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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, Antragsgegner

OVG für das Land BrandenburgOVG 4 B 131/9706.07.1998ZOV 1998, 382

VwGO §§ 78 Abs.1 Nr. 1 und 2, 80 Abs. 5, 6, 80 a Abs, 1, 3; BbgVwGG § 8 Abs. 2 ; VermG §§ 4 Abs. 2, 16, 17, 34

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Richtiger Gegner für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist diejenige Behörde, deren Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlich bestehenden oder behördlich angeordneten Vollziehbarkeit Gegenstand des Verfahrens ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zugelassene Beschwerde ist begründet, das Verwaltungsgericht hat ohne zureichenden Grund dem Aussetzungsantrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) entsprochen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den L. als Antragsgegner des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens angesehen, obwohl der streitgegenständliche Rückübertragungsbescheid des Antragsgegners vom 26. August 1994 erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1997 durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für sofort vollziehbar erklärt worden ist.

Richtiger Gegner für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO, § 8 Abs. 2 BbgVwGG diejenige Behörde, deren Verwaltungsakt aufgrund einer gesetzlich bestehenden oder behördlich angeordneten Vollziehbarkeit Gegenstand des Verfahrens ist. Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt für das Klageverfahren mit diesen Regelungen die Ausgangsbehörde zum Klagegegner. Diesen prozessualen Vorschriften lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die im 8. Abschnitt der VwGO unmittelbar vor dem Aussetzungsverfahren enthaltene Bestimmung des Klagegegners nicht auch für letzteres Verfahren gelten soll (so auch VGH München BayVBl. 84, 598; OVG Lüneburg NVwZ 1989, 159 = NJW 1989, 2147; Hess. VGH DVBl. 1989, 412 = NVwZ 1990, 677; Sächs. OVG SächsVBl. 1996, 42; VGH BW VBlBW 1995, 92 = NVwZ-RR 1995, 174; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage, Rn. 760; Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., 1998, Rn. 67 zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, Rn. 140 zu § 80). Soweit die Anwendung von § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei der vorliegenden Fallkonstellation dazu führen soll, daß die Widerspruchsbehörde zutreffender Antragsgegner sei, weil diese die Vollziehbarkeit angeordnet habe (vgl. OVG NW NJW 1995, 2242, UPR 1993, 316; VGH BW DVBI. 1987, 696; vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 321), wird dies der Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach Auffassung des Senats nicht gerecht. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ungeachtet seiner partiell speziellen prozessualen Ausgestaltung dem Verfahren der Hauptsache zugeordnet, wie schon die Entscheidungszuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5, 7 VwGO zeigt. Es stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 64, 348, 355) ein Nebenverfahren zum Hauptverfahren der Hauptsache dar, weshalb die Beteiligten der Hauptsache in ihrer jeweiligen Beteiligtenstellung auch Beteiligte am Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind. Dies hat mithin auch für die Stellung des Antragsgegners zu gelten; zumal auch hier um die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes der Ausgangsbehörde gestritten wird. Soweit demgegenüber auf einen denkbaren Interessengegensatz zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde hingewiesen wird, ist dieses kein spezielles Problem des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und führt nicht etwa zwangsläufig bei Abänderung des Ausgangsbescheides durch die Widerspruchsbehörde zu der Beteiligtenstellung letzterer als Bekl. in der Hauptsache (zur Bindungswirkung vgl. Kopp/Schenke a. a. O., Rn. 111 zu § 80 m. w. N.). Insbesondere kann § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht als Stütze für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrensarten angesehen werden. Nach dieser Regelung kann ein Widerspruchsbescheid zwar alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die über den Widerspruch entscheidende Behörde ändert jedoch am Inhalt des Verwaltungsaktes nichts. Im übrigen stellt § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO keine zwingende Regelung der Beteiligtenstellung auf der Beklagtenseite dar, weil er dem Kl. im Falle einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid eine Wahlmöglichkeit

