Wilmersdorf
BauO Bln § 62 Abs. 1; NatSchG Bln § 39 a Abs. 1, 39 b Abs. 2; BNatSchG § 8 a Abs. 2 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wilmersdorf; Teufelsberg; Verbandsklage; Beteiligungsrecht; Klagerecht; Baugenehmigungsverfahren; Schlußpunkttheorie
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Klagebefugnis eines nach dem Naturschutzgesetz anerkannten Verbandes gegen die Baugenehmigung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., ein nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - anerkannter Verband, wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau vorhandener Gebäude und zur Neubebauung des Teufelsbergplateaus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist nicht zulässig. Der Kl. ist zur Erhebung der Klage nicht berechtigt.
Zwar ist der Kl. klagebefugt hinsichtlich der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmeregelung wegen Verletzung von Beteiligungsvorschriften. Doch besteht an dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 62 BauO Bln ein solches Beteiligungsrecht nicht. Bei dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren handelt es sich ersichtlich weder um einen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BNatSchG noch des § 39 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 NatSchG Bln. Im Baugenehmigungsverfahren kommt ein Beteiligungsrecht lediglich gemäß § 39 a Abs. 1 Nr. 4 NatSchG Bln. in Betracht. Dies betrifft allerdings nur Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, nicht aber solche im Plangebiet nach § 30 BauGB, wie sich aus § 8 a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ergibt.
Ein Klagerecht kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die an-gefochtene Baugenehmigung zumindest stillschweigend die Feststellung mit umfaßt, daß sonstige in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu erteilende Genehmigungen vorliegen, und daß dieser Feststellung mit der Aufhebung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmeregelung der Boden entzogen ist. Nach § 62 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sind für das Vorhaben neben der Baugenehmigung noch andere, außerhalb der Sachentscheidungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde liegende öffentlich rechtliche Genehmigungen erforderlich, so darf die Baugenehmigung nach der sogenannten Schlußpunkttheorie (vgl. dazu Dürr/Korbmacher, Baurecht für Berlin, 1996, Rn. 281) erst erteilt werden, wenn diese Geneh-migungen vorliegen. Unterfällt ein gesondertes Genehmigungsverfahren den Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 BNatSchG oder 39 a Abs. 1 NatSchG Bln, so ist an ihm ein anerkannter Naturschutzverband zu be teiligen. Er ist aber nicht zusätzlich auch am bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen, weil die Baugenehmigung die Feststellung umfaßt, die gesondert neben ihr erforderliche weitere öffentlich-rechtliche Genehmigung liege vor. Mangels Beteiligungsrechtes ist ein Klagerecht gegen die Baugenehmigung nicht eröffnet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Daß die vom Senat genehmigte Bebauung des Teufelsberges nicht nur Befürworter hat, war zu vermuten.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich in drei Urteilen vom 28. Januar 1999 mit Klagen gegen die bau- und naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu befassen. Die Klage von Eigentümern in der Umgebung, die eine Lärmbelästigung durch Verkehrszunahme befürchteten, wies das Gericht ab, weil die Grundstücke so weit vom Teufelsberg entfernt lagen, daß eine nicht unterscheidbare Vermischung der Verkehrsströme zu erwarten sei, und dann entfalle eine Unzumutbarkeit nach § 15 Baunutzungsverordnung Berlin. Die Klage eines Naturschutzverbandes gegen die Baugenehmigung wies das Gericht mangels Klagebefugnis ebenfalls ab. Ein Mitwirkungsrecht und damit eine Klagebefugnis bestehe nur im Verfahren nach dem Naturschutzgesetz, nicht aber hinsichtlich der Baugenehmigung. Der weiteren Klage des Verbandes gegen die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gab das Verwaltungsgericht allerdings statt. Hier habe die Behörde unzulässigerweise statt einer Befreiung, bei der der Verband zu beteiligen gewesen wäre, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Das Urteil ist von praktischer Bedeutung, allerdings nur in anderen Naturschutzfällen, denn für den Teufelsberg ist inzwischen durch die Rechtsverordnung vom 19. April 1999 die Geltung der Landschaftsschutzverordnung aufgehoben worden.