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Winterdienstvertrag als Werkvertrag

AG Spandau70 C 73/11 WEG01.11.2011GE 2011, 1624

BGB §§ 631, 633, 634, 638

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Winterdienstvertrag als Werkvertrag; Verwarngeld als aufrechenbarer Schadensersatzanspruch; Bußgeld; Beseitigung von Schnee- und Eisglätte; Dienstvertrag; Inhalt des Schneebeseitigungsvertrages; Minderung; Schlechterfüllung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein „Winterdienstvertrag" ist ein Werkvertrag, so dass bei mangelhafter Leistung die Vergütung zu mindern ist.

2. Wird gegen den Eigentümer (hier: Mitglied der WEG) wegen unterlassener Reinigung ein behördliches Verwarngeld festgesetzt, begründet das einen Schadensersatzanspruch gegen die Schnee­räumfirma, der gegen den verbleibenden Werklohnanspruch aufgerechnet werden kann.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Vertrag vom 21.6./23.6.1999 kam zwischen der Bekl. und der X, deren Rechtsnachfolgerin die Kl. ist, ein Vertrag über die „Beseitigung/Bekämpfung von Schnee, Schnee- und Eisglätte" auf dem öffentlichen Gehweg vor der Wohnanlage in Berlin-Spandau zustande. Das Entgelt für diese Leistung, bei der 60 Meter Gehweg per Hand zu reinigen waren, war mit 322,47 € für eine Saison vereinbart. In der Wintersaison 2010/2011 behielt die Bekl. unstreitig einen Betrag in Höhe von 107,49 € wegen von ihr behaupteter Schlechtleistung der Kl. ein. Diesen Betrag macht die Kl. mit der vorliegenden Klage geltend.

Die Bekl. zeigte am 10. 12.2010 und am 17.12.2010 bei der Beschwerdeannahmestelle der Kl. an, dass erforderliche Winterdienstarbeiten nicht durchgeführt wurden.

Das Ordnungsamt verhängte gegen die Eigentümer und X wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 Satz 1 des StrRGBln ein Verwarngeld in Höhe von je 35 €, das diese bezahlt und an die Bekl. zwecks Erstattung weitergereicht haben.

Die Kl. ist der Auffassung, eine Minderung könne die Bekl. schon deswegen nicht beanspruchen, da es sich bei dem Winterdienstvertrag seiner Rechtsnatur nach um einen Dienstvertrag handele, bei dem eine Minderung grundsätzlich nicht möglich ist. Im Übrigen habe die Kl. die erforderlichen Arbeiten vertragsgerecht erbracht und verweist insoweit auf die Tätigkeitsprotokolle. Am 2.12.2010 sei wegen Dauerschneefalls eine Zwischenreinigung erfolgt. Am 10.12.2010 sei eine Reinigung um 13.51 Uhr erfolgt. Am 17.12.2010 habe wegen Dauerschneefalls eine Zwischenreinigung um 10.40 Uhr stattgefunden, die Schneebeseitigung sei dann nach Beendigung des Schneefalls am Folgetag erfolgt.

Eine aufrechenbare Forderung stehe der Bekl. wegen der Verwarngelder nicht zu. Die Bescheide entbehrten jeder Rechtsgrundlage, da nicht einzelne Eigentümer Adressat eines Bußgeldbescheides sein könnten. Gegen die Bescheide hätte daher rechtlich vorgegangen werden müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht gegen die Bekl. zwar ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aus dem Winterdienstvertrag in Höhe von 59,12 € gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu, dieser Anspruch ist jedoch durch Aufrechnung erloschen.

