Wirksamkeit von Zustellungen durch die Deutsche Post AG
FGO §§ 53, 91, 116 Abs. 1 Nr. 3; PostG § 16 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO §§ 182, 418 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam (§ 16 Abs. 1 PostG).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Mit der Revision rügen die Kl., sie seien mangels ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 119 Nr. 4 FGO). Daraus folge gleichzeitig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO). Eine Mitteilung über die Niederlegung der Ladungen habe sie nicht erreicht. Dem Beamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts sei bekannt gewesen, daß sie, die Kl., an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wollten. Das Finanzgericht hätte sie leicht telefonisch oder per Telefax benachrichtigen können, nachdem es erfahren habe, daß die Ladungen zwar niedergelegt, aber nicht abgeholt worden seien. Der BFH verwarf die Revision als unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Ausführungen der Kl. lassen nicht den Schluß zu, das Finanzgericht habe sie nicht ordnungsgemäß geladen. Die Ladungen sind den Kl. gemäß § 53 FGO i. V. m. § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost sind die von den Postzustellern unter Beachtung der Vorschriften des VwZG bewirkten Zustellungen wirksam (§ 16 Abs. 1 PostG i. d. F. des Postneuordnungsgesetzes vom 14.9.1994, BGBl. 1994, 2325, 2370; vgl. auch OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.9.1996 - 3 Ws 735/96, NJW 1996, 3159). Ist eine Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung oder im Haus (§ 3 Abs. 3 VwZG i. V. m. §§ 180, 181 ZPO) nicht möglich, kann der Postbedienstete gemäß § 3 Abs. 3 VwZG i V. m. § 182 ZPO die Zustellung bewirken, indem er das Schriftstück bei der Postanstalt des Zustellungsortes niederlegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgibt. Üblich ist der Einwurf in den Hausbriefkasten (BFH BFH/NV 1996, 567). Ausweislich der Postzustellungsurkunden vom 6. Oktober 1995 ist der Postbedienstete nach diesen Grundsätzen verfahren.
Der Beweis für den beurkundeten Zustellungsvorgang auf Grund der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i. S. v. § 418 Abs. 1 ZPO kann durch die bloße Behauptung der Kl., bis zur Urteilszustellung keine Kenntnis von der Zustellung der Ladung erlangt zu haben, nicht entkräftet werden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen anderen Geschehensablauf substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. BFH, Beschl. v. 27.1.1988 - VII B 165/87, BFH/NV 1988, 790; BFH, Beschl. v. 26.2.1992 - IX B 88/90, BFH/NV 1992, 755, BFH, Beschl. v. 9.9.1994 - III B 29/94, BFH/NV 1995, 276 und BFH/NV 1996, 567; BVerwG, Beschl. v. 16.5.1986 - BVerwG 4 CB 8/86, NJW 1986, 2127). Die Kl. haben jedoch keine Umstände dargestellt, die ein Fehlverhalten des Postbediensteten bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Steuerpflichtige stritten sich mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht. Das setzte eine mündliche Verhandlung an und ließ die Kläger laden (ihr persönliches Erscheinen war allerdings nicht angeordnet). Da die Kläger in der Wohnung nicht angetroffen wurden und Ersatzzustellungen nicht möglich waren, wurden die Ladungen durch Niederlegung beim Postamt zugestellt - dort aber nicht abgeholt. Der Postbote steckte eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten der Kläger. Die Klage wurde teilweise abgewiesen, die Steuerpflichtigen gingen in die Revision und meinten: Sie seien nicht ordnungsgemäß für die mündliche Verhandlung geladen worden und deshalb auch nicht vertreten gewesen. Deshalb sei auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bundesfinanzhof verwarf die Revision als unzulässig. Mit der Niederlegung beim Postamt sei die Zustellung wirksam gewesen. Interessant an der Entscheidung: Der Bundesfinanzhof hält von Postboten unter Beachtung der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkte Zustellungen auch nach Privatisierung der Deutschen Bundespost für wirksam.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ist die Übergabe eines Schriftstückes in der Wohnung oder im Haus nicht möglich, kann der Postbote Zustellung dadurch bewirken, daß er das Schriftstück bei der Postanstalt des Zustellungsortes niederlegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten wirft.