veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Wiedergutmachungslücke

BVerwGBVerwG 8 C 48.0901.03.2010ZOV 2010, 148

VermG § 1 Abs. 6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach 1945 galten im Beitrittsgebiet keine dem alliierten oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Regelungen.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Anhörungsrüge der Kl. hat keinen Erfolg.

3 Nach § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO bleibt die Anhörungsrüge erfolglos, weil das Urteil vom 25. November 2009 (BVerwG 8 C 12.08, ZOV 2010, 92) die Kl. nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung zu qualifizieren, weil es den räumlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs des alliierten und bundesdeutschen Wiedergutmachungsrechts bestimmt, ohne dass den Kl. zuvor ein rechtlicher Hinweis erteilt oder ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Schriftsatznachlass gewährt worden wäre.

4 Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wird in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisiert und gewährleistet, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen äußern können. Er verbietet, eine Gerichtsentscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt zu stützen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht rechnen musste. [...]

5 Hier musste ein solcher Prozessbeteiligter bereits nach dem erstinstanzlichen Teilurteil und der Revisionsbegründung der Bekl. davon ausgehen, dass der Geltungsbereich rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzregelungen und die Frage, ob eine vermögensrechtlich zu schließende Wiedergutmachungslücke bei Anwendbarkeit solcher Regelungen zu verneinen sei, für die revisionsgerichtliche Entscheidung erheblich werden konnten. Das angegriffene Teilurteil hatte die Möglichkeit des Bestehens rückerstattungsrechtlicher Sekundäransprüche und die Frage, ob dies einer Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG entgegenstehe, ausdrücklich angesprochen. Dass sein Verneinen der Frage im Revisionsverfahren nicht überprüft werden würde, konnte ein sachkundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem weiteren Prozessverlauf nicht unterstellen. Das verwaltungsgerichtliche Teilurteil wurde von der Revision umfassend angegriffen. Dabei ging die Revisionsbegründung der Bekl. ausdrücklich auf die Möglichkeit einer rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung ein. Darüber hinaus ergab sich aus den von den Kl. vorgelegten Wiedergutmachungsakten, dass einer ihrer Rechtsvorgänger seinerzeit einen rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hatte und das betreffende Verfahren noch ruhte.

6 Auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und ihrer schriftsätzlichen Erörterung im Rahmen der Terminsvorbereitung musste ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung damit rechnen, dass der Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts entscheidungserheblich sein könnte. Die bisherige Rechtsprechung hatte zur Konkretisierung des Sinns und Zwecks des Vermögensgesetzes, Wiedergutmachungslücken zu schließen, stets darauf hingewiesen, dass nach 1945 im Beitrittsgebiet keine dem alliierten oder bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht gleichwertigen Regelungen galten (vgl. die Nachweise unter Ziff. 2. Buchst. c des Urteils vom 25. November 2009, a. a. O.). Selbst die Begründung der Anhörungsrüge räumt ein, dass das angegriffene Urteil vom 25. November 2009 und die nach Meinung der Kl. vom Senat vertretene „neue These" im Sinne einer normativen Betrachtungsweise an die bisherige Rechtsprechung zur Wiedergutmachungslücke anknüpft, und bezeichnet insofern die - darin erläuterte - Abgrenzung ausdrücklich als deren Weiterentwicklung. Dass dies auch im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den Fällen des Gebietstauschs zutrifft, insoweit also entgegen der Rügeschrift keine „Abkehr" vorliegt, ergibt sich bereits aus dem angegriffenen Urteil (vgl. dort Ziffer 2. Buchst. c - im vorletzten Absatz vor Ziffer 3.).

Die materiell-rechtliche Würdigung durch das Revisionsgericht kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO sein. Auf den Einwand der Kl., der Senat habe den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG nicht „normativ" abgrenzen dürfen, sondern das Bestehen eines rückerstattungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs prüfen, verneinen und deshalb mindestens eine analoge Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG bejahen müssen, kommt es danach nicht an. [...]

Wiedergutmachungslücke — BVerwG BVerwG 8 C 48.09 — vera