Wirksames Teilurteil über Räumung
ZPO § 301; BGB § 546
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Klagt der Vermieter auf Zahlung von Mietrückständen und Räumung, ist ein Teilurteil über die Räumung zulässig, wenn die Räumungspflicht auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht und die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände für die Räumung gänzlich bedeutungslos ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Berufung der Bekl. hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht sie verurteilt, gemäß § 546 BGB das Betriebsgelände F.-weg in D. (Gelände der ehemaligen A.-Tankstelle) zu räumen und an die Kl. herauszugeben.
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Berufungsführer günstigere Entscheidung zu rechtfertigen. Es ist für die wirksame Beendigung des Mietverhältnisses durch die von der Kl. ausgesprochene ordentliche Kündigung ohne jede Bedeutung, ob die Parteien Vergleichsverhandlungen führen oder geführt haben oder ob das Mietobjekt veräußert werden soll.
Gegen die Entscheidung durch Teilurteil hat der Senat keine Bedenken, da die sich auf die ordentliche Kündigung stützende Entscheidung des Landgerichts von der dem Schlussurteil vorbehaltenen Prüfung noch bestehender Zahlungsverbindlichkeiten der Bekl. gänzlich unabhängig ist.
Ein Teilurteil spaltet den Prozess in zwei selbständige Teile. Es darf daher gemäß § 301 ZPO nur ergehen, wenn zwischen dem entschiedenen Teil des Rechtsstreits und dem Streit über den noch anhängigen Rest ein materiell-rechtlicher Zusammenhang nicht besteht, der die Entscheidung über den noch anhängigen Teil berührt. Ebenso darf umgekehrt die Entscheidung über den Rest nicht mehr von der Entscheidung über den durch Teilurteil entschiedenen Streitstoff berührt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NZM 2009, 239 = GuT 2009, 35 = MDR 2009, 442; BGH NJW-RR 2008, 460 = DWW 2008, 66 = GE 2008, 261) darf ein Teilurteil nur dann erlassen werden, wenn die Entscheidung durch das über den Rest ergehende Schlussurteil unter keinen Umständen mehr berührt werden kann, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Widersprüchlichkeit meint dabei keinen Rechtskraftkonflikt, sondern umfasst bereits Fälle der Präjudizialität, d. h. die Entscheidung des verbliebenen Rechtsstreits darf nicht eine Vorfrage für den entscheidungsreifen Teilstreit umfassen. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht immer dann, wenn das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche noch einmal stellen kann. Auch die Entscheidung über einen von mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber stets voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. BGHZ 157, 133 ff.).
So liegen die Dinge hier indessen nicht. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht, weil das Teilurteil eine Frage entscheidet, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über die anderen noch nicht im Teilurteil beschiedenen Ansprüche nicht noch einmal stellen kann. Das Teilurteil über die Räumung ist als zulässig zu erachten, weil die sich aus § 546 BGB ergebende Räumungspflicht bei Vertragsende auf einer wirksamen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses beruht, Die dem Schlussurteil vorbehaltene Prüfung noch bestehender Mietrückstände ist für die Räumung bedeutungslos, weil die Beendigung des Mietverhältnisses nicht Folge einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist. Selbst bei Unwirksamkeit des Mietvertrages ergäbe sich eine Räumungspflicht der Bekl. jedenfalls aus § 985 BGB. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn der entschiedene Teil vom noch anhängigen unabhängig und die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung ausgeschlossen ist. Nach einer Kündigung wg. Zahlungsverzugs wäre ein Teilurteil auf Räumung unzulässig, wenn über die Mietrückstände noch nicht entschieden wurde. Bei einer ordentlichen Kündigung von Geschäftsräumen ist das anders.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte den Mietvertrag über ein Betriebsgelände fristgerecht gekündigt und auf Räumung und Zahlung von Mietrückständen geklagt. Das Landgericht erließ über die Räumung ein Teilurteil, was die Mieterin für unzulässig hielt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das OLG Düsseldorf die Berufung der Mieterin zurück. Räumungspflicht beruhe hier allein auf der wirksamen ordentlichen Kündigung, so dass die Mietrückstände bedeutungslos seien. Ein Teilurteil sei deshalb zulässig gewesen.