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Wirksamkeit der durch den Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigung, Untervermietung von Sozialwohnungen an Medizintouristen

AG München473 C 17391/1820.12.2018unveröffentlicht

BGB §§ 546, 573 c; InsO § 109; ZPO § 286

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Wenn es sich nicht um die vom Schuldner/Mieter als solche genutzte Wohnung handelt, kann der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters den Mietvertrag wirksam kündigen.

2. Zur freien Beweiswürdigung und der urkundsbeweislichen Verwertung des Vorbringens in einem Parallelverfahren.

3. Zur unerlaubten Untervermietung von Sozialwohnungen an Medizintouristen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt vom Bekl. die Räumung und Herausgabe der vom Bekl. angemieteten Wohnung.

Mit Mietvertrag vom 14.3.2000 vermietete die Kl. als Vermieterin … dem Bekl. als Mieter die Wohnung in München nebst dem dazugehörigen Kellerabteil …

Bei der Wohnung handelt es sich um eine preisgebundene öffentlich geförderte Wohnung, also um eine sogenannte Sozialwohnung …

Unter § 1 des Mietvertrages heißt es unter Ziffer 1.6 Finanzierungsbindung: „Die Wohnung ist preisgebunden“ und unter 1.9. Zweck: „Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken.“

Die derzeitige Grundmiete beträgt 245,68 €, zuzüglich 72,59 € Betriebskostenvorauszahlung und 80 € Heizkostenvorauszahlung, insgesamt somit 403,27 €.

Mit Schreiben vom 16.5.2018 forderte die Landeshauptstadt München, Sozialreferat, die Kl. auf, das Mietverhältnis mit dem Bekl. zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, da der Bekl. die Voraussetzungen für eine öffentlich geförderte Wohnung nicht erfülle.

Bevor die Kl. dieser Aufforderung nachkommen konnte, kündigte der Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen des Bekl. das Mietverhältnis seinerseits ordentlich zum 31.8.2018 mit Kündigungsschreiben vom 22.5.2018. In diesem Kündigungsschreiben heißt es unter anderem wörtlich:

„Insolvenzverfahren über das Vermögen d. … Amtsgericht München, Geschäftsnummer: …

Betreff: Kündigung des Mietverhältnisses

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - München vom 7.5.2018 wurde über das Vermögen des im Betreff genannten Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und ... als Insolvenzverwalterin bestellt (...)

Zwischen Ihnen und der o. Schuldnerin besteht oder bestand ein Mietvertrag über Wohnräume (ggf. samt Keller- u. Nebenräume, Garagen etc.) in ... München, ...

Ob das Mietverhältnis zwischenzeitlich (z. B. durch außerordentliche Kündigung ihrerseits) gekündigt wurde, ist mir nicht bekannt.

Vorsorglich kündige ich hiermit in meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalterin das Mietverhältnis unter Hinweis auf das mir gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO zustehende Sonderkündigungsrecht zum 31.8.2018, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin.

Ergänzend bitte ich höflich möglichst kurzfristig um Mitteilung, ob das Mietverhältnis aus Ihrer Sicht aktuell noch fortbesteht.

Ich weise darauf hin, dass ich in meiner Funktion als Insolvenzverwalterin die Mieträume nicht in Besitz genommen habe und auch keine Nutzung der Räumlichkeiten beanspruchen werde. Ich mache für die Insolvenzmasse mit Wirkung ab dem Stichtag der Verfahrenseröffnung keinerlei Besitzrechte an den dem Schuldner durch sie überlassenen Räumen geltend. Sollte eine Rückgabe noch nicht erfolgt sein, so gebe ich die Mieträume mit Wirkung ab dem Stichtag der Verfahrenseröffnung hiermit zurück. Bitte lassen Sie mich wissen, ob der Schuldner Gegenstände und Unterlagen in die Mieträume eingebracht hat und wo sich diese ggf. aktuell befinden. […]

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin.“

Aus einer Einwohnermeldeauskunft vom 31.7.2018 ergibt sich, dass der Bekl. gemeldet war in ... München und sich abgemeldet hat nach ... Berlin, ...

Mit Schriftsatz vom 3.2.2018 kündigte die Kl. vorsorglich namens und im Auftrag der Kl. das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich zum 30.9.2019 wegen nicht genehmigter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte und Fehlbelegung durch nichtberechtigte Personen.

