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Wirksamkeit der Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags, unzulässige Willensbeeinträchtigung seitens des Gerichts, Auslagenentscheidung bei Zurückverweisung

KG4/2 Ws 223/14 REHA01.04.2015ZOV 2015, 190

StrRehaG §§ 14 Abs. 1 und 4, 15; StPO § 302 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags ist unwirksam, wenn sie durch eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens des Gerichts, etwa eine unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage, verursacht worden ist. Eine unrichtige richterliche Auskunft liegt dann vor, wenn hinsichtlich einer Verurteilung durch ein DDR-Gericht wegen mehrerer Delikte nicht die Möglichkeit einer vollständigen Rehabilitierung nach § 1 Abs. 3 StrRehaG erwogen oder wenn auf kostenrechtliche Vorteile verwiesen wird, obwohl das Rehabilitierungsverfahren kostenfrei ist.

2. Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die notwendigen Auslagen des Antragstellers ist dann nicht veranlasst, wenn das Beschwerdegericht die Sache an das Landgericht zurückverweist. Die Auslagenentscheidung hat dann das Landgericht zu treffen.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1949 geborene Betroffene floh 1965 aus einem Kinderheim, um die DDR zu verlassen und die Grenze nach West-Berlin zu überschreiten. Auf der Flucht beging er zwei Diebstähle. Der Betroffene wurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Prenzlauer Berg wegen des versuchten illegalen Verlassens der DDR und der Diebstähle u.a. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er befand sich vom 3. Juni 1965 bis zum 31. März 1966 in Haft. Wegen der Verurteilung beantragte der Betroffene beim LG Berlin seine Rehabilitierung. Die Generalstaatsanwaltschaft befürwortete den Antrag nur im Hinblick auf das illegale Verlassen der DDR (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e StrRehaG).

Die abgeurteilten Diebstahlstaten hätten aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem gleichfalls abgeurteilten versuchten Verlassen der DDR gestanden. Bei Gesamtwürdigung aller Tatumstände erscheine es daher angemessen, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, soweit die verhängte Freiheitsstrafe acht Monate überstieg. Das LG Berlin übermittelte die Stellungnahme dem Betroffenen. Später übermittelte das Gericht ihm unter dem 28. Januar 2014 ein Anhörungsschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet: „Auch aus Kostengründen wird nochmals um schriftliche Mitteilung innerhalb von 2 Wochen zum oben angegebenen Aktenzeichen gebeten, ob Sie in Hinblick auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Ihren Antrag auf Rehabilitierung teilweise, so wie dies die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat, zurücknehmen. In diesem Falle werden Sie um Rücksendung der anliegend vorbereiteten Erklärung gebeten. Nach Ablauf dieser letzten Frist wird die Kammer entscheiden.“

Das beigefügte Erklärungsformular hat folgenden Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich mit der von der Generalstaatsanwaltschaft befürworteten teilweisen Rehabilitierung einverstanden bin und nehme meinen weitergehenden Antrag, soweit keine Erfolgsaussicht besteht, zurück.“ Der Betroffene unterzeichnete diese Erklärung und sandte sie an das Gericht zurück. Mit dem angefochtenen Beschluss hob das LG Berlin die Verurteilung des Betroffenen auf und erklärte das Urteil für rechtsstaatswidrig, soweit der Schuldspruch das versuchte illegale Verlassen der DDR betraf, und den Rechtsfolgenausspruch, „soweit der gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsentzug acht Monate Freiheitsentzug übersteigt“. Das LG hat in diesem Umfang den Betroffenen rehabilitiert (Tenor zu 1.) und Folgendes festgestellt (Tenor zu 2.): „Der Betroffene hat sich in der Zeit vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 in Freiheitsentziehung befunden. Von dieser Freiheitsentziehung hat der Betroffene keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten. Denn die Dauer dieser Freiheitsentziehung übersteigt den Zeitraum von acht Monaten Freiheitsentzug nicht.“

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 13 Abs. 1 StrRehaG), insbesondere statthaft und rechtzeitig erhoben. Die Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrags steht der Zulässigkeit der Beschwerde insoweit nicht entgegen, da sich vorliegend die Frage der Wirksamkeit der Teilrücknahme stellt. Diese aber gehört - ebenso wie etwa die Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht (dazu vgl. Meyer­-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 352 Rn. 4) - zur Begründetheitsprüfung.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG getroffene (Negativ-) Entscheidung über die Dauer der erlittenen Freiheitsentziehung (Tenor zu 2.) unterlag in vollem Umfang der Aufhebung; denn sie steht in diametralem Widerspruch zu der sich aus der Teilaufhebung des Rechtsfolgenausspruchs (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 StrRehaG) im Tenor zu 1. zweifelsfrei ergebenden Absicht der Rehabilitierungskammer, den Betroffenen jedenfalls insoweit zu rehabilitieren, als die durch das Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg erkannte Freiheitsentziehung acht Monate übersteigt (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 StrRehaG).

