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Wilmersdorf

VG BerlinVG 13 A 245.9820.05.1999GE 1999, 993

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wilmersdorf; Israelische Botschaft; allgemeines Wohngebiet; Nutzungsart; Befreiung; Wohl der Allgemeinheit; Grundzüge der Planung; nachbarliche Interessen; Terrorgefahr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann für den Bau eines Botschaftsgebäudes (hier: Israel) von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden; mögliche Beeinträchtigungen und Gefährdungen der Nachbarn sind bodenrechtlich nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen einen der Beigeladenen zu 1) erteilten Vorbescheid zur Errichtung der israelischen Botschaft mit Residenz in Berlin-Wilmersdorf.

Das Grundstück des Kl. und das Baugrundstück liegen in einem Bereich, der durch den Baunutzungsplan von Berlin 1958/60 als allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/2 ausgewiesen ist. Straßen- und Baufluchtlinien sind förmlich festgestellt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

1. Die "Gründe des Wohls der Allgemeinheit" i. S. des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was gemeinhin unter den öffentlichen Belangen oder - insoweit gleichbedeutend - den öffentlichen Interessen zu verstehen ist (BVerwGE 56, 71 = NJW 1979, 939). Darunter fallen auch die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einem Drittstaat (Bay. VGH, NvwZ-RR 1998, 619 = BRS 59, 213). Durch die Errichtung diplomatischer und konsularischer Vertretungen fremder Staaten in der Bundesrepublik Deutschland werden die auswärtigen Beziehungen und damit das Gemeinwohl gefördert. Denn Botschaften und Konsulate haben u. a. die Aufgabe, die wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu entwickeln, auszubauen und zu pflegen sowie freundschaftliche Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu fördern (vgl. Deutsches Rechtslexikon, Stichwort: "Diplomatische Mission" und Stichwort: "Konsularische Beziehungen").

2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit "erfordern" eine Befreiung dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. 3. Durch die Befreiung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung betrifft zwar ein 8.967 m2 großes Grundstück; sie bleibt jedoch einzelfallbezogen und greift nicht in die Plankonzeption und das Interessengeflecht des Bebauungsplans ein.

Soweit der Kl. meint, die mit der Botschaftsnutzung verbundene Verkehrsbelastung und das erhebliche Gefährdungspotential veränderten die Plankonzeption, ist dem nicht zu folgen. Das Vorhaben der Beigeladenen und die von ihm zu erwartenden Folgewirkungen führen nicht zu bodenrechtlich relevanten - nur durch Planung zu bewältigende - Spannungen. Hinsichtlich der verkehrlichen Belastung ist nach der Nutzungsbeschreibung mit zehn bis zwanzig Besuchern pro Tag und ca. 15 Mitarbeiter-Pkw zu rechnen. Selbst wenn man zugunsten des Kl. davon ausgeht, daß erheblich mehr Mitarbeiter mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen, führt dies nicht zu solchen Auswirkungen, die eine Umplanung erforderten. Zu Recht hält der Bekl. entgegen, daß wegen der Größe des Baugrundstücks und des zulässigen Maßes der Nutzung (GFZ von 0,4) auch bei einer Wohnnutzung mit erheblichen Verkehrsvorgängen zu rechnen wäre, die in etwa dem durch die Botschaftsnutzung erwarteten Verkehr entsprächen.

Ein Planerfordernis ergibt sich auch nicht hinsichtlich des geltend gemachten Gefährdungspotentials. Bei den vom Kl. befürchteten Gefahren (durch Terroranschläge und Schießereien) sowie den erwarteten Beeinträchtigungen (durch Demonstrationen und Straßensperrungen) handelt es sich nicht um bodenrechtliche Belange, die mit den Mitteln des Planungsrechts bewältigt werden könnten. Das Baurecht hält keine Mittel bereit, um derartigen Gefahren zu begegnen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die israelische Botschaft soll im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden; das Bezirksamt erteilt eine Befreiung vom Bebauungsplan aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 BauGB).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klage von Nachbarn, die unter anderem eine Gefahr von terroristischen Anschlägen ins Feld führten, wurde vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. Mai 1999 abgewiesen. Das Gericht meinte, es sei planungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Behörde hier für den Botschaftsneubau ein öffentliches Interesse bejaht habe. Das vom Nachbarn geltend gemachte Gefährdungspotential sei bodenrechtlich nicht zu berücksichtigen, hier könne allein mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts vorgegangen werden.