Die Kl. trägt vor, bei dem Bekl. handle es sich um einen in München amtsbekannten - möglicherweise auch gerichtsbekannten - Mieter diverser teils öffentlich geförderter Mietwohnungen, der unbefugt an Dritte, insbesondere sog. Medizintouristen, für teures Geld weitervermiete.

Die Kl. trägt weiter vor, sie halte daran fest, dass das Mietverhältnis durch Kündigung seitens des Insolvenzverwalters wirksam beendet wurde.

Die Kl. trägt weiter vor, der Bekl. bewohne die streitgegenständliche Wohnung nicht. Schon bei einem Polizeieinsatz am 12.10.2016 sei festgestellt worden, dass der Bekl. und seine Familie in der Wohnung in ... nicht mehr wohnhaft seien. Auch bei mehrmaligen Versuchen - teilweise mit Voranmeldung - habe der Bekl. in der Wohnung nicht angetroffen werden können. Auf schriftliche Aufforderung des Sozialreferats zu seiner Meldeadresse in Berlin Stellung zu nehmen und für Klärung zu sorgen, habe der Bekl. nicht reagiert. Die Kl. trägt weiter vor, der Bekl. sei nicht mehr in München, sondern in Berlin gemeldet und dort offenbar auch wohnhaft, nachdem ihm die Klage dort auch tatsächlich zugestellt werden konnte. Der Bekl., so die Kl., unterhalte diverse Wohnungen in München, die er an Medizintouristen untervermiete, beispielsweise existiere ein Mietvertrag vom 26.8.2011 mit der ... betreffend eine 1-Zimmer-Wohnung mit Wohnungsbindung ...

Die Kl. beantragt:

1. Der Bekl. wird verurteilt, die 1 1/2 Zimmer-Wohnung im Anwesen ... München, ... bestehend aus 1 1/2 Zimmern, 1 Kochnische, 1 Bad/WC, 1 Flur, 1 Abstellraum, 1 Loggia sowie einem dazugehörigen Kellerabteil Nr. ... zu räumen und an die Kl. herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Bekl.

Der Bekl. beantragt Klageabweisung.

Der Bekl. trägt vor, bei der streitgegenständlichen Wohnung würde es sich um die durch ihn, den Bekl., selbst als Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung handeln. Es handele sich, so der Bekl., bei der streitgegenständlichen Wohnung weder um eine von ihm untervermietete Wohnung noch um eine (etwa zu Freizeitzwecken angemietete) Zweitwohnung. Insbesondere, so der Bekl., werde bestritten, dass er, der Bekl., die streitgegenständliche Wohnung jemals sogenannten Medizintouristen überlassen habe, was die Kl. für die streitgegenständliche Wohnung ins Blaue hinein und ohne jeglichen Beweisantritt unterstellt habe.

Der Bekl. ist weiter der Ansicht, der Insolvenzverwalter habe in der irrigen Annahme, es handle sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine vom Schuldner an sog. Medizintouristen überlassene Wohnung, den Mietvertrag für die streitgegenständliche Wohnung mit Schreiben vom 22.5.2018 ohne Mitwirkung des Bekl. gekündigt. Der Insolvenzverwalter dürfe aber das Wohnraummietverhältnis über die selbstgenutzte Wohnung des Schuldners nicht ohne Mitwirkung des Schuldners beenden. Damit, so der Bekl., sei die Kündigung durch den Insolvenzverwalter vom 22.5.2018 unwirksam.

Nachdem er, der Bekl., mit anwaltlichem Schreiben vom 12.6.2018 der Kündigung des Insolvenzverwalters widersprochen hätte, habe der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.6.2018 mitgeteilt, dass zur Prüfung, ob der Bekl. unter der Anschrift ... in München wohnhaft sei, ein kurzfristiger Termin zur Wohnungsnachschau in der streitgegenständlichen Wohnung stattfinden solle. Weiterhin habe der Insolvenzverwalter mit gleichem Schreiben ausgeführt, dass er, soweit sich nach alledem bestätige, dass es sich bei der Wohnung in ... München tatsächlich um die vom Schuldner bewohnte Mietwohnung handle und der Schuldner hier auch seinen Lebensmittelpunkt unterhalte, der Bitte des Bekl. nachgekommen und die Vermieterin entsprechend informiert werden könne.

