Wiedereinsetzung, - zur Nachholung von Verfahrensrügen
ZPO § 233
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann auch zur Nachholung von Verfah rensrügen gewährt werden, sofern die Revisionsbegründungsschrift infolge eines Büroversehens nicht vollständig rechtzeitig an das Revisionsgericht ge langt ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht der M. KG auf Zahlung einer Mak lerprovision in Höhe von 845.320 DM nebst Zinsen sowie auf Auskunft über den von der Bekl. für die erworbene Wohnanlage gezahlten Kaufpreis in Anspruch. Sie hat den Abschluß eines "Makler-Rahmenvertrags" sowie einen stillschweigenden Vertragsschluß in bezug auf das streitige Objekt behauptet; hilfsweise hat die Kl. sich auf § 354 HGB berufen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abge wiesen, der Abschluß eines Maklervertrags sei nicht nachgewiesen. Zu § 354 HGB ent hält das landgerichtliche Urteil, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, lediglich die Bemerkung, mangels Zustandekommens eines Maklervertrags könne die beanspruchte Provision auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 354 HGB verlangt werden (Hinweis auf BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IV a ZR 4/81 - NJW 1982, 1523 und OLG Koblenz NJW 1985, 2771, 2772).
Gegen das Berufungsurteil hat die Kl. rechtzeitig Revision eingelegt und nach Verlänge rung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 9. September 1999 das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom selben Tage begründet. Die Revisionsbegründungsschrift ist beim Bundesgerichtshof unvollständig eingegangen; von dem zehnseitigen Schriftsatz fehlen die Seiten 5 bis 8. In den eingereichten und auf der letzten Seite auch von der Prozeß bevollmächtigten der Kl. unterzeichneten Teilen wird im wesentlichen ausgeführt, die Kl. verfolge ihren Anspruch, gestützt auf § 354 HGB, weiter. Bei dieser Norm handele es sich nicht um einen vertraglich begründeten Anspruch, sondern um eine eigene gesetzli che Anspruchsgrundlage, die dann greife, wenn vertragliche Beziehungen fehlten (Hinweis auf RGZ 122, 229, 232; BGHZ 95, 393, 398; BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 222/90 - NJW-RR 1993, 802; Wagner in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB, § 354 Rn. 4, 5). Die M. KG sei Kaufmann, und ihre Tätigkeit sei kausal gewesen für den Erwerb der Wohnanlage durch die Bekl.
Mit Schriftsatz vom 14. September 1999 hat die Kl. die fehlenden Seiten 5 bis 8 der Re visionsbegründungsschrift - mit weiteren Darlegungen zum Tatbestand des § 354 HGB einschließlich mehrerer Verfahrensrügen - nachgereicht und zugleich um Wiedereinset zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gebeten. Dazu hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Am Nachmittag des 9. September 1999 habe ihre Prozeßbevollmächtigte die Revisionsbegründung nach der Einarbeitung von Korrekturen vollständig auf Konzeptpapier ausgedruckt und den Schriftsatz insgesamt überprüft, dabei noch einige kleinere Verbesserungen vorgenom men und diese selbst in den PC eingegeben. Anschließend habe die langjährige, zu verlässige und überprüfte Mitarbeiterin ihrer Prozeßbevollmächtigten, R., den Schriftsatz ausgedruckt und hierbei festgestellt, daß die Seiten 1 bis 4, 9 und 10 schief eingezogen waren. Diese Seiten habe Frau R. erneut ausdrucken lassen, kopiert, geheftet und mit den aufgeschlagenen Schlußseiten der Rechtsanwältin zur Unterschrift vorgelegt. Infolge von Störungen durch Telefonanrufe, den Postboten und einen Handwerker habe die Mitarbeiterin vergessen, die einwandfreien Seiten 5 bis 8 einzufügen sowie die Urschrift auf Vollständigkeit zu kontrollieren.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag hat insoweit Erfolg (§ 233 ZPO), als es um die Nach holung der auf den Seiten 5 bis 8 der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Verfah rensrügen geht. Hinsichtlich der Sachrügen bedarf es keiner Wiedereinsetzung, weil be reits durch die rechtzeitig übermittelten Teile des Schriftsatzes vom 9. September 1999 die Frist zur Revisionsbegründung gewahrt ist und neue Rügen zur Verletzung materiel len Rechts daher auch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch nachgeschoben werden können (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 554 Rn. 16; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 Rn. 21).
1. Die vor Fristende eingereichten Ausführungen Seite 1 bis 4, 9 und 10 des Schriftsat zes vom 9. September 1999 genügen den Mindestanforderungen an eine Revisionsbe gründung. Nach § 554 Abs. 3 ZPO muß die Revisionsbegründung neben den Revisi onsanträgen (Nr. 1) die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm enthalten (Nr. 3 Buchst. a). Das setzt zwar auch eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils voraus (BGH, Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, MDR 1974, 1015; BAG, NJW 1998, 2470). Deren Mindestgehalt hängt indes vom Inhalt der angegriffenen Urteilsbegründung ab. Beschränkt sich diese wie hier zu der alternativ in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 354 HGB - in einem knappen Satz auf einen einzigen Gesichtspunkt (Fehlen eines Maklervertrags), so reicht es hin, wenn die Revisionsbegründung eine solche Rechtsauffassung be kämpft und lediglich ähnlich kurz darlegt, warum diese Ansicht unrichtig sein soll. Von daher war die Revision der Kl. schon durch die mit Nachweisen aus der höchstrichterli chen Rechtsprechung und dem neueren Schrifttum belegten Rüge, bei § 354 HGB han dele es sich um eine eigene gesetzliche Anspruchsgrundlage, die dann greife, wenn ver tragliche Beziehungen fehlten, ordnungsgemäß begründet, ohne daß es für die Zulässig keit des Rechtsmittels noch einer Auseinandersetzung mit dem Tatbestand der Vorschrift im übrigen bedurft hätte, wie sie auf den folgenden - bei Fristablauf noch fehlenden - Seiten 5 bis 8 der Revisionsbegründungsschrift beabsichtigt war.
