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Wildschweine im Mietergarten

AG Köpenick15 C 25/1204.07.2012GE 2013, 1006

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter, der Mietern Teile des Grundstücks zur gärtnerischen Nutzung überlassen hat, ist zur Errichtung eines stabilen Zaunes verpflichtet, wenn Wildschweine regelmäßig den Mietergarten aufgesucht und verwüstet haben.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Mieter in einem von der Bekl. vermieteten Haus. Das 2.500 m2 große Grundstück war mit einem stabilen hölzernen Jägerzaun eingefriedet, der 2009 an verschiedenen Stellen durch die Bekl. (Vermieterin) abgerissen und durch Maschendrahtzaun ersetzt worden war. Seitdem haben Wildschweine mehrfach (siebenmal) den Drahtzaun überwunden und die Beete der Kl. verwüstet. Sie verlangen von der Bekl. Mangelbeseitigung; die Bekl. moniert fehlenden Vortrag, an welchen Stellen der Zaun beschädigt und zu reparieren sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 535 Abs. 2 auf Errichtung eines stabilen Zaunes, der geeignet ist, Wildschweine von dem Grundstück fernzuhalten. [...]

Die Mietergärten sind unstreitig regelmäßig von Wildschweinen heimgesucht und verwüstet worden. Damit ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietergärten erheblich gestört. Die Bekl. als Vermieterin ist daher verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Wildschweine den Garten nicht mehr betreten können. Dies ist nur durch Errichtung eines stabilen Zaunes möglich. Entgegen der Ansicht der Bekl. wird ihr durch diese Verurteilung nicht in unzumutbarer Weise vorgeschrieben, wie sie die Mängelbeseitigung zu bewirken hat. Die Bekl. ist in der Auswahl der Zaungestaltung frei. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass der Zaun stabil genug ist, um Wildschweine fernzuhalten. Der Ansicht der Bekl., die Kl. müssten konkret vortragen, an welchen Stellen der Zaun beschädigt sei, wird nicht gefolgt, denn der Maschendrahtzaun insgesamt ist gerichtsbekannt ungeeignet, Wildschweine fernzuhalten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden dem Mieter Teile des Grundstücks zur gärtnerischen Nutzung überlassen, muss der Vermieter angesichts einer Wildschweinplage handeln. Er ist zur Errichtung eines Zauns verpflichtet, der die Tiere wirksam fern hält.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In Berlin-Köpenick waren den Mietern auch Grundstücksflächen zur gärtnerischen Nutzung überlassen. Das relativ große Grundstück war zunächst mit einem stabilen Jägerzaun eingefriedet worden, den der Vermieter an verschiedenen Stellen durch Maschendrahtzaun ersetzte. Danach drangen mehrfach – insgesamt siebenmal – Wildschweine auf das Grundstück und verwüsteten Beete und Gartenflächen. Die Mieter verlangten Mangelbeseitigung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG gab der Klage statt. Die Verwüstung der Mietergärten durch Wildschweine stelle eine erhebliche Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs des Mietergartens dar. Der Vermieter habe durch Errichtung eines stabilen Zauns dafür zu sorgen, dass sich das nicht wiederhole. Welche Zaunart er wähle, stehe ihm frei - ein Maschendrahtzaun reiche aber nicht, das sei „gerichtsbekannt".

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes besagt, dass Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen usw. nicht ersetzt wird, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreicht. Das Bundesjagdgesetz ermächtigt die Länder zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Berlin hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. In entsprechenden Ausführungsvorschriften anderer Bundesländer gelten als übliche ausreichende Schutzvorrichtungen Zäune mit einer Höhe von 1,20 m überirdisch und 30 cm unterirdisch. Ein bodengleich endender Zaun wird also in der Regel nicht ausreichen, weil die Tiere sich auch unter dem Zaun durchwühlen, sofern er nicht mindestens 30 cm auch im Erdreich versenkt ist.