Wirksamkeit einer Mietkautionsvereinbarung ohne Ratenzahlungsregelung
BGB § 551
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kautionsvereinbarung in einem Wohnraummietvertrag ist nicht insgesamt unwirksam, wenn die Ratenzahlungsmöglichkeit für den Mieter nicht erwähnt wird, sondern es heißt, daß die Kaution bei Vertragsabschluß fällig sei.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
§ 22 des Mietvertrages enthält unter der Überschrift "Sicherheitsleistung" folgende Bestimmungen:
"Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Sicherheit (Mietkaution) in Höhe von 1.638,33 DM (höchstens drei Monatskaltmieten) zu leisten. In bezug auf Zweckbestimmung, Verwendung und Verzinsung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Sicherheit (Mietkaution) ist bei Vertragsabschluß fällig. Die Mietkaution ist drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung fällig."
Die Kl. tragen unwidersprochen vor, daß der Hausverwalter der Bekl. die Kaution bei Abschluß des Mietvertrages am 27. Mai 1999 in voller Höhe verlangt und von der Kl. zu 1. erhalten habe.
Die Kl. halten das Kautionsverlangen wegen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit Abs. 3 BGB für nichtig und meinen, deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Bekl. zu haben.
Aus den Gründen des Landgerichts
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kammer sieht von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 551 BGB darf der Wohnraummieter immer eine Kaution in drei Monatsraten zahlen; eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam. Gerichte vertreten in neuerer Zeit zunehmend die Auffassung, daß der Mieter dann die Kaution zurückverlangen könne, wenn ihm keine Ratenzahlung im Vertrag eingeräumt wird. Das Amtsgericht Tiergarten ist anderer Meinung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Vertrag hieß es, daß die Mietkaution bei Vertragsabschluß fällig sei. Die Mieterin zahlte die Kaution und verlangte sie später zurück, da die vertragliche Regelung über die Einmalleistung nichtig sei, weil keine Ratenzahlung eingeräumt worden sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 10. Juli 2001 wies das Amtsgericht Tiergarten die Klage ab und schloß sich der älteren Auffassung an, wonach lediglich ein Ausschluß der Ratenzahlungsmöglichkeit unwirksam sei, nicht aber die Kautionsvereinbarung insgesamt. Das entspreche den Interessen des Vermieters und sei auch keine unbillige Benachteiligung des Mieters.
Die 63. Kammer des Landgerichts Berlin hielt in ihrem Berufungsurteil vom 23. April 2002 diese Begründung für zutreffend. Eine Zulassung der Revision (die angesichts des Meinungsstreits durchaus in Betracht gekommen wäre) wurde stillschweigend abgelehnt.