Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
ZPO § 233
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Glaubhaftmachung eines Versehens
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Bekl. hat gegen das ihr am 22. Oktober 2003 zugestellte Urteil am 14. November 2003 Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 5. Januar 2004 begründet. Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ursächlich für die Fristversäumung sei ein Versehen der Kanzleiangestellten E., einer zuverlässigen und mit dem Fristenwesen vertrauten Kraft. Der Prozeßbevollmächtigte der Bekl. habe bei Zustellung des Urteils die schriftliche Anweisung erteilt, den Ablauf der Berufungsfrist und den der Berufungsbegründungsfrist (22. Dezember 2003), jeweils mit Vorfrist, im Fristenkalender zu vermerken. Die Kanzleiangestellte E. habe auf dem Aktenvermerk hinsichtlich beider Fristen einen Erledigungsvermerk angebracht, versehentlich aber nur die Berufungsfrist nebst Vorfrist, nicht dagegen die Berufungsbegründungsfrist im Kalender eingetragen. Zur Glaubhaftmachung hat die Bekl. Ablichtung des betreffenden Aktenvermerks sowie eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten E. vorgelegt.
II. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei aufgrund des von dem Bekl. vorgetragenen Sachverhalts nicht davon überzeugt, daß die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Bekl. beruhe. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Aktenvermerk von der Kanzleiangestellten E. in einem Arbeitsgang abgearbeitet worden sei; dann aber sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Berufungsfrist eingetragen worden, die Eintragung der ebenso bedeutenden Berufungsbegründungsfrist dagegen unterblieben sei. Gründe dafür seien nicht ersichtlich und von der Bekl. auch nicht vorgetragen worden.
III. 1. Die hiergegen form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Bekl. ist gemäß § 238 Abs. 4 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist zulässig gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Bekl. in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, denn die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die der Bekl. den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten lnstanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.
Nach dem Vorbringen der Bekl. im Wiedereinsetzungsverfahren ist Ursache der Fristversäumung ein Versehen der zuverlässigen und mit dem Fristenwesen vertrauten Kanzleiangestellten E. bei der Ausführung der ihr schriftlich erteilten Anweisung zur Notierung der Berufungsbegründungsfrist. Daß es sich hierbei um ein Versehen handelte, hat die Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit ist ein Geschehensablauf glaubhaft gemacht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (z. B. BGH, Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95, NJW 1995, 1682 unter III 1; Beschluß vom 29. Juni 1995 - III ZB 6/95, VersR 1996, 388). Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus zur Glaubhaftmachung eines Versehens die Darlegung von Gründen fordert, die das Versehen erklären könnten, überspannt es die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellenden Anforderungen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1998 - X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428 unter II 3).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird eine prozessuale Frist versäumt, kann man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu muß man aber glaubhaft machen, daß man selbst die Fristversäumung nicht verschuldet hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anwalt des Beklagten hatte gegen das belastende Urteil Berufung eingelegt, diese jedoch erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist begründet. Damit war die Berufung erst einmal unzulässig. Gegen die Versäumung der Frist hatte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen, ursächlich für die Fristversäumung sei ein Versehen einer Kanzleiangestellten, die - eigentlich sonst zuverlässig und eingearbeitet - die Anweisung zur Eintragung der Fristen im Fristenkalender aus Versehen nicht befolgt habe. Die Kanzleiangestellte hatte die Richtigkeit dieser Angaben glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung). Das Berufungsgericht glaubte das nicht und meinte, es hätte vorgetragen werden müssen, warum es zu dem Versehen gekommen sei.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH kam zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung den Beklagten in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletze. Das Versehen der Kanzleiangestellten sei glaubhaft gemacht worden. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer eidesstattlichen Versicherung begründen könnten, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Wenn es darüber hinaus zur Glaubhaftmachung eines Versehens die Darlegung von Gründen fordere, die das Versehen erklären könnten, überspanne es die an die Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellenden Anforderungen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Bedenken des Berufungsgerichts (Oberlandesgericht Frankfurt a. M.) gegen den Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sind aus instanzrichterlicher Sicht gut nachvollziehbar. Bei vielen Wiedereinsetzungsgesuchen unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen beschleicht den Richter das Gefühl, irgend etwas sei "faul" an der Sache, hier habe die arme Kanzleiangestellte für Fehler des Anwalts herhalten und dazu noch eine (falsche?) eidesstattliche Versicherung abgeben müssen. Das Gefühl reicht jedoch nicht, die Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen. Mit anderen Worten: Der Prozeßbevollmächtigte, der ein "wasserdichtes" Wiedereinsetzungsgesuch stellt, bekommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, was ja letztlich auch zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gerechtfertigt ist.