Der Betroffene befand sich entgegen der zu 2. getroffenen Feststellung des Landgerichts nicht nur in der Zeit vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966, sondern auch bereits in den vorangegangenen acht Monaten - nach seiner Festnahme am 2. Juni 1965 in der Zeit vom 3. Juni 1965 bis zum 31. März 1966 - in Untersuchungshaft. Von den insgesamt (knapp) zehn Monaten Freiheitsentziehung hätte er - der beabsichtigten Rehabilitierung folgend - jedenfalls einen Teil zu Unrecht erlitten, nämlich mindestens (knapp) zwei Monate (nach der herrschenden Differenztheorie, vgl. BGHSt 40, 325; zu weiteren Berechnungsmethoden beim Zusammentreffen der Teilaufhebung einer Entscheidung mit einer teilweisen Vollstreckung vgl. eingehend Schwarze in: Potsdamer Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 1 StrRehaG Rn. 227 ff.; Pfister in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, 1994, § 12 StrRehaG Rn. 50). Sofern die Kammer den Betroffenen (folgerichtig) für die vom 2. Februar 1966 bis zum 31. März 1966 erlittene Untersuchungshaft rehabilitieren wollte und deshalb (nur) diesen Zeitraum in den Tenor aufgenommen hat, ist der nachfolgende Ausspruch, dass der Betroffene insoweit keine Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten habe, da die Dauer dieser Freiheitsentziehung den Zeitraum von acht Monaten nicht übersteige, gänzlich unverständlich.

b) Das Landgericht hat es ferner zu Unrecht unterlassen, über den weitergehenden Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zu entscheiden. Die vom Betroffenen hinsichtlich der verbleibenden acht Monate Freiheitsentziehung erklärte Teilrücknahme des Rehabilitierungsantrags ist unwirksam mit der Folge, dass der Antrag als unbeschränkt zu behandeln ist (dazu vgl. OLG Zweibrücken StV 1982, 13).

aa) Die Unwirksamkeit folgt bereits daraus, dass die Rücknahmeerklärung durch eine unzulässige Willensbeeinflussung seitens des Landgerichts verursacht worden ist. Hierfür reicht eine - wie hier - versehentlich unrichtige richterliche Auskunft oder Zusage aus (vgl. BGHSt 46, 257; BGH wistra 2002, 26; NStZ 1995, 556; OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 306; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; KG NStZ 2007, 541; Paul in: Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl. 2013, § 302 Rn. 13; Jesse in: Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2006 ff., § 302 Rn. 52).

(1) Eine unzulässige Willensbeeinflussung ergibt sich vorliegend zum einen aus der nicht eingehaltenen lnaussichtstellung einer Rechtsfolge. Die Rehabilitierungskammer hat durch die Vermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu den teilweisen Erfolgsaussichten des Rehabilitierungsantrags und die Übersendung einer entsprechend vorbereiteten schriftlichen Teilrücknahmeerklärung objektiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Betroffene davon ausgehen durfte, dass er auf seinen im Übrigen noch anhängigen - von der Erklärung nicht erfassten - Antrag nicht nur im Schuldspruch, sondern (auch) hinsichtlich der Rechtsfolgen teilweise rehabilitiert und die Kammer daher aussprechen würde, dass ein (allerdings trotz der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten nicht hinsichtlich seiner Dauer festgelegter) Teil der Freiheitsentziehung zu Unrecht erlitten sei.

Allein aufgrund dieser durch das Gericht hervorgerufenen Vorstellung nahm der Betroffene seinen Rehabilitierungsantrag teilweise zurück. Die sodann getroffene Entscheidung der Rehabilitierungskammer hatte jedoch - vermutlich aufgrund eines Versehens - nur im Ausspruch über die (teilweise) Urteilsaufhebung und Rehabilitierung und den Erstattungsanspruch (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 StrRehaG), nicht aber hinsichtlich des Ausspruchs über die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG) den zu erwartenden Inhalt. Die Abweichung der tatsächlich getroffenen von der zuvor durch das Gericht in Aussicht gestellten Entscheidung aber führt zur Unwirksamkeit der Teilrücknahmeerklärung (vgl. [zur Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch] OLG Stuttgart aaO.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 302 Rn. 10).