Der zugrunde liegende Vertrag stellt zunächst nach Auffassung des Gerichts einen Werkvertrag dar. Die rechtliche Einordnung des Winterdienstvertrages ist umstritten, wobei die überwiegende Ansicht im Schrifttum und auch der Rechtsprechung von einem Werkvertrag ausgeht. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Einen Anhaltspunkt zur rechtlichen Einordnung bietet § 1 der AGB, denn danach schuldet die Kl. auf der Fläche Schnee zu räumen sowie Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Dies korrespondiert mit der Regelung des § 3 Abs. 1 StrRGBIn, da es Sinn und Zweck des Vertrages war, dass die Kl. die der Gemeinschaft obliegende Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes übernimmt. Die Kl. schuldete danach nicht nur lediglich die Erbringung einer Tätigkeit. Zwar war es auch Aufgabe der Kl., die Wetterlage zu beobachten und demgemäß die Entscheidung zu treffen, ob und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten erforderlich sind. Dies mag man zwar als eine Tätigkeit ansehen. Insgesamt betrachtet entspricht dies aber weder der Interessenlage der Parteien noch dem Wesen des Vertrages insgesamt. Dem Verkehrssicherungspflichtigen, also der Gemeinschaft, ist nicht damit gedient, dass der Unternehmer lediglich versucht, die Schnee- und Eisglätte zu bekämpfen. Dies findet auch in § 3 StrRGBIn keine Stütze. Vielmehr ist die Schnee- und Eisglätte erfolgreich zu bekämpfen, um den Vorgaben des Gesetzes Genüge zu tun. Der Gehweg ist daher so zu bearbeiten, dass er auch in der Wintersaison gefahrlos benutzt werden kann. Es ist daher insgesamt von einem werkvertraglichen Charakter des Vertrages auszugehen (so auch AG Schöneberg GE 2011, 1234 mit Zustimmung des LG Berlin; Keinert, GE 2011, 865 f.; Briesemeister, GE 2011, 385 f.; Beuermann, GE 2010, 942 und GE 2011, 1197; Busche in MüKo, § 631 Rdz. 287). Die anders lautenden Entscheidungen des Landgerichts (vgl. GE 2011, 201 f.; GE 2011, 953) überzeugen nicht. Die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht und die damit einhergehende Überprüfung der Wetter- und Straßenverhältnisse sind nicht Hauptbestandteil des Vertrages, sondern die Herstellung von Verhältnissen auf dem Gehweg, die ein gefahrloses Passieren ermöglichen. Dies ist aber ein immer wiederkehrender Erfolg, so dass im Ergebnis Werkvertragsrecht Anwendung findet. Die Art der Vergütung lässt nach Auffassung des Gerichts keinen Schluss auf die Rechtsnatur des Vertrages zu.

Die Kl. hat in der Saison 2010/2011 den Winterdienst am Objekt der Bekl. mangelhaft durchgeführt, so dass ihr Werklohn um 15 % des jährlichen Reinigungsentgelts, das entspricht einem Betrag von 48,37 €, nach §§ 638 Abs. 3, 634 Nr. 3, 633 Abs. 1 BGB gemindert ist. Die Bekl. schuldet daher lediglich einen restlichen Werklohn in Höhe von 59,12 €. Die Bekl. hat die Schlechterfüllung des Vertrages am 2.12.2010, 9.12.2010, 10.12.2010 und 17.12.2010 dargetan. Es war auch ihre Aufgabe, substantiiert zu den Mängeln vorzutragen und diese zu beweisen. Macht der Besteller im Vergütungsprozess Mängelrechte einredeweise geltend, so hat er den Mangel nach Abnahme des Werks darzulegen und zu beweisen. Eine Abnahme hat vorliegend nicht stattgefunden, eine solche ist aber wegen der Natur des geschuldeten Werkes auch gar nicht möglich. Die Bekl. hat zwar die Leistungen der Kl. gerügt, jedoch in Kenntnis der Mangelhaftigkeit einen Großteil der Vergütung gezahlt, so dass es unter diesen Umständen angezeigt ist, ihr die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Sie hat in diesem Sinne für die genannten Daten Schlechtleistungen der Kl. hinreichend vorgetragen. Es bedurfte insoweit auch keiner weiteren Darlegungen oder Beweisaufnahmen.

