Wiederherstellungsanordnung
BauO Bln 1979 § 110 Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Wiederherstellungsanordnung; Fassadenausbesserung; Rostschädenbeseitigung; Balkonträger; Korrisionsschutz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verpflichtung des Hauseigentümers, bei bestehenden Wohngebäuden Fassaden auszubessern und Rostschäden an Balkonträgern zu beseitigen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer mehrerer nebeneinander liegender Mietwohnhäuser (erbaut 1902). Bei einer Ortsbesichtigung stellte das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt mehrere gelockerte Putzteile fest, die herunterzufallen drohten. Durch Bescheid wurde dem Kl. aufgegeben, die losen Putzteile abzuschlagen und den Putz sodann dem ursprünglichen Zustand wieder zu ergänzen sowie korrodierte Stahlträgerkonstruktionen vor dem Verputzen zu entrosten und mit einem Korrosionsschutz-anstrich zu versehen. Für das Abschlagen der losen Putzteile drohte die Behörde die Ersatzvornahme an und setzte sie schließlich mit Verfügung vom 7. März 1985 fest. Am 18. April 1985 waren die Arbeiten durch eine vom Kl. beauftragte Firma ausgeführt. Den Widerspruch des Kl. gegen die Bescheide wies der Senator für Bau-und Wohnungswesen zurück. Nach Klageerhebung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Beseitigung der losen Putzteile in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Gerichtsbescheid vom 27. Mai hat das VG Berlin die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung, dabei geht es um die Frage, ob der Kl. verpflichtet ist, auch wieder Neuputz anzubringen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Rechtsgrundlage der hier noch streitigen Wiederherstellungsanordnung des Bekl. ist § 110 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1979 (im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides galt der im wesentlichen gleichlautende § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1985) in Verbindung mit § 6 der Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (abgedruckt bei Willert, Zusammenstellung der für die Anwendung des § 110 Abs. 1 BauO Bln wesentlichen früheren Bauordnungsvorschriften aus der Zeit vom 1. Juli 1853 bis zum 30. November 1925, Berlin 1975, 209 ff.). Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln 1979 sind rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen mindestens in dem Zustand zu erhalten, der den bei ihrer Errichtung geltenden Vorschriften entspricht. § 6 der Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg bestimmt in seiner Nr. 1, daß Gebäude in allen Teilen nach den Regeln der Technik aus guten zweckentsprechenden Baustoffen herzustellen sind; vortretende Bauteile, wie Balkone, unterliegen den gleichen Vorschriften (§ 13 Nr. 1 der Baupolizeiordnung).
Diesen Anforderungen entsprechen die genannten Häuser des Kl. in den in der angefochtenen Verfügung ausgeführten Teilbereichen nicht. Nach den Regeln der Technik ist ein Gebäude nur dann hergestellt, wenn seine Oberfläche so beschaffen ist, daß Niederschlagswasser nicht in das Mauerwerk eindringen kann; rostanfällige Teile, wie die Stahlträger der Balkone, müssen nach den Regeln der Technik mit einem entsprechenden Korrosionsschutz versehen sein. Auch nach den Vorschriften der BauO Bln 1979 (§ 18) und der BauO Bln 1985 (§ 14) müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, daß sie gegen Witterungseinflüsse geschützt sind. Im Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude waren die Fassaden durchgehend verputzt. Zwar gibt es auch Wohnhäuser, deren Wände nicht verputzt sind; diese werden dann aber regelmäßig nicht aus einfachen Kalksandsteinen gemauert sein und der verwendete Mörtel wird einen höheren Zementanteil aufweisen. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es nicht. Entgegen der Auffassung des Kl. ist die Behörde nicht gehalten, mit einem Einschreiten zu warten bis Feuchtigkeit in die Wohnräume eingedrungen ist, wie es z. B. in dem zwischen den Beteiligten rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit OVG 2 B 25.85 (Urteil vom 26. September 1986) der Fall gewesen ist. Der Bekl. hat auch nicht eine etwaige Verunstaltung des Straßenbildes zur Grundlage seines Vorgehens gegen den Kl. gemacht, sich vielmehr von Anfang an auf die genannte Vorschrift des § 6 der Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg berufen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Der Bekl. ist aufgrund eines akuten Gefahrenzustandes - lose Putzteile drohten herabzufallen - eingeschritten und hat lediglich verlangt, die entfernten Putzteile entsprechend dem ursprünglichen Zustand zu ergänzen, die korrodierten Stahlträgerkonstruktionen vor dem Verputzen zu entrosten und mit einem Korrosionsschutz zu versehen.