Wirksame Zustellung durch Einwurfeinschreiben
ZPO §§ 93, 286; BGB § 130
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ignoriert der Mieter das Räumungsverlangen, gibt er Anlaß zur Klage i. S. d. § 93 ZPO und muß dementsprechend trotz Anerkenntnisses die Kosten tragen.
2. Bei Zustellung mittels Einwurfeinschreibens ist schlichtes Bestreiten des Zugangs nicht ausreichend.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Im vorangegangenen Prozeß vor dem AG Charlottenburg erkannten die Bekl. den Räumungsanspruch der Kl. und Beschwerdeführerin an. Da nach Ansicht des AG die Bekl. die Klage nicht veranlaßt hatten, wurden die Kosten der Kl. und Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kl. und Beschwerdeführerin trug unter Bezugnahme auf den Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG bereits in der ersten Instanz vor, das schriftliche Räumungsverlangen sei den Bekl. durch Einwurfeinschreiben am 11.5.2000 zugegangen. Die Bekl. hätten dadurch, daß sie dieses Schreiben ignorierten, Veranlassung zur Klage gegeben. Die Bekl. bestritten den Zugang des Räumungsverlangens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der im amtsgerichtlichen Urteil vertretenen Auffassung finden § 93 ZPO zugunsten des Bekl. zu 2) keine Anwendung. Denn der Bekl. zu 2) hat Anlaß zur Klage gegeben, indem er auf das Schreiben der Kl. vom 10. Mai 2000 die Mietsache nicht räumte und an die Kl. herausgab. Daß dem Bekl. zu 2) das Schreiben vom 10. Mai 2000 zugegangen ist, hat der Bekl. nicht ausreichend substantiiert bestritten. Denn ausweislich des von der Kl. bereits erstinstanzlich eingereichten Auslieferungsbeleges der Deutschen Post AG ist dem Bekl. am 11. Mai 2000 ein Einwurfeinschreiben zugestellt worden. Daß sich der Auslieferungsbeleg auf das an den Bekl. zu 2) gerichtete Schreiben vom 10. Mai 2000 bezieht, ergibt sich in Zusammenschau aus dem Fertigungsdatum und dem Einwurfsdatum "11. 5." als auch daraus, daß es als Empfängernamen den Eintrag "B." (Name des Bekl. zu 2) enthält. Zwar ist dem Auslieferungsbeleg nicht zu entnehmen, daß die Zustellung unter der Anschrift des Bekl. erfolgte, weil der Auslieferungsbeleg lediglich die Postleitzahl, versehen mit der Kennzeichnung des Zustellbezirks und der weiteren Kennzeichnung "07" ausweist. Da jedoch auch der Auslieferungsbeleg für die an die Z.-GmbH gerichtete Kündigung vom 5. April 2000 die gleiche Kennzeichnung trägt und diese unstreitig in den Machtbereich des Bekl. zu 2) gelangt ist, bestehen Zweifel daran, daß das Schreiben vom 10. Mai 2000 unter der Anschrift des Bekl. zugestellt worden ist, nicht (§ 286 ZPO). Unter diesen Umständen ist das schlichte Bestreiten des Bekl. zu 2), ihm sei das Schreiben vom 10. Mai 2000 nicht zugegangen, nicht ausreichend, zumal der Bekl. nicht vorträgt, welches andere Schreiben der Kl. am 11. Mai zugegangen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden (GE 2001, 703), daß ein Einwurfeinschreiben der Post ("Billigeinschreiben") für eine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht ausreicht. Anders kann es dann sein, wenn es um den Beweis des Zugangs geht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte die Mieter zur Räumung aufgefordert und dann, als nichts geschah, Räumungsklage erhoben. Die Mieter erkannten den Räumungsanspruch sofort an und meinten, sie müßten die Prozeßkosten nicht tragen, da sie zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hätten. Die Räumungsaufforderung, die durch Einwurfeinschreiben übersandt worden war, sei ihnen nicht zugegangen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Berlin legte den Mietern die Kosten auf, da es den Zugang der Räumungsaufforderung als nachgewiesen ansah. Zwar sei dem Auslieferungsbeleg der Post nicht zu entnehmen, daß die Zustellung unter der Anschrift der Mieter erfolgt sei. Die postinternen Kürzel seien jedoch identisch mit dem Auslieferungsbeleg für die vorangegangene Kündigung, deren Zugang die Mieter nicht bestritten hatten.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch nach dem Beschluß bleiben Zustellungen durch Einschreiben, ob als Einwurfeinschreiben oder durch Übergabe, unsicher. Der Beschluß kann als Argumentationshilfe im Streitfall dienen, auch wenn es für den Fall wohl gar nicht auf den Zugang der Räumungsaufforderung angekommen wäre. Denn wenn ein Mietverhältnis unstreitig beendet ist, muß der Mieter immer, auch ohne besondere Aufforderung, die Mietsache herausgeben. Anderenfalls kommt er automatisch in Verzug (§ 284 Abs. 2 BGB). Die Mieter hatten daher auf jeden Fall Veranlassung zur Klage gegeben (§ 93 ZPO).