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Wirksamkeit der nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung bei förmlicher Zustellung

BGHV ZB 124/1115.12.2011unveröffentlicht

ZVG § 87 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirksamkeit der nicht verkündeten Zuschlagsentscheidung bei förmlicher Zustellung; Aufhebung der Entscheidung bei Verletzung des Verfahrensrechts

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird die Zuschlagsentscheidung entgegen der Regelung in §87 Abs. 1 ZVG nicht verkündet, ist sie gleichwohl wirksam, wenn das Versteigerungsgericht sie den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat; der Verfahrensfehler führt allerdings zur Aufhebung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Meistbietenden sowie der Schuldner, der Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist, sind mit jeweils einem Miteigentumsanteil von 50/100 die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft „M. Straße 110" in D. Sondereigentum und Miteigentumsanteil unterliegen einer im Grundbuch eingetragenen Veräußerungsbeschränkung; danach ist zur Veräußerung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ein Verwalter ist jedoch nicht bestellt; die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des gemeinschaftlichen Vermögens wird vielmehr in Eigentümerselbstverwaltung durchgeführt.

2 Die Meistbietenden erwirkten gegen den Schuldner am 2. März 2009 einen Vollstreckungsbescheid über eine Forderung von 63.945 €, welcher dem Schuldner nach Mitteilung des Mahngerichts am 4. März 2009 zugestellt wurde. Am 9. Februar 2010 wurde im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid eine Sicherungshypothek zu Lasten des Wohnungseigentums des Schuldners eingetragen.

3 Bereits am 27. Mai 2009 hatte das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Beteiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums angeordnet; der Verkehrswert des Objekts wurde auf 66.000 € festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags dieses Gläubigers wurde das Verfahren später einstweilen eingestellt. Die Beteiligte zu 9 blieb einzige betreibende Gläubigerin (aus der Rangklasse 3 des § 10 Abs. 1 ZVG).

4 In dem Versteigerungstermin am 29. September 2010 gaben allein die Meistbietenden ein Bargebot von 3.600 € ab.

5 Mit einem nach dem Protokoll des Versteigerungstermins in diesem verkündeten Beschluss, der allerdings das Datum 4. Oktober 2010 trägt, versagte das Vollstreckungsgericht den Meistbietenden den Zuschlag, erteilte ihn dann aber auf deren sofortige Beschwerde im Wege der Abhilfeentscheidung - ohne Anhörung des Schuldners - mit Beschluss vom 5. Oktober 2010.

6 Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Schuldner u. a. damit begründet, dass ihm der von den Meistbietenden erwirkte Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden sei und er Einspruch gegen ihn eingelegt habe, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

7 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 5. Oktober 2010 aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Meistbietenden das Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. Der Schuldner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

III. 9 Die Erwägungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Nachprüfung Stand. Die nach § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

10 1. Der Zuschlag durfte den Meistbietenden nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden, weil das Versteigerungsgericht einen Termin zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses hätte anberaumen müssen.

11 a) Nach § 87 Abs. 1 ZVG ist der Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt oder versagt wird, in dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termin zu verkünden. Das Vollstreckungsgericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es den Zuschlag in dem einen oder in dem anderen Termin verkündet; die Kontrolle des Beschwerdegerichts beschränkt sich demzufolge auf Ermessensfehler (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434 Rn. 4).

12 b) Diese Kontrolle hat das Beschwerdegericht zwar durchgeführt; aber es ist dabei von einem fehlerhaften Ansatz ausgegangen, den sowohl die Meistbietenden als auch der Schuldner übernommen haben. Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht erkannt, dass das Versteigerungsgericht keinen Ermessensspielraum hatte. Denn dieser ist ihm nur eröffnet, wenn es sich zwischen der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses in dem Versteigerungstermin und der Verkündung in einem besonderen Termin entscheiden kann. Hier bestand indes keine Entscheidungsmöglichkeit mehr, weil der Versteigerungstermin bereits abgeschlossen war, als das Vollstreckungsgericht den Zuschlagsbeschluss am 5. Oktober 2010 fasste. Es hätte deshalb nach § 87 Abs. 1 ZVG zwingend einen Termin zur Verkündung des Beschlusses bestimmen müssen.

