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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

BGHXI ZB 11/0715.01.2008unveröffentlicht

ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt nicht zwei Wochen sondern nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat. Das Motiv des Gesetzgebers, der vermögenslosen Partei nach Gewährung von Prozesskostenhilfe ausreichend Zeit zur Begründung des Rechtsmittels einzuräumen, rechtfertigt es nicht, abweichend vom Wortlaut § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf andere Fälle einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels nicht anzuwenden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Der Bekl. hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 23. August 2006, zugestellt am 29. August 2006, am 18. September 2006 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29. November 2006 mit Schriftsatz vom 24. November 2006, beim Oberlandesgericht eingegangen am 5. Dezember 2006, begründet. Nachdem die Kl. mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, hat er am 17. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 2 Seine Prozessbevollmächtigten II. Instanz haben dazu unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung sei am 24. November 2006 gefertigt, unterzeichnet, kuvertiert, frankiert und nachmittags in einen Briefkasten der Post geworfen worden. Nach den regelmäßigen Brieflaufzeiten sei mit einem Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht am folgenden Werktag, spätestens aber am 26. November 2006 zu rechnen gewesen. Die verzögerte Zustellung des Briefes mit der Berufungsbegründungsschrift durch die Deutsche Post AG erst am 5. Dezember 2006 hätten der Bekl. und seine Prozessbevollmächtigten nicht zu vertreten. 3 Das Berufungsgericht hat den Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und seine Berufung als unzulässig verworfen, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen sei.

II. 4 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Bekl. ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht dem Bekl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Bekl. auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensgarantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsgericht zu Unrecht (dazu unter 2. b) davon ausgegangen ist, das Wiedereinsetzungsgesuch des Bekl. sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungsbegründung nicht fristgerecht nachgeholt worden, hat es dem Bekl. den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt.

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

6 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die bis zum 29. November 2006 verlängerte Frist zur Begründung der Berufung gegen das am 29. August 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts bei Eingang der Berufungsbegründung am 5. Dezember 2006 abgelaufen war.

7 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag des Bekl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17. Januar 2007 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht als unzulässig verworfen. Der Bekl. hat seinen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt und die Berufungsbegründung nachgeholt. Die Monatsfrist hat frühestens mit Eingang der Berufungserwiderung der Kl. vom 20. Dezember 2006, in der die Verspätung der Berufungsbegründung geltend gemacht wurde, bei den Prozessbevollmächtigten des Bekl. begonnen.

8 Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, beträgt die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses. Mit der Neuregelung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zwar in erster Linie das Ziel verfolgt, dem Rechtsmittelführer nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat zur Verfügung zu stellen (BT-Drucks. 15/1508 S. 17). Dies rechtfertigt es aber nicht, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden. In den Gesetzesmaterialien heißt es ausdrücklich, durch die Gesetzesänderung solle "insbesondere" sichergestellt werden, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei ein Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe. Daraus ist zu entnehmen, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers auch in anderen Fällen als dem der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten soll (BAG, NZA 2005, 1262; s. auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 1771; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl. § 234 Rdn. 2). Für eine den Wortlaut missachtende einschränkende Auslegung des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wie sie in der Literatur vereinzelt befürwortet bzw. erwogen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 234 Rdn. 1; Knauer/Wolf, NJW 2004, 2857, 2863), ist deshalb kein Raum. Das gilt besonders, da dem Gebot der Rechtsmittelklarheit bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften über Fristen besonderes Gewicht zukommt.

9 c) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Bekl. ist auch begründet. Der Bekl. hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Rechtsanwalt S. glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die bis zum 29. November 2006 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde bereits am Nachmittag des 24. November 2006, einem Freitag, frankiert in einen Briefkasten der Post in W. geworfen. Angesichts der regelmäßigen Brieflaufzeiten durften die Prozessbevollmächtigten des Bekl. darauf vertrauen, die Berufungsbegründung werde am Sonnabend, dem 25. November 2006, spätestens aber am Montag, dem 27. November 2006 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht F. eingehen. Die danach verzögerte Zustellung der Berufungsbegründungsschrift durch die Deutsche Post AG, die erst am 5. Dezember 2007 erfolgte, darf dem Bekl. nach ständiger Rechtsprechung nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211; BVerfG, NJW-RR 2000, 726; BGHZ 105, 116, 118 f.; BGH, Beschluss vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870; BGH, Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 -, NJW 2003, 3712, 3713; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 -, NJW 2007, 2278, 2279).

