Wirksame Verpflichtung zum Beitritt einer Werbegemeinschaft
AGBG §§ 3, 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verpflichtung eines Gewerberaummieters zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft kann zumindest dann formularmäßig durch den Mietvertrag begründet werden, wenn die Höhe der an die Werbegemeinschaft zu zahlenden Beträge bestimmbar ist; das ist der Fall, wenn sich die Beiträge prozentual nach der jeweiligen Nettokaltmiete bemessen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Bekl. hat sich in der Verpflichtungserklärung vom 29. Oktober 1997 wirksam zur Zahlung von Beiträgen zur Gemeinschaftswerbung an die T.- Werbe Gesellschaft mbH verpflichtet.
a) [...] b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verpflichtungsvereinbarung bestehen nicht, insbesondere ist sie nicht nach den Vorschriften des AGBG unwirksam, selbst wenn man davon ausgeht, daß es sich bei der Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG handelt.
Die Regelung stellt keine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung der Bekl. im Sinne des § 9 AGBG dar, denn grundsätzlich kann die Verpflichtung eines Geschäftsraummieters, sich einer Werbegemeinschaft anzuschließen, formularmäßig begründet werden (vgl. Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete II Rn. 501 a m. w. N.). Ein Verstoß gegen § 9 AGBG käme jedoch dann in Betracht, wenn die Höhe der an die Werbegemeinschaft zu entrichtenden Beiträge nicht der Höhe nach bestimmt oder zumindest bestimmbar wäre (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.6.1993 - 10 U 233/92 - ZMR 1993, 469). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, denn die Beiträge sind in der Verpflichtungserklärung auf 10 % der monatlichen Nettomiete zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt und somit der Höhe nach auch für die Zukunft bestimmbar. Die Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Vereinbarung deshalb treuwidrig sei, weil sie zwar zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet sei, für ihr Geschäft jedoch nie konkret geworben worden sei. Zwar war die Werbegemeinschaft zu einer konkreten Werbung für das Geschäft der Bekl. auch nicht verpflichtet, denn in der Verpflichtungserklärung heißt es ausdrücklich, daß die Werbung für die Mietergesamtheit erfolgen sollte. Die Werbegemeinschaft war berechtigt, die Firmen- oder Etablissementsbezeichnungen der einzelnen Mieter zu verwenden, hierzu aber nicht verpflichtet. Jedoch macht dies die Klausel nicht unwirksam. Denn die mit den Beiträgen durchgeführte Werbung kam unstreitig dem gesamten Einkaufszentrum und damit zumindest mittelbar auch dem Geschäft der Bekl. zugute, selbst wenn dieses nicht ausdrücklich einzeln beworben wurde, so daß die Beitragszahlung nicht ohne jede Gegenleistung erfolgte. Schließlich handelt es sich bei der Verpflichtungserklärung auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG. Dabei kann es dahinstehen, ob eine Klausel, in der ein Gewerbemieter in einem Einkaufszentrum unwiderruflich zur Zahlung von Beiträgen an die Werbegemeinschaft verpflichtet wird, ihrem Inhalt nach im heutigen Geschäftsleben überhaupt (noch) als ungewöhnlich im Sinne des § 3 AGBG angesehen werden kann (so noch OLG Düsseldorf a. a. O.). Denn § 3 AGBG setzt jedenfalls voraus, daß der Klausel ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (BGH NJW 1990, 577). Ob die Klausel überraschend ist oder nicht, richtet sich nach den Er-kenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH NJW 1995, 2638). § 3 AGBG ist daher jedenfalls dann unanwendbar, wenn eine ohne weiteres verständliche Klausel drucktechnisch so hervorgehoben ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten war (Palandt/Heinrichs § 3 AGBG Rn. 3 m. w. N.). Dies war hier der Fall, denn die Verpflichtungserklärung be-fand sich auf einem eigenen, gesondert zu unterzeichnenden Blatt, das mit einer Überschrift "Verpflichtungserklärung zur Gemeinschaftswerbung" versehen war und deutlich sichtbar die zu zahlenden Beiträge auswies. Auf diese Weise war in jedem Fall die Kenntnisnahme der Bekl. vom Inhalt der Regelung gewährleistet.