„Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag
BGB § 638
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„Winterdienstvertrag“ als Werkvertrag; Minderung bei mangelhafter Schneeräumung; Schlechtleistung; Schnee- und Eisbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem „Winterdienstvertrag" handelt es sich um einen Werkvertrag; bei Schlechtleistung kann der Vergütungsanspruch gemindert werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Durchführung des Winterdienstes.
Am 17.10.2009 schlossen die Parteien einen Vertrag, wonach sich die Kl. verpflichtete, für die Zeit vom 1.11. bis 30.4. die öffentlich-rechtliche Verpflichtung während des winterlichen Reinigungszeitraums für das Grundstück S.straße 13 zu übernehmen zum Preis von 728,52 € brutto, wobei diese Summe in zwei gleichen Raten zu erbringen war. Das Reinigungsentgelt für den ersten winterlichen Reinigungszeitraum ist zur Hälfte bei Vertragsabschluss, der Rest bis zum 31. Dezember fällig. Für die darauf folgenden Zeiträume wird das halbe Reinigungsentgelt bis spätestens zum 1. August und der Rest bis zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig. [...]
Einbezogen waren Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach deren Ziffer 2 sich der Vertrag bei gleichen Bedingungen jeweils um einen weiteren winterlichen Reinigungszeitraum verlängert, sofern er nicht unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 31. Mai gekündigt wird. Gem. Ziffer 4 der AGB erklärte die Kl., aufgrund des jeweils gültigen Straßenreinigungsgesetzes über die Straßenreinigung die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebekämpfung auf den vertraglich vereinbarten Reinigungsflächen zu übernehmen. Gem. Ziffer 14 der AGB darf der Auftraggeber das Reinigungsentgelt mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen. Die Gewährleistungsrechte der Auftraggeber werden dahin gehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Lediglich im Falle des wiederholten Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Mit Fax vom 7.1.2010 wurde die Bekl. aufgefordert, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Gleiches erfolgte mit Fax vom 12.1.2010. Mit Fax vom 14.1.2010 wurde die Kl. aufgefordert, Leistungen zu erbringen, ebenso mit Fax vom 20.1.2010, 1.2.2010 und 3.2.2010. Mit Fax vom 7.12.2010 wurde die Kl. aufgefordert, die Reinigung am Objekt durchzuführen; mit Fax vom 9.12.2010 wurde die Kl. abgemahnt und die Ersatzvornahme mitgeteilt.
Gegenstand der Klage ist die Forderung über 364,26 € (2. Teil) der Wintersaison 2009/2010 (Rechnung vom 26.10.2009), deren Ausgleich angemahnt wurde. Gegen die Klage erklärt die Bekl. die Aufrechnung mit einem Betrag von 349,86 €. Dieser ist Gegenstand einer Rechnung vom 19.3.2010 der Fa. A., welche die Bekl. in der Wintersaison 2009/2010 ersatzweise mit Winterdienstarbeiten beauftragte. Der vorgenannte Betrag ist zudem Gegenstand der Hilfswiderklage.
Die Bekl. meint, sofern die geschuldete Leistung von der Kl. nicht innerhalb des nach dem StrRG Berlin vorgesehenen Zeitraums erfolge, sei ihr, der Kl., die geschuldete Leistung unmöglich geworden, so dass auch Fristsetzungen entbehrlich seien. Sie behauptet, die Kl. habe zu den Zeiten, zu denen eine Leistungsaufforderung per Fax erfolgte, keine Schnee- und Eisbeseitigung vorgenommen. Das Entgelt der Kl. sei zu mindern. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Die Kl. kann von der Bekl. gem. § 632 Abs. 1 BGB nicht die Zahlung der eingeklagten restlichen Vergütung verlangen, da die Leistung der Kl. mangelhaft war und die Bekl. die geschuldete Vergütung mindern konnte.
1) Klageforderung
Aufgrund des geschlossenen Vertrages ist die Bekl. grundsätzlich zur Zahlung einer Vergütung, hier der 2. Rate für die Saison 2009/2010, in Höhe von 364,26 € verpflichtet.