Die Bekl.partei trägt weiter vor, am 3.7.2018 habe in der streitgegenständlichen Wohnung die Wohnungsnachschau durch den Insolvenzverwalter ... in Anwesenheit einer Mitarbeiterin der LH München stattgefunden. Im Rahmen dieser Wohnungsnachschau habe sich bestätigt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um die als Lebensmittelpunkt selbst genutzte Privatwohnung des Bekl. handle.

Der Bekl. trägt weiter vor, er sei von seiner ursprünglichen Meldeadresse, nämlich der Adresse der streitgegenständlichen Wohnung, durch die LH München von Amts wegen abgemeldet worden, da sich die Kl. geweigert habe, dem Bekl. eine neue Wohnungsgeberbescheinigung auszustellen. Auf diesem Hintergrund habe er, der Bekl., eine neue Meldeadresse benötigt, nämlich die Adresse ... in Berlin …, der Bekl., habe die streitgegenständliche Wohnung aber als Lebensmittelpunkt nie aufgegeben.

Der Bekl. trägt weiter vor, soweit die Kl. dem Räumungsantrag vom 4.9.2018 nun zusätzlich auf eine fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung wegen nicht genehmigter Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte und Fehlbelegung durch nichtberechtigte Personen stütze, sei auch diese fristlose hilfsweise ordentliche Kündigung unwirksam. Der Bekl. trägt vor, es habe keine Gebrauchsüberlassung der Wohnung an Dritte und auch keine Fehlbelegung durch nichtberechtigte Personen stattgefunden. Er, der Bekl., bewohne die streitgegenständliche Wohnung und habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Er bestreite, dass er, der Bekl., die streitgegenständliche Wohnung nicht bewohne und dort nicht seinen Lebensmittelpunkt haben solle. Unzutreffend, so der Bekl., sei auch, dass er sich nicht bei der Landeshauptstadt München gemeldet habe. Unzutreffend sei ferner, dass er auf schriftliche Aufforderung des Sozialreferats nicht reagiert habe. Er, der Bekl., sei aufgrund eines Polizeieinsatzes in der streitgegenständlichen Wohnung am 22.9.2016 von Amts wegen abgemeldet worden, weil er dort im Rahmen dieses Polizeieinsatzes nicht angetroffen worden sei. Er, der Bekl., habe aber dennoch in der streitgegenständlichen Wohnung gewohnt und tue dies auch weiterhin.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Bekl.vertreters, der gem. § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt war und im Termin Rücksprache mit seinem Mandanten gehalten hat. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Beiziehung und Verwertung der Akte des Amtsgerichts München 420 C 19961/18.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet:

I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München, Mietgericht, ist örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, § 29 a Abs. 1 ZPO, §§ 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 2 a GVG.

II. Die Klage ist begründet. Der Kl. steht gegen den Bekl. ein Räumungs- und Herausgabeanspruch gem. § 546 Abs. 1 zu, da das Mietverhältnis durch die seitens des Insolvenzverwalters des Bekl. ausgesprochene Kündigung vom 22.5.2018 wirksam zum 31.8.2018 beendet worden ist. (§§ 109 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO, 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die Wirksamkeit der fristlosen und hilfsweise Kündigung vom 3.2.2018 kommt es daher nicht mehr an.

Die Voraussetzungen der wirksamen ordentlichen Kündigung nach § 109 Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter lagen vor, so dass die Kündigung durch den Insolvenzverwalter das Mietverhältnis wirksam beendet hat.

1. Nach der durchgeführten Verhandlung sowie der beigezogenen Akte 420 C 19961/18 steht für das Gericht fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung in ... München im Zeitpunkt der Kündigung nicht um die vom Bekl. bewohnte Wohnung gehandelt hat und der Bekl. dort auch weder seinen Lebensmittelpunkt zum damaligen Zeitpunkt hatte noch diesen zum jetzigen Zeitpunkt hat.

