder. Im Verhandlungstermin erschien der neue Rechtsanwalt, erklärte jedoch, er sei noch nicht beim OLG zugelassen und könne deshalb im Moment nicht verhandeln. Es erging Versäumnisurteil mit Zurückweisung der Berufung. Dieses Urteil wurde dem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers zugestellt. Anschließend veranlaßte die Geschäftsstelle noch eine weitere Zustellung des Versäumnisurteils an den neuen Anwalt. Nachdem er seine Zulassung zum OLG erhalten hatte, legte er Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Den Einspruch erachtete das OLG als verspätet und verwarf ihn als unzulässig. Das führte zur Revision zum BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der XII. Senat des BGH wies die Revision zurück. Auszugehen sei von einer wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Antragsstellers. Nach § 87 ZPO gelte die Vollmacht grundsätzlich bis zur Anzeige ihres Erlöschens fort. Im Anwaltsprozeß allerdings erlange die Kündigung der Vollmacht erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Bestellung eines neuen Verfahrensbevollmächtigten angezeigt werde. Dies setze allerdings voraus, daß der neue Rechtsanwalt auch in der Lage sei, die Partei rechtswirksam zu vertreten. Der neu bestellte Verfahrensbevollmächtigte müsse mithin für das betreffende Verfahren postulationsfähig sein. Das sei Prozeßhandlungsvoraussetzung und müsse schon deswegen zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils gegeben gewesen sein. Eine erst später erlangte Postulationsfähigkeit wirke somit nicht auf den Zeitpunkt einer früheren Prozeßhandlung zurück. Der erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zustellung des Urteils an den bisherigen Prozeßbevollmächtigten eingegangene Einspruch, sei daher verspätet. Es sei dem neuen Rechtsanwalt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen gewesen. Denn der anwaltlich vertretene Antragssteller habe die Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Er habe von einer wirksamen Zustellung an die bisherigen Bevollmächtigten ausgehen müssen. Dementsprechend hätten die bisherigen Anwälte dem Antragssteller auch nach Erhalt des Versäumnisurteils schriftlich auf diese Zustellung und den drohenden Fristablauf hingewiesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung ist zwar in einer Familiensache ergangen, jedoch auch im Mietrecht zu beachten. Denn die Frage der Zulassung des Rechtsanwalts zum OLG, in Berlin also zum KG, stellt sich in Wohnraummietsachen bei Auslandsbezug. Hier geht die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zum KG. In der Geschäftsraummiete beginnt der Rechtsstreit üblicherweise (streitwertabhängig) beim LG und führt in der Berufung ebenfalls zum KG. Nicht alle Anwälte sind auch beim KG zugelassen.