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Wiedergutmachung

VG BerlinVG 29 A 93.04 rechtskräftig31.08.2006ZOV 2006, 400

VermG § 1 Abs. 6; Judenvermögensabgabe (JuVA); VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Wiedergutmachung; Beweisanforderungen; Judenvermögensabgabe; Anscheinsbeweis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise bestehenden Beweisnot ist zwar nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen.

2. Aus der Zahlung der ersten Rate der "Judenvermögensabgabe" kann im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, daß die weiteren Raten in derselben Höhe gezahlt worden sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der 1924 geborene Kl. begehrt als Alleinerbe nach seinem Vater S. H. die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich der zweiten bis fünften Rate der sogenannten Judenvermögensabgabe (im folgenden: JuVA).

Der Vater des Kl. war Jude und mit der nicht jüdischen Mutter M. H. verheiratet. Der Vater war Mitinhaber einer bis zur Weltwirtschaftskrise erfolgreichen Schuhfabrik in Frankfurt/Oder. Das ca. 3.400 m2 große Fabrikgrundstück gehörte seit 1919 dem Vater. Er war seit 1911 auch Alleineigentümer des benachbarten Grundstücks H.straße 4, auf dem sich ein fünfgeschossiges Miethaus mit zehn Wohnungen befand. Die Schuhfabrik erlitt infolge der Weltwirtschaftskrise einen Niedergang und wurde im Zuge eines Vergleichsverfahrens etwa 1932 beendet. Als Nachfolgeunternehmen wurde die "B. Schuh und Leder GmbH" gegründet. An diesem Unternehmen waren der Vater des Kl. und ein weiterer jüdischer Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt. Diese Firma hatte schon unter den Boykottaufrufen und sonstigen Maßnahmen gegen jüdische Unternehmen seit Beginn der NS-Herrschaft sehr gelitten und wurde Ende 1938/Anfang 1939 gänzlich zerschlagen.

Aus einem in Kopie vom Landesarchiv Brandenburg übersandten Vorgang des Oberfinanzpräsidenten Brandenburg/Devisenstelle ergibt sich unter anderem folgendes: Am 14. Dezember 1938 erließ das Finanzamt Frankfurt/Oder Stadt gegenüber S. H. einen sogenannten Sicherheitsbescheid gemäß § 7 des Reichsfluchtsteuergesetzes in Höhe von 17.800 RM. Nach diesem Bescheid lag dem ein Gesamtvermögen des Herrn H. gemäß Vermögenssteuerbescheid vom 22. Oktober 1938 einschließlich Hinzurechnungen gemäß § 3 Abs. 3 des Reichsfluchtsteuergesetzes von 68.879 RM zugrunde.

In einem Schreiben von S. H. an den Oberfinanzpräsidenten/Devisenstelle vom 20. Dezember 1938 heißt es: "Da mein Gesamtvermögen von der Zollfahndungsstelle beschlagnahmt ist, bitte ich ergebendst um Freigabe von 6.200 M zur Zahlung der Judenabgabe von dem Konto 3747 der B. Schuh und Leder GmbH, hier, bei der Städtischen Sparkasse, Frankfurt/Oder." Unter dem 31. Dezember 1938 teilte die Sparkasse Frankfurt/Oder den Kontostand des besagten Kontos mit 16.248,62 RM mit.

Mit Schreiben vom 3. Januar 1939 bat die Sparkasse die Devisenstelle um Genehmigung der Einlösung eines zu Lasten des genannten Firmenkontos an das Finanzamt Frankfurt/Oder ausgestellten Schecks über 7.442,93 RM. In dem Schreiben heißt es weiter: "Nach Mitteilung des Finanzamts dient der Betrag zur Begleichung nachstehend aufgeführter Steuern: u. a. "... 6.200 RM Judenvermögensabgabe, 1. Rate ..." In dem Antwortschreiben vom (?) Januar 1939 des Oberfinanzpräsidenten/Devisenstelle ist ausgeführt, daß der Scheck im Rahmen der am 23. Dezember 1938 erteilten Genehmigung auch hinsichtlich der darin enthaltenen "Judenabgabe" in Höhe von 6.200 RM eingelöst werden könne.

(...)