Zwar hat die Bekl.partei zutreffend darauf hingewiesen, dass das Insolvenzänderungsgesetz 2001 das Sonderkündigungsrecht des Verwalters beseitigt hat, und dass seitdem kein Sonderkündigungsrecht des Verwalters mehr bezüglich der eigenen Wohnung des Schuldners bestehe. Zutreffend ist auch, dass stattdessen der Insolvenzverwalter ausschließlich als einzige Handlungsmöglichkeit ohne Auflösung des Mietvertrages die Entstehung weiterer Masseverbindlichkeiten verhindern könne. Ebenso ist zutreffend, dass, sofern Gegenstand des Mietverhältnisses die Wohnung des Schuldners sei, an die Stelle der Kündigung das Recht des Insolvenzverwalters trete, zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig würden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.

Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn für das Gericht steht nach der durchgeführten Verhandlung fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung gerade nicht um die vom Bekl. als solche genutzte Wohnung gehandelt hat und handelt.

Fest steht dies für das Gericht einmal aus den Angaben des bevollmächtigten Bekl.vertreters im Verhandlungstermin vom 7.12.2018 und seinem schriftlichen Sachvortrag sowie aus den Angaben des Bekl., die er im Verfahren 420 C 19961/18 schriftsätzlich vorgetragen und im dortigen Termin vom 4.12.2018 durch seinen dortigen Parteivertreter hat vortragen lassen. Das Gericht hat dieses Verfahren beigezogen und im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

2. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Unter Beachtung der Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze und der gesetzlichen Beweisregeln hat der Richter im Verlauf des Rechtsstreits gewonnene Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten. Dabei darf er zum Beispiel einer Partei mehr Glauben schenken als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung als bewiesen ansehen. Der Richter muss nach der Wahrheit streben, darf sie aber nicht zu der Voraussetzung seiner Entscheidung machen. Deshalb muss er sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1970 - III ZR 139/67 - NJW 1970, 946 ff.; BGH, Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02 -; BGH, Urt. v. 3.6.2008 - VI ZR 235/07 - jew. zit. nach juris).

a) Eine Beiziehung und Verwertung des Verfahrens 420 C 19961/18 war vorliegend entgegen der binnen nachgelassener Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 14.12.2018 geäußerten Ansicht der Bekl.seite zulässig:

Grundsätzlich ist die Verwertung von beigezogenen Beweismitteln durch das Gericht nur zulässig, wenn ein entsprechendes Beweisangebot vorliegt und wenn die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BeckOK, ZPO, Vorwerk/Wolf, 30. Edition, § 273 Rn. 10). Zulässig ist die Verwertung nur dann, wenn eine Partei sich durch Bezugnahme oder in sonstiger Weise auf einen konkreten Teil der Unterlagen berufen hat (vgl. BeckOK, ZPO, Vorwerk/Wolf, 30. Edition, § 273 Rn. 10). Denn die Prozessvorbereitung unterliegt systematischen Schranken. So findet wegen des Beibringungsgrundsatzes grundsätzlich, wie von der Bekl.seite zutreffend vorgetragen, keine Amtsermittlung des Streitstoffes statt. Daher sind eigene, auch vorbereitende Initiativen des Gerichts nur in Bereichen zulässig, die schon durch Beweisanträge oder Vorbringen der Parteien vorgezeichnet sind (Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 273 Rn. 3). So liegt der Fall hier aber: In der Klageschrift hat die Klagepartei vorgetragen, dass es sich bei dem Bekl. um einen amtsbekannten, möglicherweise auch gerichtsbekannten Mieter diverser teils öffentlich geförderter Mietwohnungen handle, die er unbefugt an Dritte insbesondere sog. Medizintouristen für teures Geld weitervermiete. Zudem hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 3.12.2018 ausdrücklich auf einen weiteren Mietvertrag vom 26.8.2011 des Bekl. mit ... Bezug genommen und diesen als Anlage K 5 vorgelegt und diesen zugleich auch als Beweis angeboten. Infolgedessen hat die Klagepartei eine weitere vorbereitende Initiative des Gerichts vorgezeichnet. Denn mehr kann im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes von der Klagepartei nicht erwartet werden, insbesondere nicht die konkrete Benennung eines bereits bei Gericht laufenden weiteren Verfahrens, in dem sie selber nicht als Partei betroffen ist. Auf Grundlage dieses Parteivorbringens seitens der Klagepartei hat das Gericht im System des Amtsgerichts Münchens das Verfahren 420 C 19961/18 mit der G. als Kl. gefunden, welchem der von der Klagepartei benannte Mietvertrag vom 26.8.2011 mit der G. zugrunde liegt. Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 7.12.2018 sofort offengelegt, dass es dieses Verfahren 420 C 19961/18 aufgrund des Vorbringens der Klagepartei beigezogen hat. Es hat die Parteien sodann mit dem Inhalt der beigezogenen Akte bekannt gemacht und Passagen daraus in das Protokoll übernommen. Außerdem hat es den Parteien in einer Sitzungspause die Einsicht in die beigezogene Akte gewährt und es hat der Bekl.partei auf deren Antrag hin Akteneinsicht in die beigezogene Akte gewährt.