Die Vergütung ist - ungeachtet der streitigen Frage, ob die Leistungen mangelfrei erfolgten - fällig. Denn selbst wenn man die vertragsgegenständlichen Leistungen als solche aufgrund eines Werkvertrages ansieht, und somit die Vergütung gem. §§ 640 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB bei Abnahme fällig wird, zu deren Umständen weder vorgetragen noch entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist vorliegend gem. § 646 BGB die Vollendung des Werkes maßgebend. Danach tritt in den Fällen, in denen - wie vorliegend - nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung an die Stelle der Abnahme. Zwar kann eine Reinigungsleistung grundsätzlich abgenommen werden, jedoch nicht die weitergehenden vertraglichen Pflichten, die Gegenstand der schuldrechtlichen Vereinbarung sind, wie die Übernahme der Haftung und die Überwachung der Wettersituation.
Die Forderung ist nicht durch die von der Bekl. erklärte Aufrechnung mit der an die Fa. A. gezahlten Summe von 349,86 € (teilweise) erloschen (§ 389 BGB). Denn unabhängig von der Frage, ob der Bekl. in dieser Höhe gegen die Kl. dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ist die Aufrechnung gem. Ziffer 14 der dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf nach dieser Bestimmung gegen das Reinigungsentgelt nicht aufrechnen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Dies ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Parteien gerade um die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die Kl. und somit um die Berechtigung der Bekl. zur Durchführung der Arbeiten durch ein Drittunternehmen streiten.
Ziffer 14 der AGB ist gem. § 309 Nr. 3 BGB auch wirksam, da unzulässig nur der Ausschluss mit der Aufrechnung von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist.
Der Vergütungsanspruch ist auch nicht entsprechend der Rechtsansicht der Bekl. gem. § 326 Abs. 1 BGB entfallen, denn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf die vorliegend anzuwendenden Sonderregelungen des Werkvertragsrechts.
Letzteres ist vorliegend anwendbar (AG Spandau GE 2011, 1624; AG Schöneberg GE 2011, 1234; Brückner GE 2011, 6, Rubrik „Winterdienst"). Denn Sinn und Zweck des Vertrages besteht darin, dass die Kl. die Pflichten der Bekl. zur Durchführung des Winterdienstes übernimmt. Geschuldet war damit nicht nur eine Tätigkeit an sich. Auch wenn es der Kl. zudem oblag, die Witterungssituation zu beobachten und dementsprechend zu entscheiden, ob sie tätig werden musste oder nicht, entspricht es weder dem Interesse der Parteien noch dem charakteristischen Wesen des Vertrages, dies als maßgeblichen Vertragsinhalt anzusehen. Entscheidend ist vielmehr, nach Maßgabe des § 3 StrRGBIn während der gesamten Wintersaison und damit fortlaufend die aufgetretene Schnee- und Eisglätte erfolgreich zu bekämpfen und eine gefahrlose Benutzung der zu räumenden Flächen zu ermöglichen.
Der Vergütungsanspruch der Kl. für die Saison 2009/2010 ist wegen Schlechtleistung in Höhe von 50 % gemindert gem. §§ 638 Abs. 3, 634 Nr. 3, 633 Abs. 1 BGB, da die Kl. der vorgenannten Pflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die Beweislast für das Bestehen etwaiger Mängel trägt dabei die Bekl.
Dabei können nach Vortrag der Bekl. nicht erbrachte Reinigungsarbeiten im Dezember 2010 bereits dem Grunde nach keine Minderung der streitgegenständlichen Klageforderung begründen. Denn Gegenstand der Klage ist eine Forderung aus der Saison 2009/2010, die am 30.4.2010 endete. Vermeintlich nicht erbrachte Leistungen im Dezember 2010 betreffen damit nicht die von der Kl. verlangte Vergütung bzw. Leistungsverpflichtung.