Der Kl. machte mit Schreiben vom 5. September 1990 verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche geltend, u. a. wegen der sogenannten Judenabgabe in Höhe von letztlich (5 x 6.200 RM =) 31.000 RM.

Der Kl. trug vor, die 2. bis 5. Rate der JuVA seien von seinen Eltern ebenfalls entrichtet worden, und zwar nach seiner Erinnerung vom Hauskonto für das Grundstück H.straße 4. Die Eltern hätten schon deshalb pünktlich gezahlt, um den Vater, der ab der Reichspogromnacht in sogenannter Schutzhaft der Gestapo gewesen sei, freizubekommen. Jedenfalls sei noch genügend Vermögen vorhanden gewesen, wie schon die Unterlagen über das Firmenkonto und ein Depot in der Akte der Devisenstelle zeigten. Es habe zu dieser Zeit keine Konten mehr gegeben, die den Vater als Inhaber auswiesen. Vielmehr hätten alle Konten entweder auf den Namen der Mutter gelautet, oder es seien Firmenkonten gewesen. Die Hoffnung, dadurch einen Teil des Vermögens dem Zugriff der Nationalsozialisten zu entziehen, habe sich aber nicht erfüllt. Sämtliche Konten und Schließfächer - auch der Mutter - seien als Vermögen des jüdischen Vaters gesperrt worden. Irgendwelche Nachweise für die weiteren Zahlungen könne er aufgrund der historischen Ereignisse nicht beibringen. Vom Finanzamt Frankfurt/Oder habe er auf Anfrage die Auskunft erhalten, daß dort keine Unterlagen hierzu aufgefunden werden konnten.

Auch im Zuge umfangreicher Ermittlungen und Archivanfragen, die das Vermögensamt zu den Anträgen des Kl. durchgeführt hat, ergaben sich keine Hinweise auf die Zahlung weiterer Raten der JuVA.

Der Vater starb am 1. August 1941 in Frankfurt/Oder und wurde von seiner Ehefrau allein beerbt. M. H. starb 1982 in Ost-Berlin. Alleinerbe ist der Kl.

Mit Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg vom 15. Dezember 2003 wurde dem Kl. neben der Entschädigungsberechtigung für die sogenannte Reichsfluchtsteuer in Höhe von 17.800 RM und für verschiedene Wertgegenstände in Ziffer 1.2 des Bescheidtenors die Entschädigungsberechtigung für die sogenannte Judenvermögensabgabe in Höhe von 6.200 RM (1. Rate) zugesprochen. Zugleich wurde in Ziffer 1.3 des Bescheides der darüber hinausgehende Antrag in Höhe von 24.800 RM (2.-5. Rate) abgelehnt. In der Begründung des Bescheides ist hierzu ausgeführt, daß durch die vorliegenden historischen Unterlagen die Zahlung der 1. Rate in Höhe von 6.200 RM per Scheck zu Lasten des Unternehmenskontos belegt sei. Dies werde als Zahlung aus dem Privatvermögen gewertet. Es habe sich um eine Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen gehandelt. Belege für die Zahlung der weiteren Raten fehlten dagegen. Eine Vermutung für diese weiteren Schädigungen gebe es nicht. Daher gehe der Mangel an Beweisen zu Lasten des Antragstellers.

Mit der am 5. Januar 2004 zunächst beim VG Frankfurt/Oder eingegangenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er macht geltend, aus der Zahlung der 1. Rate dieser Zwangsabgabe könne im vorliegenden Kontext ohne weiteres auf die Zahlung auch der weiteren Raten geschlossen werden. Sein Vater habe gar keine Möglichkeit gehabt, sich dem zu entziehen, zumal die Konten beider Eltern vollständig beschlagnahmt gewesen seien. Insoweit hätten die Vollstreckungsbehörden ohne weiteres zugreifen können. Im übrigen hätte die Nichtzahlung dieser Abgabe massive Verfolgung gegenüber den Eltern zur Folge gehabt. Die sich aus der Historie ergebenden Beweisschwierigkeiten müßten gerade bei dieser besonders widerwärtigen Zwangszahlung zugunsten der Verfolgten gelöst werden.

In einem Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 3. Mai 2005 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31. August 2006 ist der Kl. persönlich gehört worden. (...)