b) Gegenstand der beigezogenen Akte ist die Räumung und Herausgabe einer durch den Bekl. angeblich bewohnten Wohnung in ... München, bestehend aus 1 Zimmer, 1 WC, 1 Dusche, 1 Küche sowie dem dazugehörigen Kellerabteil ..., die der Bekl. von ... mit Mietvertrag vom 26.8.2011 angemietet hat.

In dem Verfahren 420 C 19961/18 zugrunde liegenden Mietvertrag, der deckungsgleich ist mit dem vom Kl. im hiesigen Verfahren als Anlage K 5 vorgelegten Mietvertrag, heißt es unter § 1 Mietsache „Ziffer 1.7 Wohnungsbindung: ... 1.8 Finanzierungsbindung: Wohnung öffentlich gefördert, 1.9 Vertragsbeginn: 1.9.2011, 1.10 Zweck: die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken."

In dem Verfahren 420 C 19961/18, in welchem am 4.12.2018 um 9.45 Uhr Gerichtstermin vor dem Amtsgericht München war, hat der Bekl. im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 30.11.2018 in Bezug auf die Wohnung in ... München vortragen lassen:

„Bei der Wohnung handelt es sich nicht nur um die selbstgenutzte Wohnung des Bekl., sondern vielmehr um eine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer dringend benötigten Wohnung. Der Bekl. ist bei der Firma ... als Chauffeur eingestellt und muss die ihm kurzfristig zugewiesenen Fahraufträge unverzüglich ausführen. Hierzu muss er sich in unmittelbarer Nähe zur betriebseigenen Tiefgarage am ... (... München) aufhalten, um zügig das Fahrzeug zu übernehmen und den jeweiligen Fahrauftrag auszuführen. Ohne diese Wohnung, die nur 3 Gehminuten entfernt von der Tiefgarage liegt, könnten insbesondere die kurzfristig bevorstehenden Fahraufträge nicht angenommen werden, was den Bekl. in seiner beruflichen Tätigkeit entscheidend beeinträchtigen würde.“

Im Termin vor dem Amtsgericht München zum Az. 420 19961/18 vom 4.12.2018 um 9.45 Uhr ließ der Bekl. durch einen Parteivertreter unstreitig stellen, dass der Bekl. seine Wohnsitzadresse in ... Berlin habe. Außerdem ließ der Bekl. durch seinen Bekl.vertreter Antrag auf Klageabweisung stellen.

3. Das Gericht verwertet die Angaben aus dem beigezogenen Verfahren im Urkundsbeweis. Für das Gericht steht fest, dass der Bekl., obwohl er die hiesige geförderte Wohnung im Jahr 2000 angemietet hatte, dennoch im Jahr 2011 eine weitere sozial geförderte Wohnung mit entsprechender Zweckbindung anmietete. Für das Gericht steht ebenfalls fest, dass der Bekl. jedenfalls seit dem 31.7.2018 in Berlin ... gemeldet ist und im Verfahren am 4.12.2018 unstreitig gestellt hat, dass es sich dabei um seine Wohnsitzadresse handelt.

Wenn der Bekl. nun im hiesigen Verfahren vortragen lässt, in Berlin handle es sich nur um seine Meldeadresse, so erscheint dies dem Gericht nicht glaubhaft, schon deshalb nicht, weil der Bekl. nicht erklärt hat, warum er für die von ihm benötigte Wohnungsgeberbescheinigung denn eine Wohnanschrift in Berlin benötigte, obwohl er doch, wie er im Verfahren 420 C 19961/18 vorgetragen hatte, über eine seit Mitte 2011 von ihm bewohnte Wohnung in ... verfügte. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an für das hiesige Verfahren, ob der Bekl. in Berlin ... wohnhaft ist oder in München ... wie er im Verfahren 420 C 19961/18 vorgetragen hat. Fest steht für das Gericht in jedem Fall, dass er seinen Wohnsitz nicht in der ... haben kann, weder im Zeitpunkt der Kündigung durch den Insolvenzverwalter noch zum jetzigen Zeitpunkt.