10 3. Dem Bekl. war daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Wiedereinsetzungsfrist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beträgt einen Monat und nicht - wie vielfach angenommen - zwei Wochen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Urteil des Landgerichts wurde am 29. August 2006 zugestellt. Dagegen legte der Beklagte am 18. September 2006 Berufung ein. Antragsgemäß wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. November 2006 verlängert. Die Berufungsbegründung stammt vom 24. November 2006, ging beim Berufungsgericht (OLG) jedoch am 5. Dezember 2006 ein. Davon erfuhr der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers allerdings erst, nachdem der Gegner mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2006 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte. Daraufhin wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 17. Januar 2007 beantragt. Zum Wiedereinsetzungsgesuch wurde vorgetragen, die Berufungsbegründung sei am 24. November 2006 gefertigt, unterzeichnet, kuvertiert, frankiert und nachmittags in einen Briefkasten der Deutschen Post AG geworfen. Mit einer verzögerten Zustellung des Briefes hätten der Beklagte und seine Prozessbevollmächtigten nicht rechnen können. Das Berufungsgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig, da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beantragt und die Berufungsbegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim OLG eingegangen sei. Das führte zur Rechtsbeschwerde des Beklagten zum BGH.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für zulässig und begründet mit der Folge, dass die Verwerfung der Berufung gegenstandslos sei. Anders als das Berufungsgericht angenommen habe, betrage die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses. Mit der Neuregelung durch das Justizmodernisierungsgesetz habe der Gesetzgeber zwar in erster Linie das Ziel verfolgt, dem Rechtsmittelführer nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Begründung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat zur Verfügung zu stellen. Das rechtfertige es aber nicht, § 34 Abs. 1 Satz 2 ZPO entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden. In den Gesetzesmaterialien heiße es ausdrücklich, durch die Gesetzesänderung solle "insbesondere" sichergestellt werden, dass nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Partei einen Monat Zeit für die Rechtsmittelbegründung bleibe. Daraus zu entnehmen, dass die verlängerte Frist nach dem Willen des Gesetzgebers auch in anderen Fällen als in denen der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten solle.

Das Wiedereinsetzungsgesuch sei auch begründet. Der Beklagte habe durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die bis zum 29. November 2006 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Angesichts der regelmäßige Brieflaufzeiten hätten die Prozessbevollmächtigten darauf vertrauen dürfen, die Berufungsbegründung werde am Sonnabend, dem 25. November 2006, spätestens Montag, dem 27. November 2006 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim OLG eingehen. Die danach verzögerte Zustellung durch die Deutsche Post AG dürfe dem Beklagten nicht als Verschulden angerechnet werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Darauf hinzuweisen ist, dass mit Einführung durch die ZPO-Reform (1. Januar 2002) Rechtsmittelbegründungsfristen nicht mehr ab Einlegung des Rechtsmittels, sondern ab Zustellung der angeforderten Entscheidung laufen. Die Berufungsbegründungsfrist beträgt jetzt § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate (im Gegensatz zu früher mit einem Monat).

Im prozessualen Bereich geht die allgemeine Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der sich der Versendung von Schriftstücken durch die Deutsche Post AG bedient, auf die regelmäßigen Brieflaufzeiten verlassen kann. Dies ist zuletzt vom BGH mit Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - bestätigt worden. Ein Postverschulden wird also dem Postkunden nicht als Verschulden angerechnet. Die Post wird insofern auch nicht als Erfüllungsgehilfe des Kunden angesehen. Gleiches muss dann aber auch für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Betriebskostenabrechnung nach § 556 gelten. Das Unternehmen der Briefzustellung ist ein allgemeiner Dienstleister und kein Erfüllungsgehilfe des Vermieters bei der Versendung von Betriebskostenabrechnungen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Vermieter sich eines persönlichen Boten zur Überbringung der Betriebskostenabrechnung an den Mieter bedient. Ein Verschulden des Boten kann dann dem Vermieter über § 278 BGB zugerechnet werden.