Das Bundesamt hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Ein Anscheinsbeweis, bei dem aus der Zahlung der 1. Rate auf die Entrichtung der weiteren geschlossen werden könne, sei hier nicht möglich. Nach den vorliegenden Akten sei nämlich zweifelhaft, daß S. H. JuVA in Höhe von 31.000 RM zu entrichten hatte. Da die Abgabe ein Viertel des Gesamtvermögens betrug, hätte sich dieses auf 124.000 RM belaufen müssen. Aus dem Sicherheitsbescheid vom 14. Dezember 1938 ergebe sich aber ein Gesamtvermögen von nur 68.879 RM. Es sei davon auszugehen, daß die Bemessungsgrundlage für die Judenvermögensabgabe dieselbe gewesen sei wie für die Reichsfluchtsteuer. Denn beiden Abgaben habe das Gesamtvermögen zugrunde gelegen. Da die Zahlung in Höhe von 6.200 RM von einem Firmenkonto erfolgt sei, sei es wahrscheinlich, daß die Zahlung, zumindest teilweise, gar nicht S. H. betraf. Möglicherweise sei die Abgabe hier auch für andere Angehörige oder Mitgesellschafter entrichtet worden. Vor diesem Hintergrund muß es dabei bleiben, daß die Beweislast beim Kl. liege. (...)

Der Rechtsstreit ist mit Beschluß vom 17. Juni 2004 gem. § 52 Nr. 2 VwGO an das VG Berlin verwiesen worden. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 15. Dezember 2003 ist hinsichtlich der 2. bis 5. Rate der Judenvermögensabgabe rechtswidrig. Der Kl. hat auch insoweit einen Anspruch auf Feststellung seiner Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage sind §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 6 VermG. Danach sind Berechtigte u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Die Zahlung der JuVA stellt unstreitig in jedem Fall die Schädigung von Vermögenswerten im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar, so daß nicht geklärt werden braucht, auf welche Weise die Zahlungen erfolgt sind, etwa von einem Konto oder in bar. Die Zahlung dieser Zwangsabgabe stellt ebenso unzweifelhaft einen Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG dar, wobei die Vermutung gem. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO nur die Kausalität zwischen der Vermögensverschiebung und der Verfolgung, die hier nicht bestritten ist, betrifft. Für die Vermögensverschiebung selbst, hier also für die Zahlungen, gibt es keine generelle Vermutung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Juli 2005 - 7 B 21.05 - Juris).

Die Kammer ist jedoch nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die 2. bis 5. Rate der JuVA von den Eltern des Kl. beglichen worden sind.

Zwar konnte die Kammer auch bei der gebotenen Berücksichtigung der Beweisnot des Kl. diese Überzeugung nicht aus seinen eigenen Angaben i.V.m. dem Akteninhalt gewinnen. Denn insoweit hat insbesondere die Anhörung im Kammertermin deutlich gemacht, daß der Kl. keine konkrete Erinnerung an die Zahlungsmodalitäten dieser Raten hat. Insbesondere hat er dort erklärt, daß ihm unmittelbar nach der Reichspogromnacht der weitere Schulbesuch untersagt und er deshalb von seinen Eltern zur Ausbildung nach Hamburg geschickt worden ist. Er konnte also die Entwicklung nur äußerst eingeschränkt selbst mitverfolgen. Insoweit war es auch konsequent, daß er in diesem Termin - anders als zuvor - angegeben hat, er könne nicht konkret sagen, wie die weiteren Raten bezahlt worden sind. Darauf, daß der Kl. die Dauer der "Schutzhaft" des Vaters, zu der dieser selbst in einem Brief vom 16. November 1938 mitgeteilt hatte, daß er nach dreitägigem Krankenlager seines Alters wegen entlassen worden sei, im Laufe des Verfahrens sehr unterschiedlich angegeben hat, kam es danach nicht an.

Die Kammer ist jedoch aufgrund des gesamten Akteninhalts unter Berücksichtigung der Historie davon überzeugt, daß die Eltern des Kl. auch die weiteren Raten der JuVA beglichen haben. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Der Richter darf und muß sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.2.1970 - III ZR 139.67 - NJW 1970, 21). Der in Wiedergutmachungsmaterien typischerweise und auch hier für den Kl. konkret bestehenden Beweisnot ist daher nicht mit einer Herabsetzung des Beweismaßes zu begegnen. Ihr ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen; das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen (vgl. BVerwG, Urt. vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180).