Die im Verfahren 420 C 19961/18 getätigten Angaben, dass der Bekl. die Wohnung in der ... selbst nutzt und zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit dringend benötigt, da er ohne diese Wohnung, die nur 3 Gehminuten entfernt von der Tiefgarage liege und er damit die kurzfristig bevorstehenden Fahraufträge anderweitig nicht annehmen könne, bedeuten, dass es ihm daher schlichtweg nicht möglich sein kann, zudem auch noch in der Wohnung in der ... seinen Lebensmittelpunkt zu haben, weil er dann ja gerade nicht in 3 Gehminuten bei der Tiefgarage wäre, ist die Wohnung in der ... doch knapp 10 km und der ... doch knapp 9 km von der Wohnung in der ... entfernt. Damit ist, anders als der Bekl. in seinem Schriftsatz vom 14.12.2018 meint, der Sachvortrag im hiesigen Verfahren sehr wohl widersprüchlich zu demjenigen im Verfahren 420 C 19961/18. Wenn der Bekl. nun mit Schriftsatz vom 14.12.2018 vorträgt, auch für die Zweitwohnung des Insolvenzschuldners, die dieser zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötige, bestehe kein Sonderkündigungsrecht des Insolvenzberaters, sei der Bekl. daran erinnert, dass er im hiesigen Verfahren vorgetragen hat, bei der hiesigen Wohnung handele es sich um seine selbst als Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung, es handle sich dabei weder um eine untervermietete Wohnung noch um eine Zweitwohnung. Der Bekl. sei weiter daran erinnert, dass er im Verfahren 420 C 19961/18 vorgetragen hat, bei der dortigen Wohnung handele es sich nicht nur um die selbst genutzte Wohnung des Bekl. (wobei dies u. a. hervorhebend unterstrichen wurde), sondern vielmehr um eine zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer dringend benötigte Wohnung (wobei Letzteres u. a. ebenfalls hervorhebend unterstrichen wurde). Dies ist nicht so zu verstehen, dass es sich bei dieser Wohnung um eine Zweitwohnung handeln soll, denn im ersten Teil des Satzes konstatiert der Bekl. mit Unterstreichung, dass es sich um eine von ihm selbst genutzte Wohnung handelt, und zwar nicht nur um ein Schlafdomizil für seine Arbeit. Das ist schon deshalb nur so zu verstehen, weil der weitere Satz, nämlich dass der Bekl. sich dort auch aufhalten muss, dass er auch zügig das Fahrzeug übernehmen kann und die Fahraufträge ausführen muss, eindeutig ist. Diese Argumentation funktioniert aber nur, wenn der Bekl. auch tatsächlich in dieser Wohnung wohnt, denn es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er aus seiner Wohnung in der ... kurzfristig 9 km in die Wohnung in der ... fährt um dort noch kurzfristiger den Anruf zu erhalten, damit er dann in 3 Gehminuten die Garage die Garage am ... erreichen kann. Zudem bleibt der Bekl. eine Erklärung schuldig, warum er im Rahmen staatlich geförderten Wohnraumes einen Anspruch auf eine Zweitwohnung haben sollte. Die Argumentation zur Zweitwohnung im Schriftsatz vom 14.12.2018 ist daher geradezu grotesk.

Für das Gericht ist damit aber auch nachgewiesen, dass der Bekl. im hiesigen Verfahren die Unwahrheit gesagt hat, wenn er behauptet, dass er die streitgegenständliche Wohnung bewohnt und dort seinen Lebensmittelpunkt hat. In § 138 Abs. 1 ZPO statuiert die Zivilprozessordnung die Wahrheitspflicht und als ihren Unterfall die Pflicht zur vollständigen Erklärung als eine öffentlich rechtliche Pflicht, die den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht und dem jeweiligen Gegner auferlegt ist. Sie ist Ausfluss der geordneten Rechtspflege und verbietet die bewusste Lüge. Ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht stellt damit die bewusste Behauptung unwahrer Tatsachen oder die Unterdrückung bzw. das Verschweigen bekannter wahrer Tatsachen dar. Erkennbar unwahrer Vortrag wird im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt (Zöller/ Greger, ZPO, § 138 Rn. 7).

