Wintergarten als Scheinbestandteil, Beweislast
BGB §§ 93, 94, 95, 985
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter Sachen mit dem Grund und Boden des vermietenden Eigentümers verbindet, spricht eine Vermutung dafür, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
5 II. Über die Revision der Kl. ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
6 Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. […]
10 2. Die Revision hat (aber) deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht mit unzutreffender Begründung einen Anspruch der Kl. gemäß § 985 BGB auf Herausgabe des Wintergartens verneint hat.
11 a) Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts, wonach hinsichtlich des streitgegenständlichen Wintergartens die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
12 aa) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören nach § 94 Abs. 2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Das sind in erster Linie die verwendeten Baustoffe und Bauelemente, darüber hinaus aber auch diejenigen Gegenstände, deren Einfügung dem Gebäude erst seine besondere Eigenart gibt. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die für das betreffende Gebäude nach dessen Wesen, Zweck und Beschaffenheit besteht (Senat, Urteil vom 10. Juli 1987 - V ZR 285/86, NJW 1987, 3178). Nicht erforderlich ist eine feste Verbindung mit dem Gebäude (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458).
13 bb) Von diesen Grundsätzen geht das Berufungsgericht aus. Es stellt, anknüpfend an die Rechtsprechung des Senats, wonach solche Teile „zur Herstellung“ eingefügt sind, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist (Senat, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 233/10, NJW-RR 2011, 1458), darauf ab, dass sich aus der statischen Berechnung bzw. der dieser zu entnehmenden Skizze des Wintergartens und dem der vorgelegten Karte zu entnehmenden Standort des Wintergartens im unmittelbaren Anschluss an das Gebäude erkennen lasse, dass erst der Wintergarten das Gebäude nach außen hin abschließe. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass diese Feststellung des Berufungsgerichts ohne jede Grundlage im Streitstoff sei. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Beurteilung auf die von der Kl. übergebenen Unterlagen. Im Übrigen würde es bereits genügen, wenn der Wintergarten dem Gebäude seine besondere Eigenart gibt. Dass er - wie die Revision vorträgt - „schlicht an das Haus gesetzt worden“ ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da es für die Annahme einer Bestandteilseigenschaft im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB einer festen Verbindung mit dem Gebäude nicht bedarf.
14 b) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, es fehle jeder Anhaltspunkt, dass der Wintergarten nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden worden und Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB geworden sei.
15 aa) Nach § 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB gehören solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks oder Gebäudes, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden oder in ein Gebäude eingefügt sind. Da die Vorschrift die Bestandteilseigenschaft insgesamt ausschließt, stellt sie eine Ausnahme gegenüber den §§ 93 und 94 BGB dar. Sind die Voraussetzungen des § 95 BGB erfüllt, ist es daher unerheblich, dass auch die Tatbestandsmerkmale der §§ 93 oder 94 BGB vorliegen (RGZ 109, 128, 129; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2012], § 94 Rn. 3). Scheinbestandteile bleiben, obwohl mit einem Grundstück verbunden oder in ein Gebäude eingefügt, rechtlich selbständige bewegliche Sachen (Senat, Urteil vom 5. Mai 2006 - V ZR 139/05, NJW-RR 2006, 1160 Rn. 7) und können deshalb nach §§ 929 ff. BGB übereignet werden (Senat, Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85, NJW 1987, 774).
16 bb) Die Verbindung erfolgt dann zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 95 Rn. 2). Maßgebend ist die innere Willensrichtung des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache, soweit diese mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 20. September 1968 - V ZR 55/66, NJW 1968, 2331). Der Annahme eines auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteten Willens steht nicht entgegen, dass das Gebäude in massiver Bauart errichtet ist und daher ohne Zerstörung nicht entfernt werden kann (Senat, Urteil vom 10. Juli 1953 - V ZR 22/52, BGHZ 10, 171, 176; Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368). Verbindet ein Mieter, Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (Senat, Urteil vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301; Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 249/12, juris Rn. 14).
17 cc) Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es meint, es lägen keine Anhaltspunkte für eine nur vorübergehende Einbringung des Wintergartens vor. Es hätte der zwischen den Parteien umstrittenen Frage nachgehen müssen, ob der Wintergarten durch die Mieterin oder ob er im Auftrag des Bekl. errichtet worden war. Die Beweislast für ihre Behauptung, dass der Wintergarten von der Mieterin in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei, trifft die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 95 BGB berufende Kl. (vgl. Senat, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 231/10, NJW 2012, 778 Rn. 39). Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Mieterin den Wintergarten hat errichten lassen, so spräche eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck. Es wäre dann Sache des Bekl., diese Vermutung zu erschüttern, etwa indem er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass die Mieterin bei der Errichtung des Wintergartens den Willen gehabt habe, das Bauwerk bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in sein Eigentum übergehen zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 131, 368).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes können – wie es in § 93 BGB heißt – nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, also z. B. keinen Eigentumsherausgabeanspruch begründen. Anders verhält es sich aber mit solchen Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt worden sind. Die Abgrenzung kann oft schwierig sein. Verbindet aber der Mieter Sachen mit dem Grund und Boden des vermietenden Eigentümers, spricht – so der BGH jetzt – eine Vermutung dafür, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem der Beklagte Lokalräume vermietet hatte, baute die Mieterin an das Gebäude einen aus Glas und Aluminiumstreben sowie einer Belüftungsanlage bestehenden Wintergarten an, den sie nach Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit den gemieteten Räumen zurückgab. Die Klägerin, die das damalige Restaurant mit Lebensmitteln beliefert hatte, verlangt vom Beklagten Herausgabe des Wintergartens mit der Behauptung, dass die Mieterin ihr den Wintergarten während der Mietzeit als Sicherheit für unbeglichene Rechnungen übereignet habe.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das klageabweisende Berufungsurteil des OLG Köln auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass Anhaltspunkte für einen nur vorübergehenden Zweck des Wintergartenanbaus i.S.d. § 95 BGB fehlten. Zwischen den Parteien sei nämlich umstritten, ob der Wintergarten durch die Mieterin oder im Auftrag des Beklagten errichtet worden sei. Die Beweislast für die Behauptung, dass der Wintergarten von der Mieterin in Auftrag gegeben und bezahlt worden sei, treffe die sich auf den Ausnahmetatbestand des § 95 BGB berufende Klägerin. Sollte eine Beweisaufnahme diesen Vortrag bestätigen, bestünde eine Vermutung für einen nur vorübergehenden Zweck. Es wäre dann Aufgabe des Beklagten, diese Vermutung zu widerlegen, etwa indem er darlege und ggf. beweise, dass die Mieterin bei Errichtung des Wintergartens die Absicht gehabt habe, diesen bei Beendigung des Mietverhältnisses in sein Eigentum übergehen zu lassen.