Vorliegend hat die Kammer keine Zweifel, daß S. H. die 1. Rate JuVA in Höhe von 6.200 RM allein für sich entrichtet hat (a). Daraus kann im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, daß die weiteren Raten in derselben Höhe gezahlt worden sind (b). Der Anscheinsbeweis ist nicht erschüttert (c).

(a) Nach dem eingangs erläuterten Beweismaßstab ist die Kammer davon überzeugt, daß die in der Akte der Devisenstelle mehrfach erwähnte Zahlung einer 1. Rate JuVA in Höhe von 6.200 RM allein für S. H. erfolgt ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben vom 20. Dezember 1938, in dem dieser um Freigabe von 6.200 RM "zur Zahlung der Judenabgabe von dem Konto 3747 der B. Schuh und Leder GmbH" bittet und dies damit begründet, daß sein Gesamtvermögen beschlagnahmt sei. Daß ein entsprechender Scheck tatsächlich ausgestellt und eingelöst worden ist, ergibt sich aus den Schreiben der Städtischen Sparkasse Frankfurt/Oder vom 3. Januar 1939, in dem der Betrag von 6.200 RM "Judenvermögensabgabe, 1. Rate" wiedergegeben ist und dem dazugehörigen Antwortschreiben der Devisenstelle, in dem ausgeführt ist, daß der betreffende Scheck im Rahmen einer bereits am 23. Dezember 1938 erteilten Genehmigung "auch bezüglich der darin enthaltenen Judenabgabe in Höhe von 6.200 RM" eingelöst werden dürfe.

Die Annahme, daß diese Zahlung allein S. H. betraf, wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß es sich um ein Unternehmenskonto handelte. Denn zum einen war S. H. an dem sich in "Abwicklung" befindenden Unternehmen unstreitig mit 50 % beteiligt, so daß ihm das Guthaben auf diesem Konto, welches nach der Mitteilung der Sparkasse vom 31. Dezember 1938 16.248,62 RM betrug, jedenfalls zur Hälfte zustand. Zum anderen wurde dieses Konto bzw. das Unternehmen von den maßgeblichen Stellen offenbar als Vermögen von S. H. angesehen. Denn in der Sicherungsanordnung vom 23. Dezember 1938 heißt es, daß über das "für den Juden S. H." unter der Nr. 3747 der B. Schuh und Leder GmbH geführte Konto nur mit Genehmigung verfügt werden darf. Hiervon ist auch die Bekl. in ihrem Bescheid vom 15. Dezember 2003 ausgegangen.

