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Wirksamkeit des Mietvertrags mit Strohmann

KG8 U 148/0104.04.2002GE 2002, 798

BGB § 117

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mietvertrag mit einem Strohmann, der die Konzession anstelle des Betreibers erlangen sollte, ist wirksam. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 27. 8.1999 ist wirksam.

a) Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Ein Scheingeschäft ist nur dann anzunehmen, wenn die Parteien einverständlich den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollen. So liegt der Fall hier gerade nicht: Die Parteien wollten einen Mietvertrag begründen und auch durchführen, wenn auch nicht in der Person des Bekl., sondern in der seines Halbbruders, an dessen Stelle der Bekl. eine Konzession erlangen sollte. Damit war der Abschluß eines Mietvertrages ernstlich gewollt und der Bekl. lediglich als sogenannter Strohmann anzusehen, ohne daß hierdurch die Wirksamkeit des Mietverhältnisses beeinträchtigt werden konnte.

b) (...). 2. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wer in Wahrheit nur für einen anderen handeln will, aber im eigenen Namen einen Mietvertrag abschließt, ist daraus verpflichtet. Strohmann-Geschäfte sind ernstlich gewollt und damit gültig, entschied das Kammmergericht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter (es ging offenbar um eine Gaststätte) wollte die Räume nicht selbst nutzen. Dies sollte vielmehr sein Halbbruder tun, der allerdings keine Konzession hatte, die ebenfalls vom Mieter eingeholt werden sollte. Später meinte der Mieter, der Vertrag sei unwirksam.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 4. April 2002 gab das Kammergericht der Zahlungsklage des Vermieters statt und meinte, das Strohmann-Geschäft sei kein Scheingeschäft und deshalb gültig. Der Abschluß des Mietvertrages sei ernstlich gewollt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil darf nicht verallgemeinert werden, denn auch ein Strohmann-Geschäft kann unwirksam sein wegen Verstoßes gegen § 134 BGB, wenn es nämlich zur Umgehung eines Verbotsgesetzes geschlossen wird. So haben die Oberlandesgerichte Hamm und Koblenz ein Geschäft zur Umgehung einer Konzessions- oder Erlaubnispflicht als nichtig angesehen (NJW 1986, 2440; NJW-RR 1994, 493).