Wirksamkeit der Enteignung von Grundstücken für "Verteidigungszwecke" durch die frühere DDR
BGB §§ 894 899; Einigungsvertrag Art. 19, 21 Abs. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Grundstücke, die von der früheren DDR nach dem Verteidigungs-gesetz für sogenannte Verteidigungszwecke (hier: Mauerbau und Errichtung der Sperranlagen) enteignet wurden, gehören nach dem Einigungsvertrag zum Verwaltungsvermögen des Bundes.
2. Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Grundstücken für Verteidigungszwecke geführt haben, sind auch bei Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze grundsätzlich wirksam und können allenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben werden (im Anschluß an Senat, Urteil vom 14. Oktober 1991 - 24 W 4582/91 -, ZOV 1991, 149 = VIZ 1992, 70 = ZIP 1992, 136).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfügungskl. ist Alleinerbin ihres am 18. Januar 1973 verstorbenen, zuletzt in Wien wohnhaft gewesenen Ehemannes G. H.
Der Erblasser war bis zum 16. August 1962 eingetragener Eigentümer eines in Berlin Treptow gelegenen Grundstücks. Mit Bescheid vom 21. Mai 1962 nahm der Rat des Stadtbezirks Treptow dieses Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1962 gemäß § 10 des Gesetzes zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) in der Weise in Anspruch, daß "das Grundstück mit dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme lastenfrei in Eigentum des Volkes" übergeht. In Vollzug dieser Inanspruchnahme wurde die Eigentumsänderung hinsichtlich des Grundstücks am 17. August 1962 im Liegenschaftsbuch/Grundbuch eingetragen. Rechtsträger wurde der Rat des Stadtbezirks.
Die Verfügungskl., die vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen den Bekl. mit dem Ziel der Aufhebung des Inanspruchnahmebescheids erhoben hat, erstrebt im vorliegenden Verfahren die Eintragung eines Widerspruchs im Liegenschaftsbuch zu ihren Gunsten gegen die Richtigkeit der Eintragung, daß das Grundstück "Eigentum des Volkes" ist und der Rechtsträgerschaft des Rates des Stadtbezirks untersteht.
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungskl. mit der Begründung zurückgewiesen, daß die in Vollzug des Inanspruchnahmebescheides vom 21. Mai 1962 vorgenommene Grundbuchumschreibung nur dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hätte, wenn es sich dabei um einen absolut nichtigen Hoheitsakt gehandelt hätte, von einem solchen Hoheitsakt aber nicht ausgegangen werden könne. Dagegen richtet sich die - erfolglose - Beschwerde der Verfügungskl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Nach der vom Senat als Beschwerdegericht angeordneten mündlichen Verhandlung ist über das Rechtsmittel der Verfügungskl. durch Urteil zu entscheiden (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juli 1991 - 24 W 1704/91 -, MDR 1991, 758 = GE 1991, 775 m. w. N.).
2. Über den geltend gemachten Grundbucheintragungsanspruch (§ 894 BGB), der nach dem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag durch Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung (§ 899 BGB) gesichert werden soll, haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (Senat, a. a. O.).
3. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
a) Es bestehen bereits Bedenken gegen die Passivlegitimation des Verfügungsbekl. (des Landes Berlin).
aa) Bei dem in Berlin-Treptow gelegenen und ursprünglich im Eigentum des Erblassers der Verfügungskl. stehenden Grundstück handelt es sich um ein sog. Mauergrundstück, das gemäß § 10 des Verteidigungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1961 für "Verteidigungszwecke", d. h. für den Bau der Mauer und die Errichtung der Sperranlagen, in Anspruch genommen wurde. Dieses Gesetz ist durch Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin (Ost) vom 26. Januar 1962 (VOBl. I S. 45) für die "Hauptstadt Berlin" übernommen worden. Da das Grundstück des Erblassers für "Verteidigungszwecke" in Anspruch genommen worden war, diente es vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme an unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages. Derartiges Verwaltungsvermögen, das auch nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind, ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages Bundesvermögen geworden.