13 c) Die unterlassene Verkündung hat dann nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge, sondern bedeutet einen Verfahrensmangel, wenn das Versteigerungsgericht den Beschluss den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt hat (OLG Köln, MDR 1982, 330; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 87 Rn. 15; ebenso Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020 zu einem entgegen § 310 Abs. 1 ZPO nicht verkündeten Urteil; aA Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rn. 2.5). So war es hier. Die erkennende Rechtspflegerin hat die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an die Meistbietenden, den Schuldner und die übrigen Beteiligten verfügt, so dass ihr Wille, die Entscheidung zu er-lassen, trotz des Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 ZVG außer Frage steht.

14 d) Der Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, weil dieser auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht, die Entscheidung ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434 Rn. 7; OLG Köln, MDR 1982, 330; Senat, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020 zu einem Verstoß gegen § 310 Abs. 1 ZPO). Denn die Anberaumung eines Verkündungstermins hätte dem Schuldner die Gelegenheit gegeben, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO die Erteilung des Zuschlags zu verhindern.

15 aa) Ein solcher Antrag wäre zulässig gewesen. Insbesondere hätte dem Schuldner dafür nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, weil er bei dem Prozessgericht, welches über den Einspruch gegen den von den Meistbietenden erwirkten Vollstreckungsbescheid zu entscheiden hat, keinen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 700 Abs. 1, §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO) gestellt hat. Denn ein solcher Antrag hat nur dann Vorrang vor einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703, 2704 Rn. 11), wenn die Zwangsvollstreckung aus demselben Titel betrieben wird, dessen Beseitigung der Schuldner vor dem Prozessgericht erstrebt. Daran fehlt es hier.

16 bb) Der Antrag wäre auch erfolgreich gewesen. Die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietenden auf das Bargebot von 3.600 € bedeutet für den Schuldner unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der betreibenden Gläubigerin zu 9 eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte (§ 765 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) und führt deshalb nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636), nämlich zur eventuellen Verschleuderung des Wohnungseigentums.

17 (1) Zwar können Einwendungen gegen den Bestand des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht nicht vor dem Vollstreckungsgericht geltend gemacht werden, sondern sind grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und von dem Prozessgericht zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 247/03, NJOZ 2004, 1208, 1211). Auch der Einwand, der Gläubiger habe sich den Vollstreckungstitel erschlichen, kann nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung einen Antrag nach § 765 a ZPO nicht begründen (HansOLG Hamburg, MDR 1970, 426; KG, FamRZ 1966, 157; OLG Köln, NJW 1957, 1197; aA OLG Düsseldorf, MDR 1959, 309). Aber beides gilt nur dann, wenn mit diesem Antrag eine Vollstreckungsmaßnahme angegriffen wird, deren Grundlage derselbe Titel ist wie der, gegen den sich die Einwendungen richten bzw. den der Gläubiger sich erschlichen haben soll. So liegt es hier nicht; die Meistbietenden haben das Zwangsversteigerungsverfahren nicht betrieben. Deshalb hätte der Schuldner mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO die Unwirksamkeit des von den Meistbietenden erwirkten Vollstreckungsbescheids geltend machen können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 135/03, NJW 2004, 1803, 1805 aE; LG Frankfurt am Main, Rpfleger 1985, 35, 36).