Soweit sie dies nunmehr im Klagerfahren wieder in Zweifel gezogen hat, überzeugt dies nicht. Diese Zweifel gründen allein auf der von der Behörde vorgetragenen Auffassung, die Bemessungsgrundlage der JuVA und der sogenannten Reichsfluchtsteuer seien identisch gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar war Ausgangspunkt für die Festsetzung dieser beiden Abgaben in der Tat jeweils das Gesamtvermögen: Gemäß § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung über die "Sühneleistung der Juden" vom 21. November 1938 (RGBl. 1938, S. 1638) war von dem Vermögen auszugehen, das der Abgabepflichtige aufgrund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 angemeldet hatte. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser sogenannten Anmeldeverordnung (RGBl. 1938, S. 414) umfaßte das Vermögen in diesem Sinne das gesamte Vermögen. Die Rechtsgrundlage für die sogenannte Reichsfluchtsteuer bildete Kapitel III, 7. Teil der 4. Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 1931, S. 699/731). Gemäß § 3 Abs. 2 dieser Vorschriften galt als steuerpflichtiges Vermögen das durch den Vermögenssteuerbescheid festgestellte Gesamtvermögen. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung der Behörde keineswegs der zwingende Schluß, daß das den beiden Abgaben zugrundeliegende Gesamtvermögen identisch gewesen sein muß. Denn die Erhebung dieser beiden Abgaben folgte im weiteren verschiedenen Systemen und Grundgedanken. Die Reichsfluchtsteuer fußte, wie dargelegt, auf dem letzten Vermögenssteuerbescheid, und es blieb daher bei einer rein steuerrechtlichen Betrachtung des Vermögens. Zwar waren danach entgegen dem Vorbringen des Kl. weder Immobilien ausgenommen, noch wirkte sich die Möglichkeit der Geltendmachung von Freibeträgen auf das Gesamtvermögen aus (vgl. § 7 Nr. 1 a des Vermögenssteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 - RGBl. 1934, S. 1052). Jedoch können sich durchaus erhebliche Abweichungen ergeben, weil gemäß § 4 Abs. 1 des Vermögenssteuergesetzes das Gesamtvermögen mit dem Wert anzusetzen war, der nach den §§ 73 bis 77 des Reichsbewertungsgesetzes ermittelt worden ist. Gemäß § 73 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. 1934, S. 1035/1048) aber gehörten zum Gesamtvermögen nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögenssteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögenssteuer befreit sind. Außerdem waren gemäß § 73 Abs. 3 Reichsbewertungsgesetz bei der Bewertung des Gesamtvermögens die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen. Dagegen ging es bei der Anmeldung des Vermögens von Juden nach der Verordnung vom 26. April 1938 um die Vorbereitung von ausschließlich gegen Juden gerichteten Maßnahmen mit dem Ziel, diese möglichst vollständig Ihres Vermögens zu berauben. Dementsprechend galten übliche steuerrechtliche Grundsätze hier nicht. Gemäß § 2 Abs. 1 der Anmeldeverordnung war vielmehr auch solches Vermögen anzugeben, das von Steuern befreit war. Insbesondere aber waren die Vermögensgegenstände gemäß § 3 Abs. 1 der Anmeldeverordnung mit ihrem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert (vgl. § 10 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934) anzugeben. Insoweit kann es also insbesondere bei Grundbesitz zu erheblichen Differenzen hinsichtlich des bewerteten Gesamtvermögens gekommen sein, zumal die letzte Einheitsbewertung für Grundstücke per 1. Januar 1935 stattgefunden

ordnung mit ihrem gemeinen Wert, also dem Verkehrswert (vgl. § 10 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934) anzugeben. Insoweit kann es also insbesondere bei Grundbesitz zu erheblichen Differenzen hinsichtlich des bewerteten Gesamtvermögens gekommen sein, zumal die letzte Einheitsbewertung für Grundstücke per 1. Januar 1935 stattgefunden hatte, nach der Anmeldeverordnung aber der Verkehrswert am Tage des lnkrafttretens der Anmeldeverordnung am 26. April 1938 ausschlaggebend war und in der Zeit dazwischen aufgrund der positiven wirtschaftlichen Gesamtentwicklung im Deutschen Reich erhebliche Verkehrswertsteigerungen möglich gewesen sind. Ob dies auch bei S. H., zu dessen Vermögen zu diesem Zeitpunkt sowohl das rund 3.400 m2 große Betriebsgrundstück als auch das Mietwohnungsgrundstück H.straße 4 gehörten, der Fall gewesen ist, braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden. Denn die Annahme der Behörde, das Gesamtvermögen gemäß Vermögenssteuerbescheid und das Gesamtvermögen nach der Anmeldeverordnung müsse gleich groß gewesen sein, trifft jedenfalls nicht zu, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß das Gesamtvermögen nach der Anmeldeverordnung nicht 124.000 RM betrug (31.000 = 1/4 von 124.000). Im übrigen sprechen die Gesamtumstände dafür, daß die Familie H. durchaus vermögend war. Dafür spricht, daß mindestens zwei Bankverbindungen unterhalten wurden, daß sie über mindestens zwei Schließfächer verfügte, daß S. H. mehrere Grundstücke gehörten, und dafür spricht schließlich auch der Besitz der silbernen und goldenen Wertgegenstände, für die dem Kl. im Bescheid vom 15. Dezember 2003 in Ziffer 1.5 die Entschädigungsberechtigung zugesprochen worden ist.

