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Wirksame Tarife der BSR für Müllabfuhr

AG Hohenschönhausen8 C 347/0624.11.2006unveröffentlicht

BGB § 315

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirksame Tarife der BSR für Müllabfuhr; Billigkeitskontrolle

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tarife der BSR für Abfallentsorgung halten einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB stand.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. meint, dass der Kl. Zahlungsansprüche nicht zustünden.

Insbesondere seien die Tarife der Kl. unbillig. So hätte die Kl. ihre Entgelte für 240 I Hofstandsgefäße von 1996 bis 1997 um 54,11 % erhöht. Bei anderen Hofstandsgefäßen betrüge die Erhöhung bis zu 99,9 %. Im Jahr 1999 seien die Entgelte dann wieder verringert worden. Auch in den Jahren 2001 und 2003 sei eine Absenkung erfolgt. Ab dem 1. Januar 2005 sei jedoch wieder eine Erhöhung der Entgelte zu verzeichnen. Die Festsetzung erfolge willkürlich. Insbesondere im Jahresbericht des Rechnungshofes von Berlin 1998 für das Haushaltsjahr 1996 seien unzulässige und unvertretbare Subventionierungen und Sondervergünstigungen gerügt worden. Der Jahresbericht 2000 des Rechnungshofes von Berlin rüge für den Zeitraum 1997 bis Anfang 1999 überhöhte Entgelte der Kl. Insoweit die Kl. die geplanten und erzielten Überschüsse zum Ausgleich von Verlusten in anderen Bereichen verwende, so verstoße dies gegen den Kostendeckungsgrundsatz. Ferner habe die Kl. in diesem Jahr ihren Vorstandsvorsitzenden Gerhard Gamperl fristlos entlassen, da dieser dem Unternehmen einen Schaden in Millionenhöhe zugefügt hätte. Es liege daher nahe, dass die Verluste, die Herr Gamperl bei der Kl. verursachte, auf der Einnahmenseite durch die Zahlung der Gebührenzahler wieder ausgeglichen wurden. Die Kantinen der Kl. würden pro Jahr ein Defizit von 5,6 Mio. € erwirtschaften, da ihre Auslastung zu gering sei, dies verursache Kosten in Höhe von 950,00 € pro Mitarbeiter der Kl. Auch dies sei vom Landesrechnungshof gerügt worden. Diese Verluste würden gleichfalls durch die Entgelte der Nutzer ausgeglichen werden.

Die Unbilligkeit der Tarife werde auch anhand der Entgelte für 60 1 Behälter verdeutlicht. Nach den Leistungsbedingungen der Kl. seien als Mindestvolumen pro Haushalt 30 I Restabfallbehältervolumen wöchentlich vorzuhalten bei einer mindestens 14-tägigen Entsorgung. Dies bedeute, dass ein privater Haushalt mindestens über einen 60 I Behälter verfügen müsse, der alle 2 Wochen geleert werde. Dies ist für einen privaten Haushalt häufig jedoch völlig überdimensioniert. Auch nach diesem Gesichtspunkt seien die Tante der Kl. unbillig.

Die Kl. hat demgegenüber vorgetragen, dass sie durch zahlreiche Maßnahmen seit Mitte der 90er Jahre die Tarife kontinuierlich weiter gesenkt habe. Allerdings dürften seit 2005 nicht mehr Deponien ohne Grundwasserschutz betrieben werden und auch auf Deponien mit Grundwasserschutz keine unbehandelten Abfälle mehr abgelagert werden. Da sie über keine Deponien mit Grundwasserschutz verfüge, seien die Entsorgungskosten erheblich gestiegen, insbesondere sei es dadurch seit 2005 erstmals wieder zu einem Anstieg der Tarife gekommen. Hinsicht der Kosten der Depotdeponiesanierung habe sie 2004 ein neues Gutachten eingeholt, wonach vor allem wegen der Erlöse durch die Verstromung von Deponiegas der Rückstellungsbedarf nur noch mit 348,1 Mio. € veranschlagt werde, so dass sich zu den tatsächlich gebildeten Rückstellungen von 543,6 Mio. € eine Differenz von 195,5 Mio. € ergebe. Im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde und Haus und Grund Berlin verteile sie diese Differenzkostensenkung über einen Zeitraum von 5 Jahren ab 2005 innerhalb der Tarifkalkulation. Die Kritik des Landesrechnungshofes in den Jahren 1998 und 2000 sei in späteren Jahresberichten nicht erneuert worden. Soweit jährlich ein Defizit von 5,6 Mio. € hinsichtlich des Betreibens der Kantinen verursacht werde, berechne sie ihren Mitarbeitern übliche Kantinenpreise, für ein Mittagessen etwa 4,00 €. Die darüber hinausgehenden Kosten würden auf die Tarifkunden umgelegt werden.