Für das Gericht steht auch fest, dass der Bekl. zum Zeitpunkt der Kündigung am 22.5.2018 und auch danach nicht in der Wohnung in der ... gewohnt hat, eine weitere Beweiserhebung ist, entgegen der mit Schriftsatz vom 14.12.2018 vertretenen Ansicht nicht angezeigt, denn: Der weitere Sachvortrag des Bekl. zu den Besichtigungsterminen gebietet eine weitere Beweisaufnahme nicht, denn es wurde dort nur dargelegt, dass sich bei der Besichtigung am 3.7.2018 gezeigt hätte, dass es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um die selbst genutzte Privatwohnung des Bekl. handeln würde. Die Bekl.partei hat jedoch keinerlei Sachvortrag geliefert, woraus sich denn konkret ergeben würde, dass am 3.7.2018 festgestellt wurde, dass der Bekl. selbst in der Wohnung wohnt. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Räumungsanspruches bei der Klagepartei liegt, so hat die Klagepartei angegeben, dass der Bekl. nicht in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt und entsprechend vorgetragen, dass der Bekl. in Berlin eine Wohnanschrift habe und zudem einen weiteren Mietvertrag mit ... vom 26.8.2011 geschlossen hatte, und dass es Wohnungsnachschauen gab, bei denen festgestellt wurde, dass der Bekl. dort nicht wohnt. Mehr musste und konnte die Klagepartei nicht vortragen. Die Klagepartei hatte damit ausreichend vorgetragen und dargelegt, dass der Bekl. in der streitgegenständlichen Wohnung nicht wohnt. Der Bekl. konnte sich somit nicht mehr damit begnügen zu behaupten, bei der Besichtigung sei festgestellt worden, dass er in der Wohnung tatsächlich bewohne. Dies wird der gesteigerten Darlegungslast des Bekl. nicht gerecht. Zutreffend konstatierte auch die Bekl.partei selbst, dass etwa bei einem punktuellen, zeitlich begrenzten Polizeieinsatz nicht zwingend festgestellt werden könne, ob der Bekl. in der Wohnung wohne. Ihr war daher bewusst, dass es auch bei der Besichtigung durch die Stadt München Anhaltspunkte geben musste, die einen Rückschluss darauf zulassen, dass der Bekl. tatsächlich in der Wohnung lebt. Solche konkreten Umstände und Anhaltspunkte hätte die Bekl.seite vortragen müssen. Angesichts des substantiierten Vortrags der Klagepartei und den Ausführungen der Bekl.partei zur Problematik einer Feststellung, ob man in einer Wohnung wohnt oder nicht, war es seitens des Gerichts auch nicht mehr erforderlich, hierzu einen gesonderten Hinweis zu erteilen (BGH NJW-RR 2008, 581). Zudem war es derart evident, dass in der vorliegenden Konstellation die bloße Behauptung des Bekl., er wohne tatsächlich in der streitgegenständlichen Wohnung - worum es ja vorliegend einzig ging - nicht mehr ausreichend sein könne und in dieser Allgemeinheit bei Zeugenangebot einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde.

Im Übrigen bringt das Gericht sein Befremden über das Prozessverhalten des Bekl. zum Ausdruck, der erkennbar nicht einmal seinen Rechtsanwalt davon informiert hatte, dass ein Parallelverfahren anhängig ist, und dass drei Tage vor dem hiesigen Termin dieses bereits verhandelt wurde. Beide Verfahren wurden erkennbar ohne Beisein des Bekl. verhandelt. Für das Gericht ist es evident, dass der Bekl. jedenfalls hiesigen Parteivertreter offensichtlich absichtlich im Ungewissen gelassen hat über das andere Verfahren. Für das Gericht ist es weiterhin äußerst befremdlich, dass der Bekl. über einen langen Zeitraum zwei geförderte Wohnungen in München in Anspruch genommen hat und noch in Anspruch nimmt, obwohl er nach eigenem Bekunden im Verfahren 420 C 19961/18 nun seine Wohnadresse in Berlin ... unterhält, muss dem Bekl. doch bekannt sein, dass in München eine massive Wohnungsnot herrscht, insbesondere bezüglich staatlich gefördertem Wohnraum. Es gibt mindestens 10.000 Wohnungssuchende in München, die auf Rangstufe 1 stehen und dringend auf eine geförderte Wohnung angewiesen sind, darunter viele Eltern mit kleinen Kindern. Deswegen ist es für das Gericht geradezu unverständlich, um nicht zu sagen skandalös, dass der Bekl. hier eine Neuvermietung staatlich geförderten Wohnraums mit derartigen Mitteln torpediert und verhindert.

