Wirksames Mieterhöhungsverlangen trotz Aufführung weiterer nicht Berechtigter
MHG § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG ist nicht deshalb unwirksam, weil neben dem berechtigten Vermieter auch andere Personen als Absender angegeben sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Das Schreiben des Kl. vom 23.12.1996 stellt ein wirksames Mieterhöhungsverlangen des Kl. als seinerzeitigem (alleinigem) Vermieter dar. Zwar ist der Kl. in diesem Schreiben als Verwalter der (vermeintlichen) Eigentümergemeinschaft ... aufgetreten. Für die Bekl. stellte das Schreiben gleichwohl ersichtlich eine Erklärung des Kl. auch im eigenen Namen dar, nachdem der Kl. sich am 5.8.1996 und am 30.9.1996 zusammen mit Herrn und Frau ... als neue Eigentümer bei dem Bekl. vorgestellt hatte. Das diesbezügliche Bestreiten der Bekl. in der Berufungserwiderung ist unbeachtlich, denn in ihrer Klageerwiderung haben sie selbst vorgetragen, vom Kl. erfahren zu haben, daß er das Grundstück gemeinsam mit anderen gekauft habe.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieterhöhungsverlangen muß als Absender den Namen des Vermieters tragen. Auch bei dieser Binsenweisheit können jedoch Probleme für Mietrichter auftauchen, wie schon in GE 1999, 1427 nachzulesen war. Dort hat das Landgericht Berlin ein Erhöhungsverlangen nach § 2 MHG deshalb als unzulässig angesehen, weil neben dem Vermieter zusätzlich ein nicht Berechtigter als Absender angegeben war.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin hat in ihrem Urteil vom 8. Juni 1999 zu Recht keine solche formalistische Auffassung vertreten. Nötig und ausreichend ist, daß aus dem Schreiben der Vermieter als Absender hervorgeht. Alles andere (Aufführung weiterer angeblicher Vermieter) ist Beiwerk und kann das Erhöhungsverlangen des Vermieters nicht unwirksam machen.