Am 2.12.2010 schneite es fast den ganzen Tag. Nach den Angaben der Bekl. führte die Kl. an diesem Tag keine Arbeiten durch. Es habe überfrorene Glätte bestanden. Die Kl. hat zwar den Angaben insoweit widersprochen, als um 11.45 Uhr eine Zwischenräumung erfolgt sei. Dem Vortrag, dass sich anschließend Glätte gebildet hat, ist sie hingegen nicht weiter entgegengetreten. Nach dem StrRG Berlin wäre die Kl. verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Schneefalls tätig zu werden und Glätte zu beseitigen. Dies ist an diesem Tage aber unstreitig nicht erfolgt. Die Tätigkeit erst am Folgetag um 8.20 Uhr war in jedem Falle verspätet. Die Kl. hätte, um ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, noch in den Nachmittagsstunden für gefahrlose Verhältnisse sorgen müssen. Dass dies nicht erforderlich oder möglich war, ist nicht ersichtlich. Es bedurfte auch keiner Beweisaufnahme durch den klägerischen Zeugen. Das Gericht unterstellt nämlich den Vortrag der Kl. insoweit als wahr. Auch am 9.12.2010 waren die Reinigungsarbeiten der Kl. verspätet. Während die Tour um 5.10 Uhr morgens begann, wurde vor dem Grundstück der Bekl. eine Bearbeitung erst um 12.28 Uhr vorgenommen. Angesichts des Umstands, dass grundsätzlich spätestens bis 7.00 Uhr morgens die Winterarbeiten ausgeführt sein müssen, war dies zu spät. Dass die Kl. am 10.12.2010 mangelhaft gearbeitet hat, steht für das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Wenn man den Vortrag der Kl. als wahr unterstellt, dass am 10.12.2010 um 13.52 Uhr Winterdiensttätigkeiten vorgenommen wurden, so waren diese jedenfalls in den späten Nachmittagsstunden nicht mehr ausreichend. Die Kl. hätte daher erneut Maßnahmen zur Schnee- und Glättebekämpfung durchführen müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies nicht erforderlich oder zumutbar war. Die Zeuginnen gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass der Gehweg - anders als die umliegenden Gehwegsbereiche - mit einer geschlossenen Schneeschicht bedeckt war, die Fläche insgesamt teilweise herunter getreten und uneben war und sich Glätte bildete. Nach dem Eindruck des Gerichts hatten die Zeuginnen noch konkrete Erinnerungen, wenn diese auch bezüglich der Schneehöhe deutlich abweichen. Die Kernaussage ist dabei gleich. Dass die Zeuginnen das genaue Datum auf Nachfrage nicht angeben konnten, ist angesichts der vergangenen Zeit und des Umstands der Vielzahl der von diesen zu bearbeitenden Anzeigen nicht weiter verwunderlich und macht deren Aussagen in keiner Weise unglaubhaft. Sie erinnerten jedoch, dass es gegen Abend war. Die Kl. hat auch am 17.12.2010 den Winterdienst nicht rechtzeitig erbracht. Wenn es sich bei diesem Tag um einen Dauerschneefalltag handelte, so schuldete die Kl. zumindest die Beseitigung der Schneemassen nach Beendigung des Schneefalls. Dass sie dies getan hat, ist nicht vorgetragen. Die Beseitigung erfolgte nach ihren Angaben am Folgetag um 15.10 Uhr. Dies war in jedem Falle nicht ausreichend, da zumindest in den frühen Morgenstunden die Reinigung hätte durchgeführt werden müssen. Der Kl. ist zwar zuzugeben, dass es dem Mitarbeiter nicht möglich ist, überall gleichzeitig zu sein. Dies kann aber keine ausreichende Entschuldigung darstellen. Die Kl. muss dafür Sorge tragen, dass notfalls ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Die Kl. kann nicht in Erwartung eines milden Winters Aufträge annehmen, die sie im Falle eines schnee- und frostreichen Winters nicht mit den vorhandenen Kapazitäten durchführen kann. Tut sie dies

ies kann aber keine ausreichende Entschuldigung darstellen. Die Kl. muss dafür Sorge tragen, dass notfalls ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Die Kl. kann nicht in Erwartung eines milden Winters Aufträge annehmen, die sie im Falle eines schnee- und frostreichen Winters nicht mit den vorhandenen Kapazitäten durchführen kann. Tut sie dies dennoch, so erscheint es nicht unbillig, den Auftraggebern entsprechende Minderungsansprüche zuzubilligen.