Der Schriftsatz der Klagepartei vom 10.12.2018, der innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist einging, enthält keinen neuen Sachvortrag, sondern ergänzt lediglich bereits bekanntes und konkretisiert weiter den Sachvortrag der Klagepartei zu dem Polizeieinsatz vom 12.10.2016. Die Klagepartei hatte hierzu jedoch schon ausreichend vorgetragen, so dass das weitere Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist.

Den Schriftsatz der Bekl.partei vom 14.12.2018, der innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist einging, hat das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Ein Wiedereintritt die mündliche Verhandlung war nicht veranlasst (§ 156 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In München herrscht Wohnungsknappheit. Da ist es unverständlich, dass es einem Mieter gelingt, zwei Sozialwohnungen zu mieten – und tatsächlich in Berlin zu wohnen. Ans Tageslicht kam alles, weil der Mieter Privatinsolvenz anmelden musste. Der Insolvenzverwalter kündigte eine der vom insolventen Mieter(Beklagter) nicht selbst bewohnte Wohnung. Und das durfte er.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die auf Räumung und Herausgabe klagende Vermieterin trägt vor, beim Beklagten handle es sich um einen amtsbekannten Mieter diverser Sozialwohnungen, die er unbefugt an Dritte, insbesondere an sog. Medizintouristen, für teures Geld weitervermiete. Schon bei einem Polizeieinsatz 2016 sei festgestellt worden, dass der Beklagte die Streitwohnung nicht selbst bewohnt habe, weshalb die Klägerin am 16. Mai 2018 amtlich aufgefordert worden sei, dem Beklagten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Bevor die Klägerin reagieren konnte, kündigte der zwischenzeitlich für das Vermögen des Beklagten bestellte Insolvenzverwalter am 22. Mai 2018 die Wohnung. Der Beklagte hatte Ende 2018 in einem anderen Räumungsverfahren wg. einer von ihm gemieteten weiteren Sozialwohnung vorgetragen, jene Wohnung nicht nur zu bewohnen, sondern auf sie auch zur Berufsausübung als Chauffeur angewiesen zu sein, da sie nur drei Gehminuten von der Garage seines Arbeitgebers entfernt sei. In jener Verhandlung gab sein Anwalt an, der Beklagte wohne tatsächlich aber derzeit in Berlin. Damit vorliegend konfrontiert erklärte der Beklagte, eben zwei Wohnungen zu bewohnen. Nach Berlin habe er sich nur pro forma ummelden müssen. Die Verwertung des anderen Räumungsverfahrens sei unzulässig.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG München verurteilte zu Räumung und Herausgabe. Für das Gericht stehe fest, dass es sich bei der Streitwohnung gerade nicht um die vom Beklagten selbstgenutzte Wohnung handele, sondern dass der Beklagte jedenfalls seit dem 31. Juli 2018 in Berlin gemeldet sei und im (Parallel-)Verfahren am 4. Dezember 2018 unstreitig gestellt habe, dass es sich dabei um seine Wohnsitzadresse handelt.

Es sei schlicht nicht vorstellbar, dass er aus seiner Wohnung in München-Am Hart kurzfristig 9 km in die Wohnung in München-Arabellapark fahre, um dort in 3 Gehminuten die Garage seines Arbeitgebers erreichen zu können.

Zudem bleibe der Beklagte eine Erklärung schuldig, warum er Anspruch auf zwei Sozialwohnungen haben sollte. In München herrsche massive Wohnungsnot. Es gebe mindestens 10.000 Wohnungssuchende auf Rangstufe 1 in München, die dringend auf eine geförderte Wohnung angewiesen seien. Deswegen sei es geradezu skandalös, dass der Beklagte hier eine Neuvermietung staatlich geförderten Wohnraums mit derartigen Mitteln torpediere und verhindere.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Zurückweisung der Berufung vom 18. April 2019 rechtskräftig.