Soweit die Bekl. behauptet hat, die Kl. habe trotz bestehender Erforderlichkeit infolge Schneefalls in der Nacht vom 6. zum 7.1.2010 keine Räumarbeiten durchgeführt, hat sie den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht. Der insoweit vernommene Zeuge konnte hierzu keine klare Aussage treffen, da er sich an Neuschnee nicht erinnern konnte und auch selbst nicht beim Objekt war.
Zur Minderung berechtigen jedoch nicht bzw. nicht vertragsgemäß ausgeführte Leistungen der Kl. am 18.12.2009. Insoweit hatte die Bekl. ausreichend zur Mangelhaftigkeit vorgetragen. Dem ist die Kl. nicht substantiiert entgegengetreten. Unstreitig bestand an diesem Tag Reinigungsbedarf, wie die Kl. durch Vorlage und Hinweis auf ihre Tätigkeitsprotokolle belegt. Aus diesen ist jedoch zu entnehmen, dass die Kl. ihrer Pflicht gem. § 3 StrRGBIn, nach Beendigung des Schneefalls tätig zu werden und Glätte zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. So wird für diesen Tag eine Maschinenräumung für 7.43 Uhr notiert, während die Handreinigung erst um 10.50 Uhr und somit etwa 3 Stunden später erfolgte. Bereits dieser zeitliche Abstand sowie der Umstand, dass grundsätzlich spätestens bis 7 Uhr morgens die Winterarbeiten ausgeführt sein müssen, begründen die Mangelhaftigkeit der klägerischen Leistung. Gleiches gilt im Ergebnis für Arbeiten am 12.1.2010. Ein Protokoll über den Einsatz von Maschinen wird von der Kl. gar nicht vorgelegt; Handarbeiten sollen um 12.39 Uhr vorgenommen worden sein. Dass dies rechtzeitig zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht erfolgte, ist nicht dargetan. Dass mittels Handarbeit das gesamte Grundstück geräumt worden sein soll, behauptet die Kl. selbst nicht.
Eine Mangelhaftigkeit besteht zudem für den Zeitraum vom 1. bis 4.2. und 8. bis 10.2.2010. Am 1.2. ist maschinelle Arbeit um 4.18 Uhr notiert, Handarbeit hingegen erst um 15.26 Uhr. Für den 2.2. und 4.2. liegen trotz unstreitigen Reinigungsbedarfs keine Protokolle über Einsätze der Kl. vor. Am 3.2. wurde Handarbeit um 13.40 Uhr durchgeführt, maschinelle Arbeiten jedoch bereits um 3 Uhr. Am 8.2. erfolgte ein Maschineneinsatz um 5 Uhr, Handarbeiten um 9.28 Uhr. Für den 9.2. fehlt jedes Einsatzprotokoll. Am 10.2. erfolgte Maschinenarbeit um 6.45 Uhr, Handarbeit erst um 15.26 Uhr.
Dabei kann sich die Kl. nicht auf Ziffer 12 ihrer AGB berufen, wonach es bei lang anhaltenden Schneefällen zu Verzögerungen kommen kann. Denn unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Klausel ist nicht dargetan, dass es an den streitgegenständlichen Tagen zu witterungsbedingten Umständen kam, die eine Verzögerung begründet hätten.
