Wilmersdorf-Teufelsberg
NatSchG Bln §§ 39 a, 39 b, 52; BNatSchG § 31 Abs. 1 Satz 2; RNatSchG §§ 5, 19; LSchVO Grunewald § 2 lit. m, § 3 Satz 1, Satz 2 lit. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wilmersdorf-Teufelsberg; Ausnahmegenehmigung; naturschutzrechtlicher Verband, anerkannter; Klagerecht; Befreiung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Klagebefugnis eines anerkannten Verbandes nach dem Naturschutzgesetz, wenn statt einer mitwirkungspflichtigen Befreiung eine unzulässige Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich nur noch gegen eine landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung.
Der Kl. ist ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verband. Die Beigeladene ist Eigentümerin des 47.624 qm großen Grundstücks Teufelsseechaussee ..., für das mit Verordnung vom 16. Juni 1998 der Vorhaben- und Erschließungsplan IX-VE 1 "Teufelsberg" (i. F.: VEP) festgesetzt worden ist (GVBl. S. 150).
Mit Bescheid vom 28. Juli 1998 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie der Beigeladenen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 lit. a) LSchVO i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 3 des Berliner Naturschutzgesetzes - NatSchG Bln - für die Bebauung des Plateaus ("Teufelsbergzentrum" gemäß Ausweisung im VEP IX-VE 1 "Teufelsberg"), die Anlegung einer Leitungsstraße für Gas- und Trinkwasserversorgung, die Wiederherstellung und Elektrifizierung des Fußweges zwischen Teufelsseechaussee und Plateau sowie für die Erneuerung des äußeren Erschließungsweges und die Einfriedung des Grundstücks.
Gegen diese Ausnahmegenehmigung hat der Kl. Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1) ... Der Kl. ist nach § 42 Abs. 2 VwGO als anerkannter Verband i. S. v. § 29 BNatSchG gemäß § 39 b Abs. 1 NatSchG Bln klagebefugt. Nach § 39 b Abs. 1 NatSchG Bln kann ein anerkannter Verband unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Rechtsschutz nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung beantragen, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, wenn er geltend macht, daß Erlaß, Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes einer Behörde des Landes den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind. § 39 b Abs. 2 NatSchG Bln regelt, daß ein Klagerecht nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BNatSchG und des § 39 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 NatSchG Bln besteht, wenn die weiteren unter Nr. 1 und 2 in § 39 b Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Die Kammer läßt offen, ob dem Kl. ein Klagerecht nach § 39 b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 39 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln zusteht. Nach diesen Vorschriften ist das Klagerecht eröffnet bei der Zulassung von Vorhaben, die mit nicht vermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind. Es mag zweifelhaft sein, worauf der Vertreter des Bekl. in der mündlichen Verhandlung besonders hingewiesen hat, ob mit der Ausnahmegenehmigung ein Vorhaben zugelassen wird, ob es sich, was insbesondere die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt hat, um einen unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft handelt oder ob möglicherweise § 8 a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG mit der Folge einschlägig wäre, daß § 39 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln keine Anwendung fände.
b) Das Klagerecht ergibt sich jedoch aus § 39 b Abs. 3 i.V.m. § 39 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln. Der Bekl. hat zu Unrecht anstelle des in § 39 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln - die weiteren in § 39 b Abs. 3 NatSchG Bln genannten Fälle kommen nicht in Betracht - genannten Verwaltungsaktes einen anderen Verwaltungsakt gesetzt, für den das Gesetz eine Mitwirkung des anerkannten Verbandes nicht vorsieht. Anstelle der tatsächlich erteilten Ausnahmegenehmigung hätte nämlich eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt werden müssen.
An diesem Befreiungsverfahren wäre der Kl. gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln zu beteiligen gewesen.
aa) Zu Unrecht hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie der Beigeladenen in der Annahme, bei dem Bauvorhaben handele es sich um das "Errichten von Bauten aller Art" i. S. v. § 3 Satz 2 lit. a) LSchVO, eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist gemäß § 3 Satz 1 LSchVO nur zulässig, wenn das Vorhaben nicht nach § 2 der Verordnung verboten ist. So liegt es aber hier. (wird ausgeführt)
2) Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in dessen Verfahrensrechten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß die vom Senat genehmigte Bebauung des Teufelsberges nicht nur Befürworter hat, war zu vermuten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich in drei Urteilen vom 28. Januar 1999 mit Klagen gegen die bau- und naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu befassen. Die Klage von Eigentümern in der Umgebung, die eine Lärmbelästigung durch Verkehrszunahme befürchteten, wies das Gericht ab, weil die Grundstücke so weit vom Teufelsberg entfernt lagen, daß eine nicht unterscheidbare Vermischung der Verkehrsströme zu erwarten sei, und dann entfalle eine Unzumutbarkeit nach § 15 Baunutzungsverordnung Berlin. Die Klage eines Naturschutzverbandes gegen die Baugenehmigung wies das Gericht mangels Klagebefugnis ebenfalls ab. Ein Mitwirkungsrecht und damit eine Klagebefugnis bestehe nur im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz, nicht aber hinsichtlich der Baugenehmigung. Der weiteren Klage des Verbandes gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gab das Verwaltungsgericht allerdings statt. Hier habe die Behörde unzulässigerweise statt einer Befreiung, bei der der Verband zu beteiligen gewesen wäre, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung, allerdings nur in anderen Naturschutzfällen, denn für den Teufelsberg ist inzwischen durch die Rechtsverordnung vom 19. April 1999 die Geltung der Landschaftsschutzverordnung aufgehoben worden.