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Wirksame Bestimmung einer Frist

BGHVIII ZR 254/0812.08.2009unveröffentlicht

BGB § 281 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wirksame Bestimmung einer Frist; Fristsetzung; Mängelbeseitigung; Nachbesserung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht; der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:

5 Dem Kl. stehe ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseitigung der von ihm behaupteten Fahrzeugmängel nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB lägen nicht vor, denn der Käufer habe der Bekl. keine Frist zur Nachbesserung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt und die Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.

6 Die Aufforderung des Käufers an die Bekl., die geltend gemachten Mängel „umgehend" zu beseitigen, stelle keine ausreichende Fristsetzung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB dar. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung genüge die Aufforderung zur „unverzüglichen" oder „umgehenden" Leistung nicht. Schon nach dem Wortsinn liege eine Fristsetzung nur dann vor, wenn ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist ablaufe, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt würden. Die Angabe eines konkreten Zeitraums verdeutliche dem Schuldner, dass er nach Fristablauf mit der Geltendmachung anderer Gewährleistungsrechte rechnen müsse. Dieser Zweck werde durch die Aufforderung zur unverzüglichen oder umgehenden Nacherfüllung nicht in gleicher Weise erreicht, weil damit eine Unsicherheit entstehe, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger zu anderen Gewährleistungsansprüchen übergehen könne. Eine solche Unsicherheit habe das Gesetz aber durch das Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist vermeiden wollen.

II. 7 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, der Käufer habe der Bekl. mit der Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung keine Frist zur Nacherfüllung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB gesetzt, kann ein Schadensersatzanspruch des Kl. nicht verneint werden.

8 Zwar verlangt die überwiegende Meinung in der Literatur - ebenso wie das Berufungsgericht - für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB die Bestimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden (Münch-KommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 323 Rn. 68; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 281 Rn. 9; Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl., § 323 Rn. 80). Nach dieser Auffassung genügt die Aufforderung zur „sofortigen" bzw. „unverzüglichen" oder - wie hier - „umgehenden" Leistung nicht. Teilweise wird dies damit begründet, dass nach dem Wegfall der nach früherem Recht vorgesehenen Ablehnungsandrohung allein die Fristsetzung die Warnfunktion gegenüber dem Schuldner erfülle und an sie deshalb strenge Anforderungen zu stellen seien (Münch-KommBGB/Ernst, aaO.).

9 Demgegenüber vertritt ein weiterer Teil der Literatur die Auffassung, auch eine Aufforderung zur unverzüglichen Leistung könne ausreichen (Staudinger/Otto, BGB [2004], § 281 Rn. B 62 und § 323 Rn. B 59; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rn. 16), zumindest in Fällen besonderer Dringlichkeit (Jauernig/Stadler, BGB, 12. Aufl., § 281 Rn. 6; vgl. auch MünchKommBGB/Ernst, aaO., Rn. 74).

10 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Dem Begriff der Fristsetzung lässt sich nicht entnehmen, dass die maßgebliche Zeitspanne nach dem Kalender bestimmt sein muss oder in konkreten Zeiteinheiten anzugeben ist. Eine in dieser Weise bestimmte Frist verlangt § 281 Abs. 1 BGB - anders als § 286 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB für den Verzugseintritt ohne Mahnung - nicht. Vielmehr kann die Dauer einer Frist grundsätzlich auch durch einen unbestimmten Rechtsbegriff bezeichnet werden; dies ist insbesondere bei rechtsgeschäftlichen Fristen häufig der Fall (MünchKommBGB/Grothe, aaO., § 186 Rn. 4). Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO., § 186 Rn. 3; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rn. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 186 Rn. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186 Rn. 3). Mit der Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung „in angemessener Zeit", „umgehend" oder „so schnell wie möglich" zu bewirken, wird eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist.

11 Auch der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB erfordert es nicht, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-) Termin angibt. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird bereits durch die Aufforderung, innerhalb „angemessener Frist", „unverzüglich" oder - wie hier – „umgehend" zu leisten, hinreichend erfüllt. Zwar besteht für den Schuldner dann die Ungewissheit, welcher genaue Zeitraum ihm für die Leistung bzw. Nacherfüllung zur Verfügung steht. Diese Ungewissheit besteht aber in vielen Fällen auch bei Angabe einer bestimmten Frist, nämlich immer dann, wenn die vom Gläubiger gesetzte Frist zu kurz ist. Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 -, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m. w. N.). Diese - zu § 326 BGB a. F. ergangene - Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform ausdrücklich unberührt lassen (BT-Drs. 14/6040, S. 138). Nach den Gesetzesmaterialien sollte die Fristsetzung im Übrigen auch nicht zu einer Hürde werden, an der der Käufer aus formalen Gründen scheitere (BT-Drs. 14/6040, S. 185). Für eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB genügt es deshalb, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine wirksame Fristsetzung liegt auch dann vor, wenn der Gläubiger den Schuldner zu „sofortiger, unverzüglicher oder umgehender" Leistung auffordert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die beklagte Autohändlerin hatte einen gebrauchten Pkw verkauft, an dem der Käufer Mängel feststellte. Er forderte die Beklagte „zur umgehenden Beseitigung" auf. Die Beklagte reagierte nicht, so dass der Käufer eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragte. Den Anspruch auf Erstattung der hierfür entstandenen Kosten trat der Käufer an den Kläger ab, der den Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Bochum wies die Klage ab, weil eine wirksame Frist zur Nachbesserung nicht gesetzt worden sei. Die Berufung blieb erfolglos. Auf die zugelassene Revision hob der BGH das Urteil des Landgerichts Bochum auf und verwies den Rechtsstreit zur Feststellung der streitigen Mängel am Kraftfahrzeug zurück. Zwar verlange die überwiegende Meinung in der Literatur für eine wirksame Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB die Angabe eines konkreten Zeitraums, also entweder einen bestimmten Termin, zu dem die Frist abläuft, oder einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen die Leistung erbracht werden soll. In Übereinstimmung mit anderen Literaturstimmen sei jedoch davon auszugehen, dass dem in § 281 Abs. 1 BGB enthaltenen Begriff der „Fristsetzung" dann Genüge getan sei, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder vergleichbarer Formulierungen deutlich gemacht habe, dass dem Schuldner für die Erfüllung seiner Verpflichtung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung stehe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach bisher überwiegender Auffassung genügte es für die Setzung einer wirksamen Frist nach § 281 BGB nicht, wenn der Schuldner lediglich zur unverzüglichen oder umgehenden Vornahme aufgefordert wurde. Soweit es das Verbraucherkaufrecht angeht, sieht Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 1999/44/EG (ABlEG Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12) vor, dass der Käufer Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat. Für diesen Bereich ist daher eine Fristsetzung nicht erforderlich. Hätte sich der BGH der Auffassung angeschlossen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie eine ausdrückliche Fristsetzung für erforderlich hält, wäre es zu unterschiedlichen Betrachtungsweisen gekommen, je nach dem, ob Minderung oder Rücktritt oder aber Schadensersatz geltend gemacht wird. Diesem Widerspruch zwischen EU-rechtlichen Vorgaben und nationalen Gegebenheiten hat der BGH mit der vorliegenden Entscheidung vorgebeugt.