Auch wenn vorliegend eine Schlechtleistung für insgesamt 9 Tage in Rede steht, hält das Gericht eine Minderung von 50 % der vereinbarten Vergütung für angemessen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die zu erbringenden Reinigungsleistungen nicht den einzigen Inhalt der zu erbringenden Leistungen darstellten, sondern einen Teil hiervon. Obwohl die Wintersaison nach dem Vertrag insgesamt 6 Monate umfasst und hiernach die Tage der mangelhaften Leistung prozentual mit weniger als 50 % zu bewerten sind, kann bei der Berechnung des objektiven Wertes der erbrachten Leistung nicht außer Acht bleiben, was auch Zweck der Übertragung des Winterdienstes ist (AG Neukölln GE 2010, 987): ◊... Der Anlieger, der den Winterdienst beauftragt, zahlt sowohl für das tägliche Beobachten der Wetterlage als auch für das tatsächliche Räumen des Schnees und das Streuen im Rahmen des erforderlichen und der vorgegebenen Fristen. Er schließt einen solchen Vertrag über die Erbringung des Winterdienstes gerade deshalb ab, weil er diese Aufgaben selbst nicht ausführen möchte. Kommt der Auftragnehmer seiner Leistungspflicht aber nur gelegentlich und unregelmäßig nach und hält er insbesondere die nach dem Straßenreinigungsgesetz vorgegebenen Fristen zumindest in einer Vielzahl von Fällen nicht ein, so ist der Anlieger, da er nicht weiß, ob der Auftragnehmer im jeweiligen Fall (fristgerecht) leisten wird oder nicht, gezwungen, selber die Wetterlage täglich zu beobachten und sich zum Räumen bzw. Streuen bereit zu halten für den Fall, dass der Auftragnehmer dies nicht (fristgerecht) tut, um den nach dem Straßenreinigungsgesetz vorgegebenen Zustand zu gewährleisten. Er muss daher den wesentlichen Teil der Leistung, die er nach dem Vertrag auf den Auftragnehmer übertragen hat, doch selber durchführen, nämlich insbesondere das Überwachen und sich bereit halten. Eine Leistung, bei der Winterdienst so unregelmäßig wie im vorliegenden Fall wahrgenommen wird, erfüllt seine Aufgabe daher insgesamt nicht. Ein solcher Winterdienst hat daher insgesamt keinen objektiven Wert. Bei völliger Wertlosigkeit der mangelhaften Leistung ist die Folge, dass der Vergütungsanspruch auf Null reduziert wird ..."
So verhält es sich vorliegend.
Hiernach besteht kein Vergütungsanspruch der Kl. in der verlangten Höhe. Mangels Hauptforderung ist auch die geltend gemachte Nebenforderung unbegründet.
2) Hilfswiderklage
Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedurfte es infolge der Klageabweisung nicht. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis vor ein paar Jahren war nach überwiegender Rechtsprechung ein Grundstückseigentümer nicht berechtigt, bei mangelhafter Leistung der Schneeräumfirma deren Vergütungsanspruch zu mindern, da es sich nach früher überwiegend vertretener Rechtsansicht beim Winterdienstvertrag um einen Dienstvertrag handeln sollte, bei dem nur Schadensersatzansprüche möglich sind. Das ist jetzt anders; zumindest in Berlin bejaht die überwiegende Rechtsprechung der Amtsgerichte einen Anspruch des Bestellers auf Minderung, weil die Schneeräumfirma den Erfolg schuldet (Werkvertrag).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Schneeräumfirma klagte auf Vergütung für Schnee- und Eisbeseitigungsarbeiten in der Wintersaison 2009/2010. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie an sechs Tagen im Januar und Februar 2010 die Firma per Fax vergeblich zur Leistung aufforderte. Sie ist der Auffassung, das Entgelt sei zu mindern. Sie rechnete mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund der Beauftragung einer anderen Firma auf und erhob hilfsweise Widerklage auf Zahlung dieses Betrages.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 1. Februar 2012 wies das Amtsgericht Mitte die Klage des Winterdienstleisters ab. Zwar sei die Aufrechnung hier nicht möglich, weil dies nach den AGB der Klägerin ausgeschlossen sei. Der Vergütungsanspruch sei jedoch wegen der nicht erbrachten Reinigungsarbeiten zu mindern.
Der Winterdienstvertrag sei ein Werkvertrag mit dem maßgeblichen Vertragsinhalt, während der Wintersaison die aufgetretene Schnee- und Eisglätte erfolgreich zu bekämpfen. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu den einzelnen mangelhaften Leistungen nicht entgegengetreten. Auch wenn es sich hier nur um eine Schlechtleistung für insgesamt neun Tage gehandelt habe, sei eine Minderung von 50 % angemessen, weil bei unregelmäßigen Schneeräumarbeiten der Eigentümer gezwungen sei, die Wetterlage täglich selbst zu beobachten und sich zum Streuen bereitzuhalten. Ein solcher Winterdienst habe insgesamt keinen objektiven Wert.