ziehung durch die über den Widerspruch entscheidende Behörde ändert jedoch am Inhalt des Verwaltungsaktes nichts. Im übrigen stellt § 79 Abs. 2 S. 1 VwGO keine zwingende Regelung der Beteiligtenstellung auf der Beklagtenseite dar, weil er dem Kl. im Falle einer zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid eine Wahlmöglichkeit einräumt, ob er lediglich den Widerspruchsbescheid oder nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den ursprünglichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides angreifen will. Das mithin gegen den richtigen Antragsgegner gerichtete Aussetzungsbegehren war nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsteller vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht gemäß §§ 80 Abs. 6, 80 a Abs. 3 VwGO zunächst dieses Begehren an die Be-hörde gerichtet haben. Wenn auch der Senat grundsätzlich die Durchführung des behördlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 6 VwGO im Anwendungsbereich von § 80 a VwGO - wie hier - für erforderlich hält (vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 12. Juni 1998 - 4 B 39/98 - m. w. N.), so drohte hier jedoch i. S. v. § 80 Abs. 6 Ziff. 2 VwGO die Vollstreckung durch Einleitung der Grundbucheintragung der Beigeladenen auf der Grundlage des sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheides, was von dem behördlichen Antragsverfahren entbindet. Mit dem Verwaltungsgericht hält der Senat die Antragsteller im Hinblick auf ihre Eintragung als Gebäudeeigentümer und dinglich Nutzungsberechtigte im Grundbuch für antragsbefugt. Eine solche Klagebefugnis für ein Aufhebungsbegehren des Rückübertragungsbescheides in der Hauptsache folgt aber nicht bereits aus einer etwaigen Mieterposition der Antragsteller bezüglich des auf dem streitbefangenen Grundstück aufstehenden Gebäudes. Nach § 16 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 des Vermögensgesetzes (VermG) tritt der Berechtigte mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein; fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden. Darüber hinaus bestimmt § 17 Satz 1 VermG ausdrücklich, daß auch durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt werden. Ferner lebt ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf, wenn es zuvor durch Eigentumserwerb erloschen ist (§ 17 S. S VermG). Insofern kann durch ein Mietrecht kein eigenes Recht geltend gemacht werden, was durch den angefochtenen Rückübertragungsbescheid und die damit ausgesprochene Rückübertragung verletzt sein könnte (vgl. BVerwG VIZ 1996, 213, 214). Entgegen dem Verwaltungsgericht folgt die Antragsbefugnis der Antragsteller auch nicht bereits aus dem Kaufvertrag der Antragsteller über das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude vom 22. März 1990 nebst der in der Folge erteilten Nutzungsurkunde vom 2. April 1990 und dem Grundstückskaufvertrag vom 25. April 1990, da für solche Erwerbsvorgänge - wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 7 B 263.95 - in KPS § 4 VermG 12/95; Beschluß vom 23. Januar 1995 - 7 B

lche Erwerbsvorgänge - wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig und entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - keine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1995 - 7 B 263.95 - in KPS § 4 VermG 12/95; Beschluß vom 23. Januar 1995 - 7 B 192/94 in VIZ 1995, 291; Beschluß vom 30. November 1994 - 7 B 225/94 - in VIZ 1995, 164) fehlt dem Käufer eines restitutionsbefangenen Grundstücks als Beteiligtem an einem genehmigungsbedürftigen (§ 2 Abs. 1 GVO), aber noch nicht genehmigten Rechtsgeschäft die Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO gegen einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid. Das Erfordernis einer Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag ist, wie die Regelungen der §§ 1 und 2 GVO zeigen, im Interesse der Sicherung von Restitutionsansprüchen aufrechterhalten worden und schränkt insoweit die Befugnis des Eigentümers ein, sein Eigentum zu veräußern. Ein Käufer erwirbt deshalb einen Eigentumsverschaffungsanspruch nur mit dieser Beschränkung und hat aus dieser Rechtsposition heraus keinen Anspruch darauf, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Genehmigungsanspruch entsteht, hergestellt werden. Deshalb liegt es außerhalb der Rechtsmacht des Käufers, die mit dem Erlaß eines Restitutionsbescheides zwingend verbundene Genehmigungsunfähigkeit des Kaufvertrages durch eine Anfechtung dieses Bescheides zu beseitigen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, daß sich der in § 4 Abs. 2 VermG eingeräumte Schutz eines redlichen Erwerbers nur auf Vermögenswerte bezieht, die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 als i. S. v. § 4 Abs. 2 VermG redlich erworben anzusehen waren. Geschützt werden sollen Bürger der DDR, die im Vertrauen auf die seinerzeit in der DDR bestehende Rechtslage manipulationsfrei Vermögenswerte erworben haben. Mit diesem Gesetzeszweck wäre eine Fortdauer des Schutzes über das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes mit seinem Verfügungsverbot für anmeldebelastete Vermögenswerte (§ 3 Abs. 3 VermG) hinaus nicht vereinbar (vgl. BVerwG VIZ 1995, 527; BVerwGE 94, 279, 285). Auf einen Rechtserwerb infolge des Gebäudekaufvertrages vom 22. März 1990 konnten sich die Antragsteller mit Blick auf ihre Grundbucheintragung erst im Januar 1996 demnach nicht berufen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Grundbucheintragung und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht des Antrags auf Grundbucheintragung BVerwG VIZ 1995, 291 und ZOV 1997, 423). Mit Blick auf die wohl in Vollzug der Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) nach Vorlage einer Nutzungsurkunde gemäß §§ 3 ff. erfolgte Eintragung der Antragsteller als Gebäudeeigentümer und dinglicher Nutzungsberechtigter am streitbefangenen Grundstück unter gleichzeitiger Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 11 des Gesetzes hält der Senat die Antragsteller jedoch zur materiellen Klärung einer hieraus von ihnen abgeleiteten Rechtsstellung gemäß § 4 Abs. 2 VermG für in der Hauptsache klagebefugt und damit vorliegend für antragsbefugt. Dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis; zur Wahrung ihrer - behaupteten - Rechte ist die begehrte Anordnung nicht notwendig. Vorläufiger (Eil-) Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dient der Abwehr von Vollzugsmaßnahmen belastender Verwaltungsakte bzw. sich gegenüber Dritten belastend auswirkender - den