Eine Minderungsquote von 15 % erscheint im Hinblick auf die in der Saison insgesamt durchzuführenden Tätigkeiten und die Umstände zu Art und Dauer der Schlechtleistung angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen der Bekl. verbleibt damit ein restlicher Vergütungsanspruch von 59,12 €.

Diesen kann die Kl. nicht mehr mit Erfolg gegen die Bekl. geltend machen, da der Werklohnanspruch aufgrund der hilfsweisen Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB gemäß § 389 BGB erloschen ist. Der Bekl. ist hinsichtlich der Verwarngelder von insgesamt 70 €, die gegen zwei ihrer Mitglieder verhängt wurden, ein Schaden entstanden, für den die Kl. einzustehen hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Kl. es am 10.12.2010 versäumt hat, den Gehweg am Nachmittag in einen Zustand zu versetzen, der den Vorgaben des § 3 StrRGBIn genügt. Schnee war nicht geräumt, der Weg war uneben und glatt. Es kann der Bekl. auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, da die Bescheide gegen zwei Eigentümer greifbar gesetzwidrig gewesen seien. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass kein Bußgeldbescheid erging, sondern als Vorstufe das ausgewiesene Verwarngeld bezahlt wurde und die Sache damit erledigt war. Wer Adressat eines etwaigen Bußgeldbescheides hätte sein können, ist rechtlich nicht ganz eindeutig (vgl. dazu Helmich, NZM 2010, 457). Der Prozessbevollmächtigte der Kl. vertritt insoweit die Auffassung, dies könne im Falle einer WEG niemand sein. Dies erscheint zumindest fraglich. Im Übrigen sieht das Gericht in dem Akzeptieren des Verwarngeldes kein vorwerfbares Verhalten. Die Bekl. ist nicht gehalten, jedes mögliche Rechtsmittel aufzubieten, um die behördlich festgesetzte Geldzahlung abzuwehren. Im vorliegenden Fall ist bereits der Erfolg eines rechtlichen Vorgehens fraglich, zumal die Bekl. die Bescheide in der Sache für gerechtfertigt hielt. Ein rechtliches Vorgehen war der Bekl. unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zumutbar (vgl. dazu BGH MDR 1991, 1139). Angesichts der Geringfügigkeit der Zahlung und dem ungewissen Ausgang einer streitigen Auseinandersetzung mit der Behörde war die Zahlung des angebotenen Verwarngeldes sinnvoll.

Die Kl. hat insoweit auch einen Schaden erlitten, da sie nach Angaben des Bekl.vertreters im Termin am 6.9.2011 diese Beträge zur Erstattung gab. Dieser Vortrag ist unbestritten geblieben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bis vor kurzem wurde ein Schneeräumvertrag in Berlin als Dienstvertrag angesehen („Winterdienst") mit der fatalen Folge für den Grundstückseigentümer, dass das volle Entgelt trotz mangelhafter Leistung zu zahlen war. Das Amtsgericht Spandau kommt jetzt unter Berücksichtigung von Literatur und Rechtsprechung zum Schluss, dass „die überwiegende Ansicht im Schrifttum und auch der Rechtsprechung von einem Werkvertrag ausgeht".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte gegenüber der Winterdienstfirma mangelhafte Schneeräumung beanstandet und deshalb einen Teil der Vergütung einbehalten. Nachdem das Ordnungsamt gegen zwei Wohnungseigentümer ein Verwarngeld wegen unterlassener Schneeräumung festgesetzt hatte, rechnete die Eigentümergemeinschaft mit einem Schadensersatzanspruch gegen die geminderte Vergütung auf.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit ausführlich begründetem Urteil schloss sich das Amtsgericht Spandau der (jetzt wohl) herrschenden Meinung an, dass es sich um einen Werkvertrag handele, so dass wegen mangelhafter Leistung gemindert werden könne. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Schneeräumfirma ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Sie schulde deshalb auch Schadensersatz für die Verwarngelder. Wenn auch zweifelhaft sei, gegen wen die Behörde ein Bußgeld bei einer WEG festsetzen könne, komme ein Mitverschulden der Eigentümer und der WEG nicht in Betracht, denn die WEG war nicht gehalten, jedes mögliche Rechtsmittel aufzubieten, um die behördlich festgesetzte Geldzahlung abzuwehren.