Sie setze für die anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein Mindestversorgungsvolumen von wöchentlich 30 I fest. Nach statistischen Erhebungen läge das Abfallvolumen pro Haushalt bei wöchentlich gut 90 I. Sie sehe aufgrund mangelnder Nachfrage davon ab, Hofstandsgefäße mit einem Volumen von weniger als 60 1 bereitzuhalten.

Die Tarifkalkulation für die Jahre 2005 und 2006 beruhe auf Kostenrechnungen der Kl. im Rahmen einer neunstufigen Deckungsbeitragsrechnung. (...)

Ausgehend von den Gesamtkosten für 2005 und 2006 würde auf die Benutzung von 240 I Hofstandsgefäßen ein Anteil von 7,2 bzw. 7,3 Mio. entfallen. Von den so kalkulierten Gesamtkosten würden sonstige Erlöse und Sonderabfuhren abgezogen werden. Auf die Benutzung der Hofstandsgefäße von 240 I würden ansatzfähige Kosten in Höhe von 79,5 Mio. € entfallen, dem stünden in den Jahren 2005 und 2006 zusammen 11,4 Mio. geplante Entleerungen entgegen, so dass auf jede Entleerung Kosten in Höhe von 6,97 € entfallen würden. Unter Zugrundelegung einer Quartalsdauer von 13 Wochen ergebe sich daher der Quartalstarif von 90,60 €. Dem Bekl. habe sie pro Quartal 45,30 € berechnet, da das auf dem Grundstück des Bekl. aufgestellte 240 I Hofstandsgefäß nur 14-tägig entleert werde. Hieraus ergebe sich das dem Bekl. berechnete Jahresentgelt von 181,20 €.

Hinsichtlich der Beachtung der Grundsätze der Kostendeckung, der Gleichbehandlung und der Äquivalenz trägt die Kl. ferner vor:

Hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips habe sie die voraussichtlichen Kosten ermittelt und durch die voraussichtlichen Leistungen dividiert, so dass Kostenschatzung und Tarifgestaltung auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Aufwands gerichtet gewesen seien. Dem könnten Tarifbildungen für die Jahre 1996 und 1997 nicht entgegengesetzt werden. Der Rückstellungsbedarf für die Sanierung der Deponien wirke sich gleichfalls nicht aus, da ihr insoweit ein Ermessensspielraum zustünde, der es erlaube, die Erstattung der Rückstellungen für die Jahre 1997 und 1998 durch Entlastung künftiger Tarife zu bewirken, ggf. auch über mehrere Kalkulationsperioden hinweg. Der Verweis auf Berichte des Landesrechnungshofes aus den Jahren 1998 und 2000 lasse keine Schlussfolgerung dahingehend zu, dass sie Pflichten in den Jahren 2005 und 2006 nicht befolgt habe und sich dies belastend auf die Tarifkalkulation ausgewirkt haben könnte. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips sei auch nicht aus der Entlassung des Vorstandsvorsitzenden Gamperl herzuleiten. Die Entlassung stehe in keiner Verbindung zur Tarifkalkulation der Kl.. Auch das Gleichbehandlungsprinzip sei nicht verletzt. Ihre Tarife seien stark abhängig von den Kosten der jeweiligen Leistungsart. Hieraus ergebe sich eine angemessene Staffelung der Tarife nach dem Umfang der jeweiligen Leistungsart. Ferner nehme der Bekl. ein Entsorgungsvolumen von wöchentlich 120 I für sich in Anspruch, so dass er hinsichtlich des Angebots von kleineren Behältergrößen nichts für sich herleiten könne. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass und wie sich das Angebot eines geringeren Mindestversorgungsvolumens auf die Tarife auswirken würde. Auch das Äquivalenzprinzip sei nicht verletzt, ein derartiges Missverhältnis habe der Bekl. nicht dargetan. Hierzu sei es erforderlich, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Missverhältnis, der Wert der einen und der Wert der anderen Leistung also außer Verhältnis zueinander stehen. Ein derartiges Missverhältnis sei nicht dargetan und insbesondere nicht bereits daraus ersichtlich, dass im Bereich der Entsorgung von Gewerbeabfällen, bei denen der Anschluss- und Benutzungszwang nur sehr eingeschränkt gilt, von den im Wettbewerb stehenden Entsorgungsunternehmen verhältnismäßig preiswerter angeboten werde als die Hausmüllentsorgung durch die Kl.. Dem stehe insbesondere die flächendeckende Entsorgungspflicht gegenüber. Nicht nur die Besitzer von Hausmüll seien zur Benutzung der Kl. gezwungen, vielmehr sei die Kl. verpflichtet, jeglichen Hausmüll einzusammeln. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Tarif der Kl. für die Entsorgung des Hausmülls des Bekl. in Höhe von jährlich 181, 20 € in einem gröblichen Missverhältnis zur Leistung der Kl. stünde. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 93,90 € für die 14-tägige Entsorgung eines 240 I Hofstandsgefäßes zum Zwecke der Hausmüllabfuhr für das III, und IV. Quartal 2005 und für das I. bis Ill. Quartal 2006 mit einem monatlichen Betrag von jeweils 18,78 € zu, § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW/AbfG Berlin). Danach haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht aufgrund des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwanges, ihre Abfälle durch die Kl. entsorgen zu lassen. Gemäß § 8 Abs. 1 KrWfAbfG Berlin, wonach die Kosten des Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - nach § 2 Abs. I KrW/AbfG Berlin das Land Berlin - durch privatrechtliche Entgelte zu decken sind. Diese Tarife müssen von den Aufsichtsbehörden genehmigt werden. Durch den Anschluss- und Benutzungszwang (einerseits und die der öffentlichen Verwaltung bei der Daseinsvorsorge erlaubte privatrechtlich Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses andererseits, die aus der Wahr privatrechtlicher Entgelte hervorgeht, kommt zwischen der Kl. und dem Bekl. als Grundstückseigentümer ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis zustande. Von einer Ausführung der Entsorgung des Hausmülls ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Kl. dabei auszugehen.