gt. Dem Aussetzungsbegehren der Antragsteller fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis; zur Wahrung ihrer - behaupteten - Rechte ist die begehrte Anordnung nicht notwendig. Vorläufiger (Eil-) Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO dient der Abwehr von Vollzugsmaßnahmen belastender Verwaltungsakte bzw. sich gegenüber Dritten belastend auswirkender - den Adressaten begünstigender - Verwaltungsakte. Solange der Bestand des Verwaltungsaktes noch ungeklärt ist, soll nach dem System von § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig dem Suspensivinteresse Vorrang vor dem Vollzug gebühren, sofern nicht kraft Gesetzes oder aufgrund behördlicher Anordnung ein vorrangiges Vollzugsinteresse besteht. Dies führt allerdings in der Regel dazu, daß der Adressat eines vollziehbaren belastenden Verwaltungsaktes wegen der möglichen und drohenden Vollziehung ohne weiteres ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für ein Aussetzungsbegehren hat. Dies gilt insofern bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Drittbetroffenen eines begünstigenden Verwaltungsaktes, als regelmäßig bei dessen Vollziehbarkeit damit zu rechnen ist, daß der begünstigte Adressat von der sich zugleich belastend auswirkenden Regelung nunmehr Gebrauch machen wird. Durch die Grundbucheintragung der Beigeladenen aufgrund des sofort vollziehbar erklärten Rückübertragungsbescheides des Antragsgegners gemäß § 34 VermG wird die jedenfalls formell von den Antragstellern innegehaltene Rechtsposition jedoch nicht beeinträchtigt, auch wenn der Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtsübertragene Wirkung beizumessen ist (vgl. hierzu BGH VIZ 1996, 458). Unabhängig von der hier nicht weiter zu vertiefenden Frage, ob eine wohl besorgte Weiterveräußerung des Grundstücks auf eine materielle Rechtsposition der Antragsteller entsprechend ihrer Buchpositionen überhaupt rechtlichen Einfluß hätte, vielmehr gegebenenfalls insbesondere Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Hinzuerwerb des Grundstücks gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer fortbestehen, sieht § 34 Abs. 1 S. 3 VermG selbst einen im vorliegenden Zusammenhang ausreichenden Schutz vor einem fehlerhaften Rückübertragungsbescheid mit der Eintragung eines Widerspruchs vor. Mit dem BGH (VIZ 1996, 458, 459) geht der Senat davon aus, daß die in § 34 Abs. 1 S. 3 VermG vorgesehenen Sicherungsmittel sachlich geeignet sind, dem mit der vorläufigen Vollziehbarkeit eintretenden Eigentumswechsel und dem Umstand, daß dieser nur vorläufig ist, Rechnung zu tragen. Des Schutzes eines möglichen Drittbetroffenen durch Aussetzung der Vollziehung des Rückübertragungsbescheides bedarf es hiernach nicht. Die Eintragung des Widerspruchs ist vom Antragsgegner zugleich mit der Beantragung der Eigentumsumschreibung auf die Beigeladene zu veranlassen (vgl. hierzu Wassmuth, RVJ, Bd. 2 B 100 VermG, § 34 Rd. 59; Sächs. OVG VIZ 1995, 244).

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