(b) Aus dieser Zahlung der 1. Rate kann im Wege des Anscheinsbeweises auf die Begleichung der weiteren Raten geschlossen werden. Eine solche Beweisführung ist auch im Verwaltungsprozeß möglich, wenn typische Geschehensabläufe vorliegen. Der Anscheinsbeweis setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - ZOV 2000, 47). So liegt es hier. Gemäß § 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung über die Sühneleistung der Juden vom 21. November 1938 betrug die Abgabe insgesamt 20 % des Vermögens und zerfiel in vier Teilbeträge von je 5 % des Vermögens. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift waren der 1. Teilbetrag am 15. Dezember 1938, die weiteren am 15. Februar, 15. Mai und 15. August 1939 fällig. Hinzu kam nach der 2. Durchführungsverordnung vom 19. Oktober 1939 (RGBl. 1939, S. 2059) eine weitere Rate von wiederum 5 % des Vermögens, die am 15. November 1939 fällig war. Alle Raten waren gemäß § 4 Abs. 3 der 1. und gemäß Abs. 3 der 2. Durchführungsverordnung ohne besondere Aufforderung zu leisten. Die Abgabe wurde gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung nach dem Gesamtwert des Vermögens nach dem Bestand vom 12. November 1938 bemessen. Mithin waren die Zahlungen ohne Anpassung oder Neuberechnung in letztlich fünf gleichen Raten zu erbringen. Gemäß § 9 der Verordnung vom 21. November 1938 war die Abgabe wie bei Steuerbescheiden vollstreckbar, wobei gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 nicht einmal ein Bescheid erteilt werden mußte und folglich die Vollstreckung sogar vor Bekanntgabe eines Bescheides beginnen konnte (vgl. § 9 Abs. 6 der Verordnung vom 21. November 1938, wonach § 326 Abs. 5 der Reichsabgabenordnung, der vorsah, daß die Vollstreckung frühestens eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides beginnen durfte, nicht anwendbar war). Somit hatten Juden, die - wie der Vater des Kl. - während des ganzen Jahres 1939 unter einer den Behörden bekannten Anschrift im Deutschen Reich lebten, praktisch keine Möglichkeit, sich dieser Zwangsabgabe zu entziehen. Im Falle der Familie des Kl. kommt hinzu, daß bereits alle Konten der Familie beschlagnahmt bzw. gesperrt waren. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Formulierungen in den in den Akten enthaltenen Schreiben. So teilte die Mutter des Kl. in einem Brief an die Devisenstelle vom 31. Januar 1939 u. a. mit, daß ihr Vermögen durch die Zollfahndungsstelle beschlagnahmt sei. In dem schon erwähnten Schreiben vom 20. Dezember 1938 erklärte der Vater dies entsprechend mit der Formulierung: "Da mein Gesamtvermögen von der Zollfahndungsstelle beschlagnahmt ist ..." Schließlich schrieb S. H. in dem in den Akten wiedergegebenen Brief vom 16. Juli 1939: "Du wirst ja wissen, daß unser Vermögen beschlagnahmt ist ..." Auch die Behörde hat nicht vorgetragen, wie S. H. sich diesen Zahlungen hätte entziehen können. Sie hat auch keine Beispielsfälle dafür genannt, daß Juden in vergleichbarer Lage dies gelungen wäre.

(c) Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden, wenn im zu entscheidenden Einzelfall Tatsachen vorliegen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines vom typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- oder Ursachenverlaufs begründen (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 - a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Durchgreifende Zweifel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Behörde geäußerten Zweifel daran, daß die Zahlung in Höhe von 6.200 RM für S. H. erfolgt ist, betreffen die Basis des Anscheinsbeweises, nämlich die Zahlung der ersten Rate, und greifen im übrigen - wie oben dargelegt - nicht durch. Es gibt auch keine Zweifel daran, daß bei der Familie im Jahre 1939 noch genügend Vermögen für die Begleichung der weiteren Raten vorhanden war. Hierfür spricht das Schreiben des S. H. vom 10. November 1939, mit dem er um die Freigabe von Wertpapieren im Wert von insgesamt 8.000 RM bat, was mit zwei Genehmigungsbescheiden vom 17. November 1939 auch tatsächlich bewilligt wurde. Hierfür spricht insbesondere, daß das Grundstück H.straße 4 bis zum Tod des Vaters im Jahr 1941 in dessen Eigentum blieb. Hätte sein Vermögen 1939 zur Begleichung der JuVA nicht ausgereicht, hätte mit Sicherheit eine Zwangsvollstreckung in diese Immobilie stattgefunden.