18 (2) Da seinerzeit die Frage der Wirksamkeit des Vollstreckungsbescheids Gegenstand eines vor dem Prozessgericht geführten Rechtsstreits war, hätte die Versteigerungsrechtspflegerin aufgrund des Vortrags des Schuldners, ihm sei dieser Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden, zur Vermeidung einer eventuellen - unumkehrbaren - Verschleuderung des Wohnungseigentums den Zuschlag nicht erteilen dürfen, sondern das Verfahren einstweilen einstellen müssen. Denn wenn das Prozessgericht auf den Einspruch des Schuldners hin den Vollstreckungsbescheid aufhebt, besteht die auf dessen Grundlage in das Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek (§ 867 ZPO) zugunsten der Meistbietenden nicht. Vielmehr erwirbt in diesem Fall der Schuldner die Hypothek (§ 868 Abs. 1 ZPO) mit der Folge, dass sie zur Eigentümergrundschuld wird (§ 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Meistbietenden gehören dann nicht mehr zu den zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten im Sinne von § 85 a Abs. 3 ZVG. Auf ihr Bargebot von 3.600 € darf ihnen nach § 85 a Abs. 1 ZVG der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es - mangels bestehenbleibender Rechte - die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts des Wohnungseigentums bei weitem nicht erreicht.

19 2. Somit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Der angefochtene Beschluss hat Bestand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Zuschlagsbeschluss des Versteigerungsgerichts vom 5. Oktober 2010 aufgehoben.

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nicht verkündete Zuschlagsentscheidung wird durch förmliche Zustellung wirksam, muss aber aufgehoben werden, wenn sie auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Zwangsversteigerungsverfahren über das Wohnungseigentum des Schuldners, dessen Verkehrswert auf 66.000 € festgesetzt worden war, gaben dem Versteigerungstermin am 29. September 2010 allein die Meistbietenden ein Bargebot von 3.600 € ab. Mit einem nach dem Protokoll des Versteigerungstermins in diesem verkündeten Beschluss versagte das Vollstreckungsgericht den Meistbietenden zunächst den Zuschlag, erteilte ihn dann aber auf deren sofortige Beschwerde im Wege der Abhilfeentscheidung – ohne Anhörung des Schuldners mit Beschluss vom 5. Oktober 2010. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 5. Oktober 2010 aufgehoben. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgten die Meistbietenden das Ziel, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück. Der Zuschlag habe den Meistbietenden nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht erteilt werden dürfen, weil das Versteigerungsgericht einen Termin zur Verkündung des Zuschlagsbeschlusses hätte anberaumen müssen. Die unterlassene Verkündung habe zwar nicht die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge gehabt, weil das Versteigerungsgericht den Beschluss den Verfahrensbeteiligten zum Zweck der Verlautbarung förmlich zugestellt habe. Der in der unterlassenen Verkündung des Zuschlagsbeschlusses liegende Verfahrensfehler führe aber zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses, weil dieser auf der Verletzung des Verfahrensrechts beruht habe, die Entscheidung ohne den Fehler also anders ausgefallen wäre. Denn die Anberaumung eines Verkündungstermins hätte dem Schuldner die Gelegenheit gegeben, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO die Erteilung des Zuschlags zu verhindern. Ein solcher Antrag wäre auch erfolgreich gewesen, weil die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietenden auf das Bargebot von 3.600 € zur eventuellen Verschleuderung des Wohnungseigentums geführt hätte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH entscheidet zwischen der (formellen) Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses und dessen Bestandskraft. Interessant sind die Ausführungen zur Zulässigkeit des Vollstreckungsschutzantrages. Insoweit weist der BGH erneut darauf hin, dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis dafür grundsätzlich nur dann bejaht werden kann, wenn der Schuldner vorher einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt hat. Dies gilt auch für einstweilige Einstellung der Räumungszwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2008, VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; BGH, Beschluss vom 3. September 2008, VIII ZR 163/08 -, GE 2008, 1423 = WuM 2008, 613; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008, XlI ZR 55/08, NZM 2008, 611). Hier hatte ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung jedoch deswegen keinen Vorrang vor einem Vollstreckungsschutzantrag, weil die Zwangsvollstreckung nicht aus demselben Titel betrieben wurde, dessen Beseitigung der Schuldner vor dem Prozessgericht erstrebte.