Im Übrigen entsprechen die Tarife der Kl. für das III, und IV. Quartal 2005 und auch für das I. bis Ill. Quartal 2006 den Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB, wonach der Vertragspartner, der eine Leistungsbestimmung treffen soll, dies nach billigem Ermessen zu tun hat.

Folgende Maßstäbe sind dabei beachtlich:

Soweit die Verwaltung in den Formen des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, werden privatrechtliche Normen durch Bestimmung des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Dabei hat die Verwaltung außer den Grundrechten jedenfalls die grundlegenden Prinzipien öffentlicher Finanzgebaren zu beachten. Sie ist also insbesondere an die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung gebunden. Dabei ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem eine Satzung Erlassenen bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist, dessen Grenzen mit Blick auf den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG erst dann überschritten sind, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Kl. ist daher gehalten, bei der Entgeltbestimmung für die Abfallentsorgung das Kostendeckungsprinzip nach Maßgabe des § 8 KrW/AbfG Berlin zu beachten. Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn die Gesamtheit des verlangten Entgelts die Gesamtheit der Aufwendungen übersteigt. Das Kostendeckungsprinzip ist nur dann verletzt, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Aufwands gerichtet werden. Es ist einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als von sachfremden Erwägungen beeinflusste Haushaltsanschläge zu beanstanden sind.

Das Kostendeckungsprinzip knüpft an alle Kosten an. Es unterscheidet nicht zwischen kalkulatorisch ansatzfähigen und nicht ansatzfähigen Kosten. Nach § 8 Absatz 2 KrW/AbfG Berlin zählen zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung ausdrücklich alle Aufwendungen der abfallwirtschaftlichen Aufgaben. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz folgt, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistungen festgesetzt werden dürfen und dass die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise erfolgen darf, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, S. 217, 227).

Ferner gebietet der Gleichheitsgrundsatz bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die Gebührenmaßstäbe in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu sehen, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen, in der erbrachten Leistung Rechnung tragen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern muss gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE aaO.). Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob man einen besseren Maßstab als den gewählten hätte finden können, entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Schließlich ist auch das Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach ist es erforderlich, dass das verlangte Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen muss. Dieses Äquivalenzprinzip kann erst als verletzt angesehen werden, wenn die Leistungen des Bürgers in Gestalt der Gebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung in einem gröblichen Missverhältnis stehen, der Wert der einen und der anderen Leistung also außer Verhältnis zueinander stehen (BVerwGE 109, S. 272, 274). Insbesondere ist Maßstab für die gerichtliche Prüfung die Frage, ob die Ausgabenansätze einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen (vgl. OVG Münster, ZMR 1981, S 224).