Die Verfügungskl. kann sich nicht darauf berufen, daß die Behörden der früheren DDR in Anbetracht des Viermächtestatus von Berlin im Ostsektor von Berlin rechtswirksam überhaupt keine Maßnahmen zur "Landesverteidigung" ohne Zustimmung der Besatzungsmöchte hätten ergreifen können. Für die Zuordnung nach Art. 21 Abs. 1 des Einigungsvertrages kommt es allein darauf an, ob die frühere DDR nach ihren Gesetzen und Verlautbarungen das Vermögen tatsächlich für bestimmte Verwaltungs-aufgaben in Anspruch genommen hat. Ob sie solche Maßnahmen im Ostteil von Berlin nach dem Rechtsverständnis der westlichen Besatzungsmächte überhaupt hätte durchführen dürfen, ist für die Frage der Zuordnung unerheblich.
bb) Das Grundstück dürfte auch nicht mit Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages in das Eigentum des Verfügungsbekl. übergegangen sein. Denn das Grundstück befand sich weder in Rechtsträgerschaft des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) Berlin Treptow, noch wurde es zur Wohnungsversorgung genutzt. Ausweislich der vorgelegten Fotokopie des Grundbuchblattes war als Rechtsträger der Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow eingetragen. Der VEB KWV Berlin-Treptow war nach dem Inanspruchnahmebescheid vom 21. Mai 1962 offenbar lediglich der Verwalter des Grundstücks. Soweit die Verfügungskl. geltend macht, daß für das Grundstück "bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung" im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Einigungsvertrages vorliegen wür-den, ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag, daß eine solche Ausführungs-planung erst seit März 1991 besteht. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 des Eini gungsvertrages stellt indessen auf das Wirksamwerden des Beitritts ab.
b) Die Frage der Passivlegitimation des Verfügungsbekl. kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Verfügungskl. die Voraussetzungen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB in Verbindung mit Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB), dessen Bestehen die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung nach § 899 BGB rechtfertigen würde, nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat.
Die in Vollzug des Inanspruchnahmebescheids vom 21. Mai 1962 eingetragene Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück auf "Eigentum des Volkes" hätte nur dann zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt, wenn es sich insoweit um einen offensichtlich nichtigen Hoheits-akt gehandelt hätte (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1991, 24 W 4582/91 -, ZOV 1991, 149 = VIZ 1992, 70 = ZIP 1992, 136). Eine solche Nichtigkeit des Inanspruchnahmebescheids liegt jedoch nach dem eigenen Vortrag der Verfügungskl. nicht vor. Insbesondere ist auch eine sich möglicherweise aus einem etwaigen Zustellungsmangel ergebende Nichtigkeit nicht glaubhaft dargetan.
Der Inanspruchnahmebescheid stellt vielmehr einen vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangenen Verwaltungsakt der früheren DDR dar. Dieser Verwaltungsakt bleibt gemäß Art. 19 des Einigungsvertrages wirksam und kann nur in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben werden, wenn er mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar ist.
Die Verfügungskl. kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Inanspruchnahmebescheid bereits wegen Verstoßes gegen den Viermächtestatus oder gegen das Völkerrecht offensichtlich nichtig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (a. a. O.), an der festgehalten wird, ist der Gesamtheit der mit dem Einigungsvertrag getroffenen gesetzlichen Regelungen zu entnehmen, daß bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Beachtlichkeit früherer Hoheitsakte im Beitrittsgebiet, die zur Enteignung von Vermögenswerten geführt haben, nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze aus dem bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes, zu denen auch die Prinzipien des Völkerrechts gehören, herangezogen werden können. Dies muß auch für die hier im Verfügungsverfahren vorzunehmende Prüfung der Wirksamkeit des Inanspruchnahmebescheids gelten. Im Falle der Unvereinbarkeit des Inanspruchnahmebescheids mit rechtsstaatlichen Grundsätzen bedarf es gerade erst einer Aufhebung im Verwaltungsstreitverfahren, wie Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages bekräftigt.
Schließlich kann sich die Verfügungskl. nicht gemäß § 80 Abs. 1 VwGO auf eine aufschiebende Wirkung der gegen den Inanspruchnahmebescheid erhobenen Anfechtungsklage berufen. Nach der überwiegend in Schrifttum und Rechtsprechung vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, unterliegt nicht die Wirksamkeit, sondern nur die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes dem Suspensiveffekt (vgl. BVerwGE 13, 1; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 80 Rdnr. 4 m. w. N.). Der Inanspruchnahmebescheid war jedoch mit der Umschreibung des Eigentums an dem Grundbuch auf "Eigentum des Volkes" vollzogen.
Hat der Senat danach nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Erblasser der Verfügungskl. trotz der Umschreibung des Eigentums auf "Eigentum des Volkes" Eigentümer des Grundstücks geblieben war, konnte die Beschwerde auch in der Fassung des Hilfsantrages mangels Glaubhaftmachung eines der Verfügungskl. zustehenden Grundbuchberichtigungsanspruchs keinen Erfolg haben, so daß das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden mußte.