(2) Die Teilrücknahme beruhte darüber hinaus auf einem durch eine unrichtige Auskunft des Landgerichts hervorgerufenen Irrtum über die Erfolgsaussichten des weitergehenden Rehabilitierungsantrags (dazu vgl. OLG Zweibrücken, aaO.) und über mögliche kostenrechtliche Auswirkungen der Aufrechterhaltung des Antrags.

a) Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Tatvorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts einen Regelfall für eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. e i.V.m. Nr. 1 lit. h StrRehaG darstellt, während Diebstahlsdelikte auch nach geltendem Recht strafbewehrt sind. Für die Auffassung, dass eine Rehabilitierung nur insoweit in Betracht komme, als die durch das Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg verhängte Freiheitsstrafe acht Monate übersteigt, fehlt es jedoch an einer tragfähigen Begründung.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Landgericht die Voraussetzungen einer vollständigen Aufhebung des Urteils vom 31. März 1966 nach § 1 Abs. 3 StrRehaG geprüft hätte. Die Möglichkeit, dass es sich bei den Diebstahlsdelikten um typische „Begleitstraftaten“ zur versuchten „Republikflucht“ gehandelt haben könnte, die für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung waren (vgl. OLG Brandenburg OLGSt § 1 StrRehaG Nr. 5; OLG Rostock VIZ 1995, 122 [im konkreten Fall verneinend]; KG VIZ 1992, 334, 335; Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, 1993, § 1 Rn. 152, 154), wird in der an den Betroffenen übermittelten Stellungnahme nicht einmal erwähnt. Jedenfalls aber vermögen die Ausführungen zu der - im Falle der Verneinung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StrRehaG zu prüfenden - Frage, welcher Anteil der erkannten Strafe auf den Tatvorwurf des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts entfällt (§ 1 Abs. 4 StrRehaG), nicht zu überzeugen, da sie sich nicht damit auseinandersetzen, mit welcher Gewichtung die genannte Gesetzesverletzung nach den Erwägungen des Tatgerichts in die verhängte (Einheits-) Strafe Eingang gefunden hat (dazu vgl. Schwarze, aaO., § 1 StrRehaG Rn. 224 ff.; OLG Brandenburg NJ 2007, 320; OLG Jena, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 Ws Reha 7/08). Ein Überwiegen der Eigentumsdelikte gegenüber der versuchten „Republikflucht“ im Verhältnis von 2 : 1, wie es der vom Landgericht geäußerten Auffassung zu den Erfolgsaussichten des Rehabilitierungsantrags zugrunde liegt, lässt sich aus den Urteilsgründen, die der geplanten Flucht gleichermaßen Raum widmen und zur Strafzumessung nur pauschale Ausführungen enthalten, nicht herleiten. […]

(c) Als unzulässige Willensbeeinflussung stellt sich schließlich auch der in dem Schreiben des Landgerichts vom 28. Januar 2014 enthaltene Hinweis dar, dass „auch aus Kostengründen“ um Mitteilung gebeten werde, ob der Rehabilitierungsantrag teilweise zurückgenommen werde. Die mit dieser Formulierung angedeuteten - nicht näher erläuterten - kostenrechtlichen Vorteile im Falle einer Teilrücknahme finden im Gesetz keine Grundlage. Verfahrenskosten werden im Rehabilitierungsverfahren generell nicht erhoben (§ 14 Abs. 1 StrRehaG). Sofern sich der Hinweis auf die dem Betroffenen entstehenden Auslagen beziehen sollte, die dieser - je nach Ausgang des Verfahrens - möglicherweise zu tragen hat (§ 14 Abs. 2 StrRehaG; § 473 StPO i.V.m. § 14 Abs. 4 StrRehaG), sind kostenrechtliche Vorteile einer Teilrücknahme ebenfalls nicht erkennbar, da der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch seinen Bruder vertreten war, so dass Anwaltsgebühren nicht anfielen.

bb) Im Umfang der (unwirksamen) Teilrücknahme fehlt es an einer eigenen Sachentscheidung des Landgerichts und damit an einem Verfahrensgegenstand, über den der Senat als Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 StrRehaG entscheiden könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt; aaO., § 309 Rn. 5). Die Sache war daher insoweit zur Entscheidung an das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer- zurückzuverweisen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 309 Rn. 9).

c) Das Landgericht wird aufgrund der Zurückverweisung nicht nur über den noch nicht beschiedenen Teil des Rehabilitierungsantrags zu entscheiden, sondern auch die erforderlichen Feststellungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StrRehaG bezüglich der bereits erkannten Teilrehabilitierung zu treffen haben. Der Senat hat insoweit keine eigene Sachentscheidung getroffen, da diese aufgrund der zu erwartenden weitergehenden Rehabilitierung ohnehin nur vorläufigen Charakter hätte.

3. Die - vom Erfolg des Rechtsmittels unabhängige - Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG.

Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen (§ 14 Abs. 4 StrRehaG) war hingegen nicht veranlasst, da der Senat eine Zurückverweisung ausgesprochen hat und der endgültige Erfolg des Rechtsmittels, auf den § 473 StPO abstellt, bis zur neuen Entscheidung des Landgerichts ungewiss ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 Ws 223/00). Das Landgericht wird daher auch über die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu befinden haben.

Leitsatz

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Der nach Zurückverweisung durch das KG ergangene Beschluss des LG Berlin ist in ZOV 2015, 196 abgedruckt.

Wirksamkeit der Teilrücknahme eines Rehabilitierungsantrags, unzulässige Willensbeeinträchtigung seitens des Gerichts, Auslagenentscheidung bei Zurückverweisung — KG 4/2 Ws 223/14 REHA — vera