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„Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag

AG Tempelhof-Kreuzberg22 C 166/1117.02.2012GE 2012, 407

BGB §§ 309 Nr. 3, 631

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

„Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag; Schnee- und Eisbeseitigung; formularmäßiges Aufrechnungsverbot nicht bei entscheidungsreifer Gegenforderung; Schlechterfüllung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei einem Vertrag zur Schnee- und Eisbeseitigung handelt es sich um einen Werkvertrag.

2. Ein formularmäßiges Aufrechnungsverbot gilt nicht für eine entscheidungsreife Gegenforderung.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Der mit der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch ist jedenfalls durch die wirksame Aufrechnung der Bekl. erloschen.

Der zumindest mit der Klageerwiderung erklärten Aufrechnung steht auch das in den Vertragsbedingungen der Kl. aufgestellte Aufrechnungsverbot (Ziffer 14) nicht entgegen, da Klage wie Widerklage gleichzeitig entscheidungsreif und damit die zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt im Sinne der Ziffer 14 ist.

Das Gericht folgt in der Einordnung des Schneebeseitigungsvertrags als Werkvertrag der umstrittenen, u. a. vom Amtsgericht Schöneberg (GE 2011, 1234 mit Zustimmung des LG Berlin; ebenso AG Spandau, 1.11.2011, 70 C 73/11 WEG) vertretenen Auffassung. Der insbesondere vom Landgericht Berlin (vgl. GE 2011, 201 f.; GE 2011, 953) vertretenen Einordnung als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter kann nicht gefolgt werden. Denn Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Kl. die der Gemeinschaft obliegende Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernimmt. Die Kl. schuldete danach nicht nur lediglich die Erbringung einer Tätigkeit. Zwar war es auch Aufgabe der Kl., die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung zu treffen, ob und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlich sind. Der Schneebeseitigungsvertrag als Reinigungsvertrag ist jedoch primär auf ein bestimmtes Ergebnis, nämlich auf Erzeugung von Sauberkeit durch Beseitigung von verunreinigenden Substanzen und damit auf einen Erfolg ausgerichtet. Dafür sprechen auch die Vertragsbedingungen der Kl. In Nr. 14 heißt es: „Die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber werden dahin gehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Lediglich im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen." Die genannten Gewährleistungsrechte entstammen dem Werkvertragsrecht, mithin ist offenbar auch die Kl. von einem Werkvertragscharakter ausgegangen, erst recht durfte die Bekl. von einem vereinbarten Erfolg ausgehen.

Der Bekl. steht die geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von 490,88 € aufgrund der mangelhaften Erfüllung der vertraglichen Pflichten seitens der Kl. am 2.12.2010, 8.12.2010, 10.12.2010, 14.12.2010, 15.12.2010, 26.12.2010, 27.12.2010 und 28.12.2010 zu. Für diese Tage steht der Bekl. ein Schadensersatzanspruch in Höhe der ihr in Rechnung gestellten Arbeiten zu. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach eigener Aussage des Zeugen W. die Kosten auch für die Beseitigung von Eis in Rechnung gestellt wurden. Nach dem Berliner StrReinG, in Kraft getreten am 27.11.2010, demgemäß die Kl. sich zur Durchführung der Schnee- und Glättebekämpfung verpflichtet hat, gehört zum Winterdienst gemäß §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 StrReinG auch die Beseitigung von Eisbildungen. Dass eine solche Beseitigung nicht erforderlich gewesen sei, wurde von der Kl. nicht vorgetragen.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Ersatzanspruch auf §§ 631, 634 Nr. 2, 637 BGB oder auf §§ 280, 281, 631 BGB beruht. Soweit man davon ausgeht, die Bekl. macht vorliegend Mangelrechte gemäß §§ 631, 634 Nr. 2, 637 BGB einredeweise geltend, würde sie die Beweislast für einen Mangel nach Abnahme des Werks treffen. Soweit man dagegen mangels Erfüllung der Werkvertragspflicht von einem Schadensersatz wegen Nichtleistung ausgeht, geht es mithin um die Frage, ob der Schuldner seine Vertragspflichten überhaupt erfüllt hat, dann trägt er - mithin die Kl. - die Darlegungs- und Beweislast.

Die Frage kann vorliegend jedoch dahinstehen, weil das Gericht davon überzeugt ist, dass eine ordnungsgemäße Schneebeseitigung auf der Hoffläche an den genannten Tagen nicht stattfand und diese stattdessen von dem von der Bekl. beauftragten Zeugen W. durchgeführt wurde. Soweit die Vertragserfüllung am 26. und 28. Dezember im Raum steht, wurde die Nichterfüllung von der Kl. schon nicht hinreichend vorgetragen, eine Streuliste nicht eingereicht. Im Übrigen steht die mangelhafte Pflichterfüllung nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.

[wird ausgeführt]

Den Ansprüchen steht - unabhängig von der Wirksamkeit der Vereinbarung - auch nicht Satz 3, 4 der Ziffer 14 der Vertragsbedingungen entgegen, da die Bekl. jeweils vor Durchführung der Ersatzvornahme gemahnt hat.

Abzüglich der durch Aufrechnung erloschenen, mit der Klage geltend gemachten 230,14 € steht der Bekl. mithin ein Anspruch in Höhe der Widerklage zu. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Auffassung, dass ein Schneebeseitigungsvertrag ein Werkvertrag ist mit der Folge, dass der Besteller Mängelrechte geltend machen kann, ist in der neueren Rechtsprechung – soweit ersichtlich – eindeutig im Vordringen. Zahlungsansprüche durchzusetzen, ohne dass ordentlich gearbeitet wurde, wird den Dienstleistern künftig immer schwerer fallen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg nimmt darüber hinaus (zu Recht: BGH WM 1978, 620) an, dass bei einer entscheidungsreifen Gegenforderung des Bestellers die Winterdienstfirma sich nicht auf ein formularmäßiges Aufrechnungsverbot berufen kann.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, ein Winterdienstleister, machte Vergütungsansprüche aus einem Schneebeseitigungsvertrag geltend. Die Beklagte behauptete mangelhafte Erfüllung der vertraglichen Pflichten zur Schnee- und Eisbeseitigung, weil der Dienstleister an acht Tagen im Dezember 2010 nicht oder nicht ausreichend geräumt habe. Die Beklagte hatte die Arbeiten deshalb von einem Dritten ausführen lassen und rechnete mit einem Gegenanspruch auf Schadensersatz auf. Für den überschießenden Betrag erhob sie Widerklage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Februar 2012 wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage der Schneeräumfirma ab und gab der Widerklage der Grundstückseigentümerin statt.

Bei dem Schneebeseitigungsvertrag handele es sich um einen Werkvertrag; nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass dieser an bestimmten Tagen nicht oder mangelhaft erfüllt worden sei. Die Beklagte, die jeweils vor Durchführung der Ersatzvornahme gemahnt hatte, könne daher die Kosten der Ersatzvornahme als Schadensersatz geltend machen. Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht auf ein im Winterdienstvertrag formularmäßig vereinbartes Aufrechnungsverbot berufen, weil eine entscheidungsreife Gegenforderung einer rechtskräftig festgestellten gleichstehe.

Dem Urteil ist weiterhin zu entnehmen, dass zum Winterdienst auch die Eisbeseitigung zählt.