2. Ist - wie im Streitfall - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine wirksame, jedoch inhaltlich unvollständige Revisionsbegründung eingereicht worden, so kommt allerdings eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Geltendmachung einzel ner Verfahrensrügen nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Zivil- und Verwaltungsprozeßrecht, auch des Senats, grundsätzlich nicht in Betracht (RGZ 121, 5, 6; Senatsurteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/96 - NJW 1997, 1309, 1310 = VersR 1997, 643, 644 = LM § 233 [A] ZPO Nr. 9 m. abl. Anm. Wax; BAG AP Nr. 18, 20 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21 f.; s. auch BFHE 122, 34, 35 [anders nach erfolgreicher Ablehnung eines Richters im Be schwerdeverfahren: BFHE 134, 525, 531 f.; BFH/NV 1996, 234, 235]; ebenso etwa Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 233 Rn. 9; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, § 554 Rn. 22 m.w.N.). Das ist als Regel - mit freilich nicht wenigen Ausnahmen bei besonderen Ver fahrenslagen - in der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs auch für das Strafverfahrensrecht anerkannt (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; 14, 330, 332 f.; 31, 161; Beschluß vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93 - wistra 1993, 347; vom 25. April 1996 - 1 StR 6/96 - NStZ-RR 1996, 233, 234; vom 3. Dezember 1997 - 3 StR 514/97 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12) und basiert - neben dem Wortlaut der §§ 233 ZPO, 44 StPO (Versäumung der Frist, nicht einzelner Prozeßhandlungen; vgl. RGZ 121, 5, 6) - auf dem Gedanken, das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht dazu bestimmt, die inhaltliche Unvollständigkeit einer an sich fristgerecht eingelegten Rechtsmittelbegründung durch Nachschieben von Rügen zu heilen (Senatsurteil vom 13. Februar 1997 aaO; BAG NJW 1962, 2030; BVerwGE 28, 18, 21 f.).
Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte unterscheiden sich indes sen wesentlich von der hier maßgebenden Fallgestaltung. Im Streitfall geht es nicht um die nachträgliche Ergänzung einer abgeschlossenen und vom Rechtsmittelführer ur sprünglich selbst als vollständig angesehenen Rechtsmittelbegründung, sondern um die Korrektur eines Übermittlungsfehlers, als Folge dessen Teile der bereits konzipier ten und im Entwurf fertiggestellten Revisionsbegründungsschrift nicht an das Revisions gericht gelangt sind. Insofern kann es nicht auf den zufälligen Umstand ankommen, ob der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes (vielleicht gerade noch) die Min destanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt; der verfassungsrechtliche Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), als dessen Ausprägung auch das Wiedereinsetzungsrecht zu sehen ist, verlangt vielmehr - mangelndes Verschulden vor ausgesetzt - in beiden Alternativen eine Berücksichtigung des vollständigen Schriftsat zes. Andernfalls stünde der Revisionskl. bei einer weniger gravierenden Lücke schlech ter, als wenn er eine gänzlich unzureichende Revisionsbegründung eingereicht hätte, bei der eine Wiedereinsetzung fraglos zulässig gewesen wäre. Aus diesen Gründen ge währen zu Recht auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen es lediglich an einer fristgerechten Übersendung von Teilen einer einheitlichen Revisions begründung (oder einer von mehreren gleichzeitigen Revisionsbegründungsschriften) fehlt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHSt 14, 330, 333 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 235/80 - NStZ 1981, 110; Beschluß vom 28. September 1982 - 1 StR 425/82 - NStZ 1983, 34; vom 20. August 1996 - 1 StR 378/96 - BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11 = NStZ 1997, 46; s. auch BGHSt 31, 161, 162 f.). Für den Zivilprozeß kann insoweit nichts anderes gelten.
Mit dieser Beurteilung weicht der Senat im Hinblick auf die in maßgebenden Teilen un terschiedlich gelagerten Sachverhalte nicht von den angeführten Entscheidungen der anderen obersten Bundesgerichte ab. Einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Rechtseinheit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es deswegen nicht.
3. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 233 ZPO sind hier gegeben. Die Kl. hat glaubhaft gemacht, daß sie ohne ein ihr zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschul den ihrer Prozeßbevollmächtigten gehindert war, die auf den Seiten 5 bis 8 ihrer Revisi onsbegründungsschrift enthaltenen Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegrün dungsfrist anzubringen. Der Rechtsanwalt muß die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe gründungsschriften zwar auch persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Mai 1992 - XII ZB 39/92 - VersR 1993, 79; vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499; Zöller/Greger, § 233 Rn. 23 "Ausgangskontrolle" m. w. N.). Er ist aber nicht gehalten, den dem äußeren Ansehen nach fehlerfreien Schrift satz von Anfang bis Ende durchzublättern und auf fehlende Seiten zu kontrollieren. Der art einfache Tätigkeiten darf er seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal überlassen. Vorliegend hat die Kl. aber durch den Sachvortrag ihrer Pro zeßbevollmächtigten sowie die eidesstattliche Versicherung deren Mitarbeiterin glaubhaft gemacht, daß die Rechtsanwältin die notwendige Ausgangskontrolle allgemein angeord net hatte und sie dabei ihrer sonst zuverlässigen Angestellten vertrauen durfte.
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