Die Kl. hat die tatsächlichen Umstände darzulegen, aus denen sich die Billigkeit ihrer Preisstimmung ergeben soll. An die Substantiierungslast sind dabei keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Insoweit hat die Kl. nach Ansicht des Gerichts jeweils im Einzelnen substantiiert dargetan, welchen kalkulatorischen Aufwand sie für die Entsorgung von Restmüll für die Jahre 2005 und 2006 (für die Benutzung von 240 I Hofstandsgefäßen 38,0 Mio. € bzw. 41.6 Mio. €) ermittelt hat. Ferner hat die Kl. im Rahmen der Deckungsbeitragsstufen eine Kostenkalkulation aufgestellt, die die Kosten für das Personal, die Betriebshofkosten, Abfalllogistik, Unternehmensleistung, Verwaltungskosten sowie Kosten für Deponierückstellungen und Kosten für Komforttarife ausweisen. Aus dieser Gesamtkostenaufstellung errechnet die Kl. den konkreten Tarif. Die Tarifkalkulation der Kl. (...) hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Bekl. nicht substantiiert bestritten.

Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ist für das Gericht nicht erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen Kostendeckungsprinzip nicht daraus herleitbar, dass der Bekl. auf die Berichte des Landungsrechnungshofes aus den Jahren 1998 und 2000 verweist. Hieraus ergibt sich bereits nicht, dass die Kl. gegen das Kostendeckungsprinzip in den Jahren 2005 und 2006 verstoßen hat. Auch der Hinweis auf das jährliche Defizit der Kantinen durch den Bericht des Landesrechnungshofes läßt einen Rückschluss auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht zu. Hierzu bedarf es der Darlegung sachfremder Erwägungen, die durch den Bekl. nicht ansatzweise dargetan sind. Auch aus der Entlassung des Vorstandsvorsitzenden Gamperl läßt sich eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nicht herleiten. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Entlassung in Verbindung zur Tarifkalkulation der Kl. besteht und inwieweit sich dies auf die Taufe für den einzelnen Kunden der Kl. auswirken sollte. Auch hierfür hat der insoweit darlegungspflichtige Bekl. nichts vorgetragen. Soweit die Aufsichtsbehörde die Tarife der Kl. genehmigt hat (§ 18 BerIBG ),die nur erteilt wird, wenn die Tarife den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen einer kostengünstigen, nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Versorgung entsprechen, liefert dies bereits ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife. Ansatzpunkte für die Unbilligkeit der Tarife hat der Bekl. gegenüber dem in einzelnen substantiierten Vortrag der Kl. nach Ansicht des Gerichts nicht dargetan.

Die Kontrolle einer wirtschaftlichen Abfallentsorgung durch die Kl. ist dem Gericht nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichts kann die Kl. im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB nicht zu einer wirtschaftlichen optimalen Arbeitsweise verpflichtet werden. Für die Billigkeit der Tarife ist es ausreichend, dass die Kl. die dargestellten Grundsätze nicht verletzt. Solange dies der Fall ist, steht ihr ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. zu allem LG Berlin, Urteil vom 25.1.2006, 48 S 28/04).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Was ein Versorgungsbetrieb, der seine Tarife einseitig festsetzt, vortragen muss, um die Billigkeit der Tarife im Sinne des § 315 BGB darzulegen, ist in der Rechtsprechung umstritten. Überzogene Anforderungen sind nicht zu stellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Grundstückseigentümer weigerte sich, die Müllabfuhrrechung von ca. 90 € zu begleichen und legte ausführlich dar, warum nach seiner Meinung die Tarife der BSR unbillig seien. Das habe u.a. auch der Rechnungshof gerügt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 24. November 2006 verurteilte das AG Hohenschönhausen den Eigentümer zur Zahlung und meinte, die Prinzipien des Verwaltungsprivatrechts sei nicht verletzt. Nach dem Kostendeckungsprinzip sei grundsätzlich die BSR berechtigt, alle Kosten zu berücksichtigen. Das Gleichbehandlungsgebot sei nur bei Missbrauch verletzt; entsprechendes gelte für das Äquivalenzprinzip, wonach das Entgelt in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung zu stehen habe. Es sei nicht Sache des Gerichts, andere, möglicherweise bessere Maßstäbe zu wählen. Eine Willkür der BSR liege jedenfalls nicht vor. Dieser stehe vielmehr ein erheblicher Ermessensspielraum zu.